Das vollendete vorsätzliche Begehungsdelikt
I.Tatbestandsmäßigkeit.
1.Objektiver Unrechtstatbestand:
a.Besondere Merkmale des Handlungssubjekts, soweit ausnahmsweise vorausgesetzt (z.B. „Amtsträger“ in § 331)
b.Die Ausführungshandlung mit ihren äußeren Merkmalen einschließlich besonderer Begehungsweisen und Tatmittel
c.Das Handlungsobjekt mit den tatbestandlich umschriebenen Merkmalen.
d.Eintritt, Verursachung und objektive Zurechnung des tatbestandlichen Erfolges bei Erfolgsdelikten.
2.Subjektiver Unrechtstatbestand:
a.Der Tatbestandsvorsatz in bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale unter Einschluß des Kausalverlaufs bei Erfolgsdelikten. Beachte: Evtl. Vorliegen eines Tatbestandsirrtums !
b.Sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale (wie etwa besondere Absichten, Handlungstendenzen, unrechtsbezogene Gesinnungsmerkmale).
Tatbestandsannex (soweit ausnahmsweise vom Gesetz vorgesehen):
Objektive Bedingungen der Strafbarkeit (wie z.B. die „Nichterweislichkeit“ der ehrenrührigen Tatsache in § 186). Hinweis: teilweise wird die Auffassung vertreten, daß die objektiven Bedingungen der Strafbarkeit erst nach der Schuld zu prüfen sind. Dogmatisch ist hiergegen nichts einzuwenden. Allerdings führt dies zu nutzlosen Ausführungen zu Rechtswidrigkeit und Schuld, wenn bereits die objektive Bedingung der Strafbarkeit nicht erfüllt ist.
II.Rechtswidrigkeit
Negative Prüfung, ob die „unrechtsindizierende“ Wirkung der Tatbestandsverwirklichung durch Rechtfertigungsgründe ausgeschlossen wird. Hinweis: Gerade in Examensarbeiten sollte daher auf die Floskel der indizierenden Wirkung verzichtet werden. Besser: „Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich/liegen nicht vor.“
III.Schuld
1.Schuldfähigkeit (sie ist – ebenso wie das Vorliegen einer actio libera in causa – nur zu erörtern, wo der Sachverhalt hierzu Anlaß gibt)
2.Spezielle Schuldmerkmale (z.B. „Böswilligkeit“ in § 223 b)
3.Persönliche Vorwerfbarkeit der Handlung:
a.Die vorsätzlich-fehlerhafte Einstellung zu den Verhaltensanforderungen der Rechtsordnung als „Schuldform“ wird im Regelfall durch den Tatbestandsvorsatz indiziert. Dies gilt nicht bei einem „Erlaubnistatbestandsirrtum“.
b.Das (Aktuelle oder potentielle) Unrechtsbewußtsein. Evtl. Vorliegen eines Verbotsirrtums oder „Erlaubnisirrtums“"
c.Das Eingreifen oder Nichtvorliegen von Entschuldigungsgründen (z.B. § 35).
IV.Persönliche Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründe z.B. Angehörigeneigenschaft in § 258 VI, tätige Reue in § 310.
V.Strafantrag und andere Strafverfolgungsvoraussetzungen oder Strafverfolgungshindernisse