Probleme als Freier Mitarbeiter / Provisionsbasis

Ein Freier Mitarbeiter arbeitet etwa 350 Stunden in der Firma eines guten Freundes. Der geschlossene Arbeitsvertrag besagt, dass der Freie Mitarbeiter im Vertrieb beschäftigt ist und dass die Vergütung rein auf Provisionsbasis (10% vom VK) erfolgt.

Trotzdem hilft der Freie Mitarbeiter im Warenein- und ausgang, außerdem hilft er bei der Messevorbereitung oder beispielsweise bei der Erstellung von Werbematerial. Diese Aufgaben werden ihm von seinem Freund und Vorgesetzten übertragen, ohne über eine gesonderte Vergütung zu sprechen. Der prozentuale Anteil dieser Tätigkeiten beträgt etwa 50% seiner Gesamtarbeitszeit.

An Provision fallen nach den geleisteten 350 Stunden mickrige €280,- an, wovon der Arbeitgeber bereit ist €200,- auszuzahlen, da einige der aquirierten Aufträge angeblich storniert wurden. Darüberhinaus ist er unter Berufung auf den Arbeitsvertrag nicht bereit, weitere Zahlungen an den Freien Mitarbeiter zu leisten.

Hat der Freie Mitarbeiter hier die Möglichkeit, eine zusätzliche Vergütung einzufordern?
Wie geht er hier am besten vor?

  1. Die Firma hat einen Dummen gesucht und einen gefunden.
  2. Er hat mehrere Möglichkeiten dagegen vor zugehen.

…bitte erst drittens lesen…

  1. Er kann nichts, weil er alleine ist und die anderen sich gegenseitig bezeugen, aber auch gar nichts beweisen! Und deshalb kann er 2. vergessen.

Sorry. Die anderen erklären dann die theoretischen Möglichkeiten zu zweitens. Da ich nur die rein praktisch Betrachtung beurteilen wollte.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Meine Recherche hat bisher ergeben, dass in diesem Fall möglicherweise Scheinselbstständigkeit vorliegt. Also kann der Freie Mitarbeiter doch bei der Deutschen Rentenversicherung prüfen lassen, ob es sich bei der Tätigkeit nicht vielleicht um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt. Dann bestünde nämlich die Möglichkeit, einen Arbeitnehmervertrag beim Arbeitsgericht einzuklagen. Oder ist das jetzt zu theoretisch-optimistisch gedacht?

@jocki: Außer dem Freien Mitarbeiter und seinem Auftraggeber ist nur noch dessen Geschäftspartner (GbR) im Unternehmen tätig, so dass eine gegenseitige Bezeugung nicht ganz so einfach sein dürfte. Außerdem hat der Freie Mitarbeiter für seine außervertraglichen Tätigkeiten selbst genügend Zeugen.

Meine Recherche hat bisher ergeben, dass in diesem Fall
möglicherweise Scheinselbstständigkeit vorliegt.

Möglichwerweise!

Also kann der
Freie Mitarbeiter doch bei der Deutschen Rentenversicherung
prüfen lassen, ob es sich bei der Tätigkeit nicht vielleicht
um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt.
Dann bestünde nämlich die Möglichkeit, einen
Arbeitnehmervertrag beim Arbeitsgericht einzuklagen. Oder ist
das jetzt zu theoretisch-optimistisch gedacht?

Einen rückwirkenden Arbeitsvertrag! gekündigt war er ja trotzdem, oder? Selbst die Klage brächte keinen Arbeitsvertrag zustande, welcher dann weiter bestehen würde. Ferner ist das Vertrauensverhältnis zwischen AG und AN hinüber, welches ein Miteinander schwierig macht.

@jocki: Außer dem Freien Mitarbeiter und seinem Auftraggeber
ist nur noch dessen Geschäftspartner (GbR) im Unternehmen
tätig, so dass eine gegenseitige Bezeugung nicht ganz so
einfach sein dürfte.

Wenn ich das richtig verstehe, macht das 1x Freier Mitarbeiter (Kläger) gegenüber 2x Inhaber (Beklagte). Wie das ausgeht ist klar.

Außerdem hat der Freie Mitarbeiter für
seine außervertraglichen Tätigkeiten selbst genügend Zeugen.

Was bezeuegen diese Zeugen nachher vor Gericht?

Frage des Klägers an den Zeugen: Haben sie gesehen, dass der Kläger im Warenein- und ausgang arbeitete? (Ja)

Frage der Beklagten an den Zeugen: Können Sie bestätigen, dass Sie gehört haben wie der Beklagte den Kläger anwieß diese Arbeit auszuführen? (Nein)

D.h. der Kläger hat wohl diese Arbeiten freiwillig übernommen um sich in ein festes MA-Verhältnis zu schleichen. Ferner besaß er die Dreistigkeit auch noch gegenüber dem Rentenvers.träger Anzeige wegen scheinselbständiger Beschäftigung gegenüber dem Beklagten zu stellen.
Hieraus ist dem Beklagten weiterer Schaden entstanden…

Im Zweifel für den Beklagten, oder?
Der Freie MA hat seine Erfahrung im Leben gemacht und es wird ihm wohl nicht wieder passieren noch einmal derart auf die Schippe geommen zu werden.

Scheinselbstständigkeit definiert sich bei weitem nicht nur über die Weisungsgebundenheit und daraus resultierende Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers.

Ferner erfolgt bei der Deutschen Renteneversicherung keine Anzeige, sondern lediglich eine Prüfung und Feststellung des sozialversicherungspflichtigen Status. Hieraus entsteht dem Auftraggeber zunächst keinerlei Schaden.

Und richtig, wenn dann kommt nur ein rückwirkender Arbeitsvertrag zu stande, mehr will der Mitarbeiter vermutlich auch nicht.

@jocki: Wir kennen uns nicht zufällig?

Auf weitere Einschätzungen bin ich gespannt…

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Ein Freier Mitarbeiter arbeitet etwa 350 Stunden in der Firma
eines guten Freundes. Der geschlossene Arbeitsvertrag besagt,
dass der Freie Mitarbeiter im Vertrieb beschäftigt ist und
dass die Vergütung rein auf Provisionsbasis (10% vom VK)
erfolgt.

Trotzdem hilft der Freie Mitarbeiter im Warenein- und ausgang,
außerdem hilft er bei der Messevorbereitung oder
beispielsweise bei der Erstellung von Werbematerial. Diese
Aufgaben werden ihm von seinem Freund und Vorgesetzten
übertragen, ohne über eine gesonderte Vergütung zu sprechen.
Der prozentuale Anteil dieser Tätigkeiten beträgt etwa 50%
seiner Gesamtarbeitszeit.

Warum hat er geholfen? Aus Gefälligkeit, offensichtlich, denn er ist ja ein guter Freund des Firmeninhabers; Gefälligkeiten haben keinen Rechtsanspruch auf Bezahlung,…
Wenn er nicht nachweisen kann, dass eine Vergütung für die Tätigkeiten vereinbart wurden, hat er nichts zu verlangen, weil nichts vereinbart war,…was hat das mit Scheinselbständigkeit zu tun???
mfg

An Provision fallen nach den geleisteten 350 Stunden mickrige
€280,- an, wovon der Arbeitgeber bereit ist €200,-
auszuzahlen, da einige der aquirierten Aufträge angeblich
storniert wurden. Darüberhinaus ist er unter Berufung auf den
Arbeitsvertrag nicht bereit, weitere Zahlungen an den Freien
Mitarbeiter zu leisten.

Hat der Freie Mitarbeiter hier die Möglichkeit, eine
zusätzliche Vergütung einzufordern?
Wie geht er hier am besten vor?

Puh
Hi!

Ich werfe mal den § 612 BGB in den Raum und wunder mich über die tollen Hiweise, die Du bislang erhalten hast!

Arbeitsverträge, die ohne Schriftform angeblich gekündigt sind…

Gefälligkeiten…

Aber ich harre mal der Hinweise, die noch von den Experten kommen…

LG
Guido

Hallo

Gehe nicht über Los. Gehe direkt zum Fachanwalt vor Ort. Ziehe nicht (nur) 200€ ein.

Gruß,
LeoLo