Mein Mietvertrag enthält eine an und für sich korrekte Regelung: „… als angemessene Zeitabstände der Schönheitsreparaturen gelten im allgemeinen“: „Wand- und Deckenanstriche in Küchen … alle drei Jahre …“.
Allerdings wurde in einem Zusatzmietvertrag zusätzlich festgehalten: „Der Mieter übernimmt den Innenanstrich der Wände und kann daher die Wohnung bei Auszug ohne Malerarbeiten verlassen“.
Hintergrund: Die Vermieterin hatte vor unserem Einzug die Wände frisch streichen lassen und wir haben ihr damals die Hälfte der Kosten dafür bezahlt.
Nun ziehen wir nach sieben Jahren aus und sie reklamiert, wir hätten die Küche alle drei Jahre streichen müssen usw…
Wir sind davon ausgegangen, die Regelung im Zusatzmietvertrag würde die Fristenregelung komplett ersetzen, auch natürlich die Maler-Schönheitsreparaturen am Ende des Meitverhältnisses.
Haben wir betr. den Fristen etwas unterlassen?
Hi Volker ich habe gesucht und etwas gefunden. Besser kann ich es auch nicht formulieren aber nur so viel der BGH hat da in deiner Sache schon im Jahre 2004 ein Grundsatzurteil gefällt. Hier der Wortlaut:
Starre" Renovierungsfristen sind unwirksam
Schreibt ein Mietvertrag „starre“ Fristen für die Renovierung vor, ist der Mieter von dieser Verpflichtung befreit. Zu dieser Entscheidung kam der Bundesgerichtshof (BGH) im Juni 2004. Danach müssen Mieter die Räume ihrer Wohnung nur dann renovieren, wenn dies wirklich notwendig ist.
Im verhandelten Fall wurde einem Mieter Recht gegeben, dessen Mietvertrag folgende Passage enthielt:
„Der Mieter ist verpflichtet … Schönheitsreparaturen … in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in nachstehender Zeitfolge fachgerecht auszuführen … Die Zeitfolge beträgt: bei Küche, Bad und Toilette – 2 Jahre, bei allen übrigen Räumen – 5 Jahre.“
Nach Ansicht der Richter wird ein Mieter durch die „starren“ und vom tatsächlichen Renovierungsbedarf unabhängigen Fristen unangemessen benachteiligt. Damit werde gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, da dem Mieter auch dann Schönheitsreparaturen auferlegt werden, wenn dafür gar kein Bedarf bestehe. Weil sich hier aber Renovierungspflicht und Fristenplan nicht trennen lassen, sei der Mieter ganz von der Verpflichtung befreit.
Zulässig sei dagegen eine im Mietvertrag enthaltene Richtlinie, die Ausnahmen vom Fristenplan zulasse. Dies sei etwa im Mustermietvertrag des Bundesjustizministeriums der Fall. Er enthält eine Passage, wonach Schönheitsreparaturen „im allgemeinen“ innerhalb bestimmter Fristen erforderlich werden.
Nach Einschätzung des Deutschen Mieterbund sind zahlreiche Mieter von dem BGH-Urteil betroffen. Die beanstandete Klausel stammt aus einem in Deutschland weit verbreiteten Formularmietvertrag des hessischen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverbandes.
Aktenzeichen:
VIII ZR 361/03 (Urteil vom 23. Juni 2004)
So ich denke das dieses dir weiter hilft…
Gruß Peter
Eine einmalige Zahlung Ihrerseits entbindet Sie nicht von Ihren laufenden Mietvertragsverpflichtungen.
Hallo, immer ein heikles Thema. Grundsätzlich sind die Renovierungsarbeiten auf sie abgewälzt worden. Demnach hätten sie natürlich auch nach Bedarf renovieren müssen. Starre Fristen sind grundsätzlich nicht erlaubt, wann ist also der richtige Zeitpunkt? Deshalb ist das ganze durch den Zusatz, dass sie am Ende nicht renovieren müssen nicht unkomplizierter geworden. Bitte geben Sie mir doch Bescheid, wie es hier ausgegangen ist. Als Vermieter war ich auch schon oft in einer solchen Situation. Ich habe mich allerdings in solchen Fällen immer kulant gezeigt. Mann möchte auf dem Lande ja auch nicht seinen guten Ruf verlieren. Also nochmal, über eine Nachricht würde ich mich sehr freuen.
Viele Grüße und viel Glück wünscht
Fred
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ziemlich klar, die zusatzvereinbarung wirkt, ihr müsst nicht malern
Mein Mietvertrag enthält eine an und für sich korrekte
Regelung: „… als angemessene Zeitabstände der
Schönheitsreparaturen gelten im allgemeinen“: „Wand- und
Deckenanstriche in Küchen … alle drei Jahre …“.
Allerdings wurde in einem Zusatzmietvertrag zusätzlich
festgehalten: „Der Mieter übernimmt den Innenanstrich der
Wände und kann daher die Wohnung bei Auszug ohne Malerarbeiten
verlassen“.
Hintergrund: Die Vermieterin hatte vor unserem Einzug die
Wände frisch streichen lassen und wir haben ihr damals die
Hälfte der Kosten dafür bezahlt.
Nun ziehen wir nach sieben Jahren aus und sie reklamiert, wir
hätten die Küche alle drei Jahre streichen müssen usw…
Wir sind davon ausgegangen, die Regelung im Zusatzmietvertrag
würde die Fristenregelung komplett ersetzen, auch natürlich
die Maler-Schönheitsreparaturen am Ende des Meitverhältnisses.
Haben wir betr. den Fristen etwas unterlassen?
Moin Volker,
meines Wissens sind Regelungen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen von mehreren Gerichten aufgehoben, es muss renoviert werden, wenn der Zustand der Wohnung dies verlangt.
Mehr kann ich dir leider auch nicht dazu sagen, versuche evtl mal, das zu googlen.
LG, Elke
hallo
ich bin kein profi und werde mit anfragen förmlich zugeschüttet, des weiteren hatte ich urlaub bitte habt verständnis wenn ich alle mit
„kann leider nicht helfen“ beantworte
k.