ich habe schon mehrfach gesehen, dass bei Auszubildenden die Probezeit verlängert wurde, über die 4 Monate hinaus, die das BBiG als maximal zulässige Dauer vorsieht, und zwar wegen Krankheit oder anderer Fehlzeiten. Beispielsweise hat ein Auszubildender 20 Fehltage in der Probezeit, dann wird die Probezeit um diese 20 Tage verlängert. Die IHKen spielen da mit.
in dem geschilderten Fall wäre es aber unzulässig.
Denn das BAG hat das nur anerkannt, wenn man einen Azubi deshalb nicht richtig beurteilen kann, weil er arbeitgeberseits unverschuldet sehr lange krank war, wobei das BAG als „sehr lange“ 1/3 der Probezeit annimmt. Was bei 4 Monaten Probezeit dazu führt, dass 20 Tage AU im Regelfall nicht ausreichen, um die Probezeit um 20 Tage zu verlängern.
Die IHK mögen da „mitspielen“, dies hat aber keine arbeitsrechtliche Relevanz.