Problem bei Hausarbeit im Strafrecht!

Hallo liebe Juristen!

Ich schreibe im Moment eine Hausarbeit im Strafrecht und habe folgende Frage: Was wird in der „Schuld“ zuerst geprüft: Zurechnungs- (Schuld-)fähigkeit oder Erlaubnistatbestandsirrtum???
Über eine klärende Antwort wäre ich seeeeeeeeehr dankbar :smile:

Viele Grüße, Eva…

Warum bist Du der Meinung, den Erlaubnistatbestandsirrtum im Rahmen der Schuld prüfen zu müssen? Hat sich nicht mittlerweile die Erkenntnis durchgesetzt, daß dort nicht der richtige Ort für diese Prüfung ist? Wenn Du den Erlaubnistatbestandsirrtum an der richtigen Stelle prüfst, dann stellt sich dieses Problem überhaupt nicht!

Andreas

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Wenn ich mich noch dunkel erinnere, ist doch Rechtsfolge des Erlaubnistatbestandsirrtums, daß der Täter nicht vorsätzlich handelt, aber durchaus wg. Fahrlässigkeit belangt werden kann. Es sollte also bei dem Punkt Vorsatz bzw. Vorsatzschuld geprüft werden. Letztendlich werden von Studenten immer viel zuviel Gedanken hierauf verschwendet. Hauptsache, es wird überhaupt und an einer zulässigen Stelle geprüft. Schemata müssen nicht begründet werden. Da die Prüfung in der Schuld zulässig ist, ist es ja wohl eine Geschmacksfrage, was zuerst geprüft wird. Man sollte den Korrektor nicht zu lange auf die Folter spannen und Ausführungen über unerhebliche Schuldfragen machen. Bestehen auch Zweifel an der Schuldfähigkeit, würde ich diese zuerst prüfen. Denn nach dem Erlaubnistatbestandsirrtum geht es ja direkt in die Fahrlässigkeitsprüfung.

Das vollendete vorsätzliche Begehungsdelikt

I.Tatbestandsmäßigkeit.

1.Objektiver Unrechtstatbestand:

a.Besondere Merkmale des Handlungssubjekts, soweit ausnahmsweise vorausgesetzt (z.B. „Amtsträger“ in § 331)

b.Die Ausführungshandlung mit ihren äußeren Merkmalen einschließlich besonderer Begehungsweisen und Tatmittel

c.Das Handlungsobjekt mit den tatbestandlich umschriebenen Merkmalen.

d.Eintritt, Verursachung und objektive Zurechnung des tatbestandlichen Erfolges bei Erfolgsdelikten.

2.Subjektiver Unrechtstatbestand:

a.Der Tatbestandsvorsatz in bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale unter Einschluß des Kausalverlaufs bei Erfolgsdelikten. Beachte: Evtl. Vorliegen eines Tatbestandsirrtums !

b.Sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale (wie etwa besondere Absichten, Handlungstendenzen, unrechtsbezogene Gesinnungsmerkmale).

Tatbestandsannex (soweit ausnahmsweise vom Gesetz vorgesehen):
Objektive Bedingungen der Strafbarkeit (wie z.B. die „Nichterweislichkeit“ der ehrenrührigen Tatsache in § 186). Hinweis: teilweise wird die Auffassung vertreten, daß die objektiven Bedingungen der Strafbarkeit erst nach der Schuld zu prüfen sind. Dogmatisch ist hiergegen nichts einzuwenden. Allerdings führt dies zu nutzlosen Ausführungen zu Rechtswidrigkeit und Schuld, wenn bereits die objektive Bedingung der Strafbarkeit nicht erfüllt ist.

II.Rechtswidrigkeit
Negative Prüfung, ob die „unrechtsindizierende“ Wirkung der Tatbestandsverwirklichung durch Rechtfertigungsgründe ausgeschlossen wird. Hinweis: Gerade in Examensarbeiten sollte daher auf die Floskel der indizierenden Wirkung verzichtet werden. Besser: „Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich/liegen nicht vor.“

III.Schuld

1.Schuldfähigkeit (sie ist – ebenso wie das Vorliegen einer actio libera in causa – nur zu erörtern, wo der Sachverhalt hierzu Anlaß gibt)

2.Spezielle Schuldmerkmale (z.B. „Böswilligkeit“ in § 223 b)

3.Persönliche Vorwerfbarkeit der Handlung:

a.Die vorsätzlich-fehlerhafte Einstellung zu den Verhaltensanforderungen der Rechtsordnung als „Schuldform“ wird im Regelfall durch den Tatbestandsvorsatz indiziert. Dies gilt nicht bei einem „Erlaubnistatbestandsirrtum“.

b.Das (Aktuelle oder potentielle) Unrechtsbewußtsein. Evtl. Vorliegen eines Verbotsirrtums oder „Erlaubnisirrtums“"

c.Das Eingreifen oder Nichtvorliegen von Entschuldigungsgründen (z.B. § 35).

IV.Persönliche Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründe z.B. Angehörigeneigenschaft in § 258 VI, tätige Reue in § 310.

V.Strafantrag und andere Strafverfolgungsvoraussetzungen oder Strafverfolgungshindernisse

Sorry, aber auch Du ignorierst mit diesem Schema die neuere Lehre, nach der der Erlaubnistatbestandsirrtum nicht in der Schuld zu prüfen ist, sondern im Rahmen der Rechtswidrigkeit.

Den von Dir erwähnten § 223b gibt es übrigens schon seit längerer Zeit nicht mehr (6. StrRG).

Andreas

III.Schuld

1.Schuldfähigkeit (sie ist – ebenso wie das Vorliegen einer
actio libera in causa – nur zu erörtern, wo der Sachverhalt
hierzu Anlaß gibt)

2.Spezielle Schuldmerkmale (z.B. „Böswilligkeit“ in § 223 b)

3.Persönliche Vorwerfbarkeit der Handlung:

a.Die vorsätzlich-fehlerhafte Einstellung zu den
Verhaltensanforderungen der Rechtsordnung als „Schuldform“
wird im Regelfall durch den Tatbestandsvorsatz indiziert. Dies
gilt nicht bei einem „Erlaubnistatbestandsirrtum“.

b.Das (Aktuelle oder potentielle) Unrechtsbewußtsein. Evtl.
Vorliegen eines Verbotsirrtums oder „Erlaubnisirrtums“"

c.Das Eingreifen oder Nichtvorliegen von
Entschuldigungsgründen (z.B. § 35).

IV.Persönliche Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründe
z.B. Angehörigeneigenschaft in § 258 VI, tätige Reue in § 310.

V.Strafantrag und andere Strafverfolgungsvoraussetzungen oder
Strafverfolgungshindernisse

Was die werten Vorredner alles so wissen …
Keine Ahnung, alles vergessen (1. Staatsexamen ist lange her).

Django

Warum bist Du der Meinung, den Erlaubnistatbestandsirrtum im
Rahmen der Schuld prüfen zu müssen? Hat sich nicht
mittlerweile die Erkenntnis durchgesetzt, daß dort nicht der
richtige Ort für diese Prüfung ist? Wenn Du den
Erlaubnistatbestandsirrtum an der richtigen Stelle prüfst,
dann stellt sich dieses Problem überhaupt nicht!

Andreas

hallo andreas,

die absolut hM in der literatur geht aber mittlerweile mit der eingeschraenkten schuldtheorie (rechtsfolgenverweisende variante) davon aus, dass der tatbestandsvorsatz durch einen erlaubnistatbestandsirrtum in keinster weise beruehrt wird, sondern lediglich der vorsatz auf der schuldebene entfaellt (daher auch nur analoge anwendung des § 16 I S.1). damit ist der vorsatz im subjektive tatbestand (vorsatz auf der unrechtsebene) zu bejahen, was auch der grund dafuer ist, dass eine teilnahme an einer solchen tat moeglich bleibt.

viele gruesse
basti