Problem mit meiner Autowerkstatt

Bei meinem Auto ist das Motorsteuergerät kaputt gegangen.
Also ADAC gerufen und in die Werkstatt bringen lassen.
Bevor die Reparatur begonnen hat habe ich nachgefragt ob ich die Kosten in Höhe von 1123 € in Raten bezahlen kann.Der Werkstattmeister sagte das die kein Problem sei, was mir sehr entgegen kam da ich zu diesem Zeitpunkt finanziell sehr angespannt bin und auf das Auto angewiesen bin.
Also wurde die Reparatur durchgeführt und ich wollte das Auto abholen.Bei der Abholung wurde mir allerdings gesagt das ich das Auto erst bekäme wenn die komplette Rechnung bezahlt ist.Bei einer Rate von 300 € im Monat müsste ich also 4 Monate ohne Auto auskommen, was allerdings aus beruflichen bzw. familiären Gründen absolut nicht möglich ist.Egal welche Argumente ich gegenüber der Geschäftsleitung anbringe, ich bekomme erst das Auto wenn die Rechnung beglichen ist.
Nun zu meiner Frage.
Darf die Werkstatt mein Wagen tatsächlich behalten auch wenn eine Ratenzahlung vereinbart ist?

Vielen Dank für Eure Hilfe

Hallo - das ist wohl mehr ein juristisches Problem - und keine Angelegenheit mit Deiner Autowerkstatt.
Also, Ratenzahlung war abgesprochen. Mit wem ? Hast Du Dir das schriftlich geben lassen ? Wenn ja - steht darin der Zins-Satz oder der Zins-Betrag ? Oder steht drin, in wieviel Raten Du bezahlen darfst ? Wenn nein, hast Du schlechte Karten. Vermutlich steht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen Deiner Werkstatt, dass Reparaturen nur gegen Barzahlung durchgeführt werden und dass das Auto bis zur völligen Begleichung der Reparaturrechnung in Gewahrsam der Firma bleibt. Schade, eine andere Lösung des Problems kenne ich nicht - es sei denn, der Typ, der Dir Ratenzahlung zugesagt hat, steht zu seinem Wort. Also, persönlich ansprechen. Und dann alles schriftlich geben lassen. Gruss bbcarlosbb

Hallo, wo wurde die Ratenzahlung vereinbart. Normalerweise in dem Moment wenn der Reperaturauftrag erteilt wird, muß meines Erachtens gleich die Ratenzahlung mit aufgenommen werden. z.B. Der Kunde zahlt die erste von vier veinbarten Raten bei Reparaturende und Abholung. Wenn nichts schriftlich festgehalten wurde, ist wohl die Geschäftsleitung im Recht, der Werkstattmeister hat gesagt es sei wohl kein Problem mit einer Ratenzahlung, aber hat er auch die Erlaubnis der Geschäftsleitung eine solche Aussage zu treffen ?

Gruß Sam403

Hallo Alero666!
In den meisten Allg. Geschäftsbedingungen stehen (manchmal kleingedruckt), daß mündliche Abreden keine Gültigkeit haben und die Art der Bezahlung und Herausgabe des Fahrzeugs. Es scheint sich um so eine Nebenabrede mit dem Werkstattmeister zu handeln, der ja für geschäftliche Sachen nicht zuständig ist.
Der ADAC kann und darf Ihnen vielleicht Ihre Rechtsfrage mit ja oder nein verbindlich beantworten, vor allem, wenn man dort den Reparaturvertrag einsehen kann; ich darf das nicht. Da Ihre Argumente bei der Werkstatt nichts nützen, versuchen Sie es vielleicht mal bei „Markt hilft“ des NDR o.ä. Viel Glück! Wiepel

Ich bin kein Jurist,
das Auto darf die Werkstatt - aus meiner Laiensicht - jedoch auf keinen Fall behalten.
Da hilft nur eins: zum Anwalt.
Viel Erfolg!

Hallo,
nehme einen Anwalt, alles andere bringt nichts.

Hallo
der ADAC hat eine kostenlose Rechtsberatung
die kann bestimmt ambesten weiterhelfen.
MfG

Hallo,

ich fürchte, dass die Werkstatt im Recht ist; welche Sicherheit hätte sie, wenn du mit dem Wagen wegfahren würdest? (Sonstige) schriftliche Vereinbarungen gibt es ja nicht, oder?
Einen Kredit kannst du dir nicht aufnehmen, oder?

Sorry, leider keine bessere Nachricht…

Gruß GEorg

Zurst einmal sind mündliche Vereinbarungen meines Erachtens nicht bindend.
Bei der Auftragsannahme hätte ich persönlich die Ratenzahlungsvereinbarung schriftlich vereinbart, inkl. Herausgabe des Wagens nach erfolgreicher Reparatur.
Wenn eine Rechtschutzversicherung besteht, würde ich den Rechtsanwalt hinzuziehen, zumal ich in dem Vorgehen der Werksatt eine Nötigung sehe. Eventuell kann hier auch die Polizei einem Auskunft geben.

Zuerst einmal sind mündliche Vereinbarungen meines Erachtens nicht bindend.
Bei der Auftragsannahme hätte ich persönlich die Ratenzahlungsvereinbarung schriftlich vereinbart, inkl. Herausgabe des Wagens nach erfolgreicher Reparatur.
Wenn eine Rechtschutzversicherung besteht, würde ich den Rechtsanwalt hinzuziehen, zumal ich in dem Vorgehen der Werksatt eine Nötigung sehe. Eventuell kann hier auch die Polizei einem Auskunft geben.

Hallo!
Sorry, dass ich erst jetzt antworte, hatte Probleme mit PC.
Leider bin ich der falsche Ansprechpartner, da ich kein Rechtsexperte bin.
Vielleicht mal ganz ungebunden einen Anwalt fragen. Laut meines Wissens ist die Erstberatung umsonst.
Gruß Gisi

Hqllo!
soweit ich weiss darf sie das…aber frag sicherheitshalber nochmal im Rechtsbrett nach.
MFG
Sparmeier