Hallo!
Heute werde ich mich in der Bibliothek mal mit einem kleinen Problemchen befassen, aber vielleicht hat ja hier ein Experte schonmal einen Rat. Stellen wir uns mal einen Arbeitsvertrag vor, bei dem das Arbeitsverhältnis zu einen auf sechs Monate befristet ist, außerdem ist gleichfalls eine sechsmonatige Probezeit festgesetzt und zweitens in der Probezeit die Möglichkeit der Kündigung mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende. Stellen wir uns nun vor, dem Arbeitnehmer käme wegen einer neuen Stelle in Aussicht eine kürzere Frist ganz gelegen…Ist es nicht der Sinn einer Probezeit, sich gerade schneller vom AN bzw. AG zu trennen? Sind nicht bei einer Sechsmonatigen Beschäftigung derartige Fristen irgendwie unverhältnismäßig? Und ist es - mal nur so gefragt - tatsächlich möglich, das Arbeitsverhältnis quasi über die Gesamte Laufzeit als Probearbeitsverhältnis zu sehen?
Gruß,
Frank
Nachtrag: Probezeit, Zeitvertrag
Hallo!
Werde ich Zukunft erst nachsehen und dann Fragen stellen
Ich hab’ jetzt § 622 III BGB gefunden, bei Probezeit also zwei Wochen. Frage jetzt: Abdingbar oder zwingend?
Gruß,
Frank
Hallo Frank.
Heute werde ich mich in der Bibliothek mal mit einem kleinen
Problemchen befassen, aber vielleicht hat ja hier ein Experte
schonmal einen Rat. Stellen wir uns mal einen Arbeitsvertrag
vor, bei dem das Arbeitsverhältnis zu einen auf sechs Monate
befristet ist, außerdem ist gleichfalls eine sechsmonatige
Probezeit festgesetzt und zweitens in der Probezeit die
Möglichkeit der Kündigung mit einer Frist von 4 Wochen zum
Monatsende. Stellen wir uns nun vor, dem Arbeitnehmer käme
wegen einer neuen Stelle in Aussicht eine kürzere Frist ganz
gelegen…Ist es nicht der Sinn einer Probezeit, sich gerade
schneller vom AN bzw. AG zu trennen? Sind nicht bei einer
Sechsmonatigen Beschäftigung derartige Fristen irgendwie
unverhältnismäßig? Und ist es - mal nur so gefragt -
tatsächlich möglich, das Arbeitsverhältnis quasi über die
Gesamte Laufzeit als Probearbeitsverhältnis zu sehen?
Also IMHO ist die Antwort auf die letzte Frage eindeutig: Nein.
Voraussetzung: wirksame Befristung gem. § 14 TzBfG. Falls (+), dann
ist § 15 ebda zwingend, § 622 III BGB ausgeschlossen. Macht ja auch
keinen Sinn.
Liegt also eine wirksame Befristung vor, kann der AN nicht vorzeitig
mit 4-Wochen-Frist ausscheiden.
M.E. solltest Du aber noch in einen Kommentar schauen, ob das BAG das
nicht uU anders sieht.
Gruß -Jaschiii
Abdingbar!
Hi!
Ein befristeter Vertrag ist nur dann vorzeitig kündbar, wenn es im Tarif- oder Arbeitsvertrag so vereinbart ist (dann aber sehr wohl!).
Steht da also was von Kündigungsfrist, kann der auch gekündigt werden.
Die Frist von 2 Wochen bei der Probezeit kann auch vertraglich verlängert werden - sie darf für den Arbeitnehmer nur nicht länger als für den Arbeitgeber sein!
Und zuletzt: Bei einem befristeten Vertrag, der komplett Probezeit ist, spricht man in der Regel von einem Probearbeitsverhältnis. Es ist durchaus möglich, auf 6 Monate zu befristen und die gesamte Zeit als Probezeit zu vereinbaren!
LG
Guido
TzBfG §15
Hi!
Also IMHO ist die Antwort auf die letzte Frage eindeutig:
Nein.
???
Voraussetzung: wirksame Befristung gem. § 14 TzBfG. Falls (+),
dann
ist § 15 ebda zwingend, § 622 III BGB ausgeschlossen. Macht ja
auch
keinen Sinn.
Liegt also eine wirksame Befristung vor, kann der AN nicht
vorzeitig
mit 4-Wochen-Frist ausscheiden.
Ähm - schau doch mal ganz genau in §15, Absatz 3!
_ Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. _
M.E. solltest Du aber noch in einen Kommentar schauen, ob das
BAG das
nicht uU anders sieht.
Warum Urteile wälzen, wenn Gesetze doch eindeutig sind (kommt selten genug vor)?
LG
Guido
… aber die Überschrift falsch. :o)
Guido, wenn die Mindestküfrist vertraglich verlängert werden kann, heißt das natürlich nicht, daß der Absatz abdingbar ist! Denn das hieße, daß man seine Anwendung auf das AV komplett „streichen“ kann. Das geht aber eben nicht, denn eine einzelvertragliche Vereinbarung unter 2 Wochen wäre unwirksam.
Gruß vom „Korinthenk…“ 
LeoLo
OK!
Hi!
… aber die Überschrift falsch. :o)
Stimmt!
Aber wenn die Alternativfrage nur zwingend oder abdingbar als Antwort zulässt… 
LG
Guido
Hi!
Aber wenn die Alternativfrage nur zwingend oder abdingbar als
Antwort zulässt… 
Stimmt, falsch gefragt. Gemeint war zwingend oder nicht. Danke für die Antworten!
Frank
Hi!
Stimmt, falsch gefragt. Gemeint war zwingend oder nicht. Danke
für die Antworten!
Wichtig war, dass Du eine brauchbare Antwort bekommen hast!
Bei meinen Ausreden bin ich eigentlich meistens recht kreativ 
LG
Guido
Hi Guido.
Du hast Recht. Ich fand das nur total irritierend,
dass eine zeitliche Befristung ebenso lang ist wie die
vereinbarte Probezeit. Denn vom ursprünglichen Sinn her schließt sich
das ja eigentich aus, dachte ich…
Das ändert nichts daran, dass ich § 15 III hätte sehen sollen…
Gruß - Jaschiii
Hallo LeoLo,
also,
im §622 Abs.1 wird die Mindestkündigungsfrist für ein, ich nenne es mal ‚Regelarbeitsverhältnis‘ festgelegt.
In Abs.3 wird extra auf das Probearbeitsverhältnis eingegangen.
In Abs.5 werden dann Ausnahmen festgelegt, unter denen die Mindestkündigungsfrist einzelvertraglich geändert werden kann.
ABER: der Abs.5 bezieht sich doch NUR auf Abs.1.
Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass auch für die einzelvertragliche Unterschreitung der Mindestkündigungsfrist des Probearbeitsverhältnisses besondere Regeln gelten, hätte er in 5 doch nicht nur auf Abs.1, sondern auch auf Abs 3 verwiesen.
Wie kommt man aber dann zu der überall nachzulesenden Aussage, dass die Frist des Abs.3 NICHT unterschritten werden kann?
Gruß
Peter