Neulich las ich mal etwas genauer die AGBs eines Reiseveranstalters, mit dem ich schon mal im Urlaub war. Im Speziellen den Passus zur Stornierung und den diesbzgl. Kosten. Da steht ja immer sowas wie ‚Es bleibt dem Kunden unbenommen nachzuweisen, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist‘.
Ich frage mich nun für den Fall einer Stornierung und gesetzt den Fall, der Kunde hat die Stornierungskosten bezahlt, aber es stellt sich heraus, dass die Reise - z. B. aufgrund einer zu geringen Teilnehmerzahl überhaupt nicht stattgefunden hätte und stattfindet (ist ja bei speziellen Individualreiseveranstaltern durchaus drin), kann dieser Kunde die Stornogebühren zurückverlangen?
OK, der Reiseveranstalter kann natürlich sagen: ‚Die Reise ist ja nur wegen IHRER Stornierung abgesagt worden, weil zu wenige Teilnehmer‘, aber gibt es für diesen Fall auch eine Pflicht des Reiseveranstalters, alles zu tun, um den stornierten Platz doch noch zu verkaufen (und die Reise ggf. ‚voll‘ zu bekommen? Darf dieser Veranstalter einfach z. B. über drei Wochen vor geplantem Reisebeginn Anfragen anderer Kunden zur selben Reise ablehnen mit dem Argument, die Reise finde nicht statt? Wenn er das tut, erwirbt der ‚Storno-Kunde‘ dann das Recht, seine Gebühren zurückzuverlangen?
eine interessante Frage…
Ich würde sagen, dass der Stornierende die Stornogebühr nicht bezahlen muss, wenn das Reiseunternehmen bei der Stornierung wusste, dass es noch mind. 1 anderen Reiseinteressierten gäbe, der sofort einsteigen würde, und das Unternehmen trotzdem behauptet hätte, dass die Reise wegen einer zu geringer Teilnehmerzahl ausfallen müsse.
Anders sähe es aus, wenn das Unternehmen die Reise abbläst, weil es zu diesem Zeitpunkt keinen anderen Interessierten kennt. Wenn sich einer aber einen Tag melden würde, müssta man halt sehen, was für Mehrkosten durch die Wiederaufnahme der Reiseplanung enstehen und ob das überhaupt möglich wäre.
OK, aber der Stornierende kann ja schon Monate vor der Reise storniert haben…
Ich finde irgendwie, der Veranstalter müsste doch - wenn er die Gebühren behalten will - nachweisen, dass der Stornierende ‚das Zünglein an der Waage‘ war. D. h. wenn sagen wir 6 Mind.-Teilnehmer gefordert wären für die Durchführung der Reise, und es MIT dem stornierten Teilnehmer sagen wir nur 4 TN gegeben hätte (oder 5), dann wäre doch die Reise auch für den ‚Stornierer‘ abgesagt worden. Eigentlich, so mein Empfinden, dürfte doch der der Veranstalter NUR DANN die Kosten behalten, wenn Herr Stornierer TN Nr. 6 einer (wegen seiner STornierung) dann doch nciht stattfindenden Reise gewesen ist/wäre.
Aber Frage ja auch, wie man dem Veranstalter sowas nachweisen will/kann… Der muss ja sicher nicht seine Unterlagen offenlegen…?
zuerst einmal muss man zu dem Thema sagen dass ein Veranstalter keine Reise „aus Spaß“ absagt. Man wird also immer versuchen, noch genügend Kunden zu finden um die Reise tatsächlich durchführen zu können.
Für die Absage mangels Teilnehmer gibt es eine Frist. Die ist bei den Veranstaltern irgendwo zwischen drei- und sechs Wochen vor Reiseantritt. Würde der Kunde nun genau einen Tag vor dieser Frist zurücktreten und dadurch eine Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl eintreten, wäre der Schaden für den Veranstalter wesentlich größer als „nur“ die Stornogebühren.
Tritt der Kunde aber deutlich VOR dieser Frist zurück, hat das auf das Thema Mindestteilnehmerzahl keinen Einfluss da niemand voraussagen kann, was bis dahin an Buchungen noch passieren wird. Trotzdem hat der Veranstalter ein Anrecht auf Entschädigung für die Arbeit die er geleistet hat und für das Risiko, den gebuchten Platz nicht mehr verkaufen zu können. Es ist z.B. theoretisch möglich dass der Veranstalter alle restlichen Plätze der Gruppe bereits an die Hotels/Fluggesellschaft zurückgegeben hat.
However, der Nachweis ist praktisch nicht möglich und es ist eine Tatsache dass bestimmte Reiseveranstalter über Stornogebühren einen gewissen Deckungsbeitrag erwirtschaften.