Hi,
ich bräuchte mal bitte Eure Meinung zu diesem hypothetischen Fall.
Ein Kunde kauft am 11. Februar 2012 bei einem Gutscheinportal zwei Condor Flug-Gutscheine, die bis zum 31. März für eine Buchung verwendet werden müssen. Am 15. März stellt der Käufer fest, dass er die Gutscheine nicht bis zum 31. März einlösen wird und schreibt deshalb eine E-Mail, in der er um Rücknahme/Umtausch der beiden Gutscheine bittet (sowie Gutschrift des Gegenwertes auf seinem Account - abzüglich einer Bearbeitungsgebühr).
Als Antwort erhält er, dass ein Widerruf nur innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Gutscheine möglich wäre. Eine Rücknahme/Umtausch sei zudem nicht möglich, da die Gutscheine noch gültig seien. Man solle sich doch nach Ablauf des Gutscheines nochmal melden - man sei sich sicher, dass man dann gemeinsam „eine Lösung finden“ könnte…
In den AGB steht aber wörtlich:
§ 3.9: Sollte der Gutschein nicht innerhalb des Gültigkeitszeitraums eingelöst werden , kann der Gutschein gegen eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15% des Kaufpreises für den Gutschein, jedenfalls jedoch maximal 10 EUR, gegen andere Gutscheine, die auf der Gutscheinportal-Webseite angeboten werden, zum Wert des Kaufpreises des zurückgegebenen Gutscheins (abzgl. der Bearbeitungsgebühr) eingetauscht werden. […] Diese Umtauschmöglichkeit besteht für einen Zeitraum von drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde.
Die Kundenbetreuer argumentieren nun auf Nachfrage, dass der Gutschein erst nach Ablauf der Gültigkeitsfrist umgetauscht werden könne. Dies stünde so in den AGB (und lesen dabei wortwörtlich den ersten Satz von dem entsprechenden Paragraphen vor).
Der Kunde ist jedoch der Meinung, dies steht dort so nicht und der Satz würde dies auch nicht bedeuten. Vielmehr sendet er den Gutschein ja innerhalb der Gültigkeitsfrist zurück und erfüllt damit die Bedingung, "dass der Gutschein „nicht innerhalb des Gültigkeitszeitraums eingelöst“ wird.
Wir würdet Ihr die AGBs des Gutscheinportals interpretieren?
Meines Erachtens muss den AGBs zufolge eine Rücknahme/ein Umtausch jederzeit innerhalb „eines Zeitraums von drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde“ (siehe AGB) möglich sein.
Viele Grüße
Stefanie
P.S.: In dem zur Diskussion stehenden Fall wäre es natürlich auch einfach möglich, abzuwarten, bis der Gutschein verfällt, und dann um Rücknahme/Umtausch zu bitten. Aber - wie gesagt - der Käufer interpretiert die AGBs nun einmal anders als die Geschäftsführung - und möchte nicht solange warten.