Hallo Peter,
also auch auf die Gefahr einer Grundsatzdiskussion hin.
Werde ich nicht führen, weil das Thema zu komplex ist.
Wenn im Mietvertrag steht, dass die Wohnung vom Mieter früher
gekündigt werden kann, ist dagegen nichts einzuwenden. (Ob das
so drinsteht, das sollte man prüfen lassen und zwar seriös.
(Seriös heisst, dass dazu jemand auch den Mietvertrag SEHEN
muss, der was davon versteht.
Deiner Meinung bin ich nicht. Die Erklärung des Vermieters sagt etwas anderes aus. Er besteht auf der Einhaltung der Frist, notfalls auf einer Ablösesumme. Ich habe auch meine Zweifel, dass das Mietverhältnis vorzeitig mit einer dreimonatigen Frist beendet werden kann. Aus der Praxis weiss ich, wie oft der Hinweis im Mietvertrag, dass das Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden kann als gültig angesehen wird, jedoch sich tatsächlich auf das Ende des Mietverhältnisses bezieht. Formulartext habe oft ihre Tücken.
Und wenn im Mietvertrag steht, dass keine
Schönheitsreparaturen zu leisten sind, so kann man das auch
nicht mehr nachträglich verlangen. Es muss eben nur
vertraglich vereinbart sein.
Nochmals nein. Dies gilt nur für den Fall, dass der Mieter die Wohnung schonend behandelt, dass er keine Farben verwendet, die einem anderen Mieter nicht zumutbar sind.
Die Prüfung, ob ein Rechtshilfeschein ausgestellt wird, trifft
das Amtsgericht.
Das AG prüft das Einkommen und ob wegen dem Einkommen ein Beratuzngsschein auszustellen ist.
Und ein RA kann in der Regel schon
beurteilen, ob das wahrscheinlich ist oder nicht.
Zuerst einmal. Wer den Anwalt aufsucht, hat hierfür die Kosten zu tragen. Dies verlangt das Recht. Ob er nachträglich einen RBS verlangt ist eine andere Sache, wenn auch keine korrekte. Über die Frage, ob Aussicht auf Erfolg in einem Verfahren besteht, kann der Anwalt zwar PKH beantragen, aber es entscheidet das Gericht. Wer mutwillig ohne Aussicht auf Erfolg klagt, erhält, egal wie gering sein Einkommen ist, keien PKH.
Ich jedenfalls habe (als Vermieter) schon öfter die
Schönheitsreparaturen am Ende ausgeschlossen (wer will denn
schon in der Tapete des Vormieters wohnen)
Sorry, aber hier kommt es dann auf den Text der Vereinbarung an. Du kannst natürlich als Vermieter im Rahmen der Rechtssprechung selbst entscheiden, was Du willst. Darauf kommt es aber hier in diesem Vorgang nicht an. Wie Du entscheidest interessiert in dem Fall nicht. Es ist nämlich eindeutig hingewiesen worden, dass die Wohnung übergeben wird und die Wände weiss gestrichen sind. Ich erlaube mir deshalb, den Fall in der notwendigen Tiefe anzugehen. Ich kann nämlich nicht bei der Antwort übersehen, dass der Vermieter Bedingungen beim Einzug im Mietvertrag aufgenommen hat, die der Mieter ohne Zustimmung während der Mietzeit verändert hat.
Wenn Du vom Fach bist: soviel ich weiss, gab es vor wenigen
Jahren eine Mietrechtsänderung bezüglich der Kündigung von
Zeitmietverträgen. Ich habs damals nicht mehr so verfolgt,
aber da gabs noch einen Streitpunkt, ob/wie sich das auf die
bereits geschlossenenen Verträgen auswirkt.
richtig. es gab vor wenigen Wochen, genau im Dezember 2003 eine Änderung. Die trifft in diesem Fall nicht zu. Dies kann man auch ohen Kenntnis des Mietvertrages erklären, denn da ging es um de Verbindlichkeit dessen, dass eine Kündigung ausgeschlossen werdne darf, ist dies vereinbart, auch wenn es sich dann nicht um einen der gesetzlich vorgeschriebenen Zeitmietverträge handelt. Wobei hier nichts geändert wurde, es wurde nur erneut wieder festgestellt, was ohnehin Praxis war.
Also so ganz an den Haaren herbeigeholt ist das nicht, was ich
sage. (Auch wenn ich mit der juristischen Fakultät nichts zu
tun habe.)
Und es ist allemal besser, 50 - 100 Euro für eine fundierte
Beratung auszugeben und zu erfahren, wie die Sache steht, als
vorzeitig aufzugeben oder einen verlorenen Kampf zu führen.
Oder stimmst Du mir da nicht zu?
Wir sind uns wohl hier sowieso einig. Der Mieter kündigt, zieht aus und dann scheint für ihn alles erledigt zu sein. Dass man selbst ein ganz normales unbefristetes Mietverhältnis mit einer Frist kündigen muss, der Mieter dann zumindest, zieht er früher aus, die Miete und die Nebenkosten zahlen muss, ist klar. Hier besteht ein Zeitmietvertrag. Der Vermieter verlangt nach der Kündigung mindestens drei Monatsmieten - nach dem Auszug - heisst also, man ist ausgezogen und damit hatte es sich ( würdest Du das als Vermieter akzeptieren, zumindest „sitzt der Vermieter mir auf dem Schoss und will eine Klage, wenn es so läuft“ ). Doch der Vermieter will auch noch wegen des Vertragsbruches eine Ablösesumme. Das heisst aber, dass der Vermieter wohl keine Kündigungsfrist vor Ablauf des Vertrages eingeräumt hat. Zum anderen ist dann tatsächlich, wäre dem so, was offenbar nicht so ist, erheblicher Zweifel anzubringen, dass der Zeitmietvertrag korrekt und ohne Täuschung entstanden ist. Die Forderung nach der Ablösung zeigt aber, dass der Vermieter ohne Bedingungen nicht mit einer Kündigung einverstanden ist. Es deutet sich hier zumindest - bei den dürftigen Infos die wir haben - eine Fehlverhalten des Mieters an. Er braucht, daher mein rat an anderer Stelle, einen Fachmann vor Ort.
In vielen Mietverträgen, auch Zeitmietverträgen steht in etwa der Passus
"Das Mietverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen
"
und dann
" Das Mietverhältnis wird für die Zeit vom 01.01.2001 - 31.12.2004 abgeschlossen. Der Vermieter benötigt die Wohnung für sich als Eigenbedarf".
Danach kommt oft " Das Mietverhältnis kann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden".
Dieses Passus betrifft aber nun nur die unbefristeten Mietverhältnisse. Wer ein Zeitmietverhältnis abschliesst weiss, dass dieses nicht gekündigt, sondern dass ein solcher Vertrag nur im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben werden kann. Da der Passus aber oft so steht, gehen viele davon aus, dass dieser Passus auch für Zeitmietverträge gilt.
Gruss Günter