Problem mit Gutscheinportal - Wer hat Recht?

Hi,

ich bräuchte mal bitte Eure Meinung zu diesem hypothetischen Fall.

Ein Kunde kauft am 11. Februar 2012 bei einem Gutscheinportal zwei Condor Flug-Gutscheine, die bis zum 31. März für eine Buchung verwendet werden müssen. Am 15. März stellt der Käufer fest, dass er die Gutscheine nicht bis zum 31. März einlösen wird und schreibt deshalb eine E-Mail, in der er um Rücknahme/Umtausch der beiden Gutscheine bittet (sowie Gutschrift des Gegenwertes auf seinem Account - abzüglich einer Bearbeitungsgebühr).

Als Antwort erhält er, dass ein Widerruf nur innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Gutscheine möglich wäre. Eine Rücknahme/Umtausch sei zudem nicht möglich, da die Gutscheine noch gültig seien. Man solle sich doch nach Ablauf des Gutscheines nochmal melden - man sei sich sicher, dass man dann gemeinsam „eine Lösung finden“ könnte…

In den AGB steht aber wörtlich:
§ 3.9: Sollte der Gutschein nicht innerhalb des Gültigkeitszeitraums eingelöst werden , kann der Gutschein gegen eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15% des Kaufpreises für den Gutschein, jedenfalls jedoch maximal 10 EUR, gegen andere Gutscheine, die auf der Gutscheinportal-Webseite angeboten werden, zum Wert des Kaufpreises des zurückgegebenen Gutscheins (abzgl. der Bearbeitungsgebühr) eingetauscht werden. […] Diese Umtauschmöglichkeit besteht für einen Zeitraum von drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde.

Die Kundenbetreuer argumentieren nun auf Nachfrage, dass der Gutschein erst nach Ablauf der Gültigkeitsfrist umgetauscht werden könne. Dies stünde so in den AGB (und lesen dabei wortwörtlich den ersten Satz von dem entsprechenden Paragraphen vor).
Der Kunde ist jedoch der Meinung, dies steht dort so nicht und der Satz würde dies auch nicht bedeuten. Vielmehr sendet er den Gutschein ja innerhalb der Gültigkeitsfrist zurück und erfüllt damit die Bedingung, "dass der Gutschein „nicht innerhalb des Gültigkeitszeitraums eingelöst“ wird.

Wir würdet Ihr die AGBs des Gutscheinportals interpretieren?
Meines Erachtens muss den AGBs zufolge eine Rücknahme/ein Umtausch jederzeit innerhalb „eines Zeitraums von drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde“ (siehe AGB) möglich sein.

Viele Grüße
Stefanie

P.S.: In dem zur Diskussion stehenden Fall wäre es natürlich auch einfach möglich, abzuwarten, bis der Gutschein verfällt, und dann um Rücknahme/Umtausch zu bitten. Aber - wie gesagt - der Käufer interpretiert die AGBs nun einmal anders als die Geschäftsführung - und möchte nicht solange warten.

Hallo Stefanie 1

Wo ist nun das Problem ?
Offensichtlich kann man ja den Gutschein gegen geringe Kosten sich sogar auszahlen lassen,aber erst nach der Gültigkeit.
Und da das sogar Jahre später noch ginge,ist das doch sehr kundenfreundlich.

Über solche Spitzfindigkeiten ,was der Wortlaut genau bedeutet,muss man also nicht streiten.

Ich lese es aber auch so,wie vom Gutscheinportal vorgetragen.
Du hast ihn nicht „innerhalb der Frist“ eingelöst,willst das auch nicht,also warte ab und wandle es kurz danach,es entstehen keine Nachteile.
Das bewusste Rückgeben kann man zwar auch als Nichteinlösen in der Frist auffassen,aber genau genommen ist es das nicht,denn er wird nicht eingelöst gegen einen Flugschein. Man bekommt Geldersatz.
Da kein Nachteil für den Kunden,ist es egal.
Es geht womöglich um Kosteneinsparung beim Rückabwickeln,das man sparen könnte,wenn sich doch noch eine Gutscheinverwendung bis Stichtag findet.

MfG
duck313

Hi!

Wo ist nun das Problem ?

Dass das Portal m. E. seine AGB anders auslegt, als es dort steht.

Offensichtlich kann man ja den Gutschein gegen geringe Kosten
sich sogar auszahlen lassen,aber erst nach der Gültigkeit.
Und da das sogar Jahre später noch ginge,ist das doch sehr
kundenfreundlich.

Das sehe ich anders. Der Gutscheinwert wird nicht „ausgezahlt“, sondern auf dem Kundenkonto gutgeschrieben. Das klingt zwar kulant, Verbraucherschützer fordern aber, dass der Kunde das Geld ausgezahlt bekommt. Da der Käufer die bereits bezahlte Leistung nicht in Anspruch genommen hat, ist der Verkäufer im Sinne des BGB ungerechtfertigt bereichert und muss dem Käufer zumindest einen Teil der bezahlten Summe zurückerstatten.

Über solche Spitzfindigkeiten ,was der Wortlaut genau
bedeutet,muss man also nicht streiten.

Muss man nicht - kann man aber.

Ich lese es aber auch so,wie vom Gutscheinportal vorgetragen.
Du hast ihn nicht „innerhalb der Frist“ eingelöst,willst das
auch nicht,also warte ab und wandle es kurz danach,es
entstehen keine Nachteile.

Darum geht es aber nicht. Es geht mir darum, dass das Gutscheinportal eben nicht explizit schreibt, dass der Gutschein abgelaufen sein muss, um ihn zurückgeben zu können.

Das bewusste Rückgeben kann man zwar auch als Nichteinlösen in
der Frist auffassen,aber genau genommen ist es das nicht,denn
er wird nicht eingelöst gegen einen Flugschein. Man bekommt
Geldersatz.

Es wäre ja schon ein Entgegenkommen der Portalbetreiber, zu sagen: Wir nehmen den Gutschein zurück, erklären ihn hiermit für ungültig. Nach Prüfung der Sachlage (also, ob der Gutschein bereits eingelöst wurde, erhalten Sie Betrag XY Euro auf Ihr Kundenkonto gutgeschrieben.

Da kein Nachteil für den Kunden,ist es egal.

In diesem Fall ist zwischen Ende der Gültigkeit und Vorzeitiger Rückgabe nur eine kurze Zeitspanne. Was aber bei Gutscheinen, die eine eingetragene Gültigkeitsdauer von - sagen wir mal - 2 Jahren haben und für die eine Preis von 1999 Euro bezahlt wurde? (Das Gutscheinportal vertrieb bspw. auch Schöhnheits-OP-Gutscheine).

Ich empfände es hier durchaus als einen Nachteil, wenn man bspw. drei Monate nach dem Kauf den Gutschein zurückgeben möchte - aber noch 21 Monate darauf warten müsste, das Geld (nur auf seinem Kundenkonto) zur Verfügung zu haben… So oder so: Der Gutschein wird nicht eingelöst, auch wenn man ihn zurückgibt.

Viele Grüße
Stefanie

Hallo nochmal !

Aber Du hast rechtlich überhaupt keinen Anspruch einen Gutschein ausbezahlt zu bekommen,nicht vor Ablauf der Gültigkeit.
Und wenn in den AGBs das freiwillig eingeräumt wird,dann unter deren Bedingungen.
Du kaufst einen Gutschein,also bezahlst für eine versprochene,noch zu erbringende Leistung,die Du (verbilligt) in Anspruch nehmen willst.

Du hast nur Anspruch auf diese Leistung ,nicht auf den Geldwert.

Das man Gutscheine nach Ablauf nicht völlig ersatzlos verfallen lassen darf ist klar(BGB).

Das mit den 2 Jahren im Beispiel ist schon richtig,aber das muss man beim Kauf wissen und auch bedenken,was passiert,wenn ich oder der Beschenkte den Gutschein nicht nutzen kann/will.
Das darf der Ausgeber m.E. alles frei in den AGBs regeln,da es ja kein vorzeitiges/ oder überhaupt ein Rückgaberecht gibt.

MfG
duck313

Interessanter Hinweis | Bitte mehr Info
Hi,

das finde ich einen interessanten Hinweis:

Aber Du hast rechtlich überhaupt keinen Anspruch einen
Gutschein ausbezahlt zu bekommen,nicht vor Ablauf der
Gültigkeit.

Ich kann mich dunkel an so etwas erinnern, ja. Kannst Du mir bitte sagen, wo das gesetzlich festgehalten ist?

Und wenn in den AGBs das freiwillig eingeräumt wird,dann unter
deren Bedingungen.

Ja, genau darum geht es mir ja. Die Bedingungen in ihren AGBs lauten:
„Sollte der Gutschein nicht innerhalb des Gültigkeitszeitraums eingelöst werden, kann der Gutschein gegen eine Bearbeitungsgebühr […] eingetauscht werden.“

Durch Rückgabe des Gutscheins (und daraus folgender Ungültigkeit des Gutscheins) erfülle ich ja die genannte Bedingung, dass „der Gutschein nicht innerhalb des Gültigkeitszeitraums eingelöst“ wird. Somit muss der Gutschein doch dann auch eingetauscht werden können.

Die Formulierung „Sollte der Gutschein nicht innerhalb des Gültigkeitszeitraums eingelöst werden“ heißt doch nicht automatisch eins zu eins übersetzt „Nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums“? Wieso ist das für Dich das selbe?

Vielen Dank
und beste Grüße
Stefanie

In den AGB steht aber wörtlich:
§ 3.9: Sollte der Gutschein nicht innerhalb des
Gültigkeitszeitraums eingelöst werden
, kann der Gutschein
… eingetauscht werden.

Das „sollte“ ist eine wenn-dann Bestimmung.
Wenn der GS nicht innerhalb der Frist eingelöst wurde, dann kann e eingetauscht werden.

Hier würde man aber erst eintauschen, dann erst ergäbe sich die Unmöglichkeit der Nutzung.

Die VOR-Bedingung zum Umtausch ergäbe sich so erst NACH dem Umtausch.
Das wäre ein Widerspruch.

„Sollte der Gutschein nicht innerhalb des Gültigkeitszeitraums
eingelöst werden, kann der Gutschein gegen eine
Bearbeitungsgebühr […] eingetauscht werden.“

Durch Rückgabe des Gutscheins

Woraus ziehst du das Recht, den GS zurückzugeben?
Dieses Recht existiert zu diesem Zeitpunkt noch nicht!

(und daraus folgender
Ungültigkeit des Gutscheins) erfülle ich ja die genannte
Bedingung,

Die Bedingung muss aber vor der Rücksendung erfüllt sein.

dass „der Gutschein nicht innerhalb des
Gültigkeitszeitraums eingelöst“ wird. Somit muss der Gutschein
doch dann auch eingetauscht werden können.

Die Formulierung „Sollte der Gutschein nicht innerhalb des
Gültigkeitszeitraums eingelöst werden“ heißt doch nicht
automatisch eins zu eins übersetzt „Nach Ablauf des
Gültigkeitszeitraums“? Wieso ist das für Dich das selbe?

„Nicht innerhalb“ heißt „außerhalb“. Die defintive Feststellung der Bedingung, dass er nicht innerhalb des Zeitraums eingelöst wurde kann erst nach Ablauf des Zeitraums erfolgen.
Das Portal braucht den GS nicht zurücknehmen, es könnte ihn gleich wieder eintüten und dem Kunden zurückschicken.

Somit ergibt sich aus der Rücksendung - für die ich keine Grundlage in den AGB sehe - auch keine Unmöglichkeit der Einlösung innerhalb der Frist.

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Moin,

§ 3.9: Sollte der Gutschein nicht innerhalb des
Gültigkeitszeitraums eingelöst werden
, kann der Gutschein
… eingetauscht werden.

Das „sollte“ ist eine wenn-dann Bestimmung.

Müsste es dann nicht heißen „Sollte der Gutschein nicht innerhalb des Gültigkeitszeitraums eingelöst worden sein, …“?

Ich weiß schon, worauf STEFANIE hinaus will, nämlich dass da nicht eindeutig steht, worauf sich die Nichteinlösung begründet, darauf dass die Zeit abgelaufen ist, oder darauf, dass man den Gutschein zurück gibt und er dann auch nicht mehr eingelöst werden kann.

Gruß,
-Efchen

Hallo.

dass man den Gutschein zurück gibt und er dann auch nicht mehr
eingelöst werden kann.

Woraus ergibt sich denn, dass man den Gutschein nicht mehr einlösen kann, wenn man ihn zurück gegeben hat? Teilweise benötigt man zum Einlösen nur Gutscheincodes, die auf dem Gutschein aufgedruckt sind, oder der Gutschein besteht gar nur aus einer Email, die man auch beim „Zurückgeben“ natürlich weiterhin hat.
Es ist also gar nicht sichergestellt, dass nach Rückgabe der Gutschein nicht doch noch eingelöst wird.
Das Gutscheinportal kann also nicht sicher sein, dass der Gutschein nicht doch noch eingelöst wird. Und somit ist die Bedingung, dass der Gutschein nicht vor Ablauf eingelöst wird, erst nach Ablauf der Gültigkeit überprüfbar.

Sebastian.