Hallo Günter,
vielen Dank für die schnelle Antwort! Ändert sich etwas an den
Tatsachen, wenn
- Wenn im gleichen Mietvertrag vereinbart wurde, dass
Bei Auszug hat der Mieter die Wandtapeten
abzulösen, Dübellöcher fachgerecht zu verschließen und die
Decken mit weißer Binderfarbe gut deckend
anzulegen.
Müsste nach einer Mietdauer von drei Jahren, es wurde in der
Wohnung nicht geraucht, die Decke neu strichen werden? Es wird
vorausgesetzt, dass es augenscheinlich keine Abwohnspuren an
den Decken gibt.
Dies bedeutet wohl, dass der Mieter vom Vormieter auch einen
Zustand übernommen hat, den er nicht übernehmen musste,
nämlich Tapeten. Der Mieter müsste hier tatsächlich den
Vertrag erfüllen.
beim Einzug vor drei Jahren die Decken fachmännisch gestrichen
wurden? Greift hier das Urteil des Bundesgerichtshofes VIII ZR
361/03 in dem starre Renovierungspflichten für ungültig
erklärt wurden? Wie schon beschrieben gehen wir davon aus,
dass sich die Decken in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Die
Wandtapeten bleiben außen vor.
Moment mal. Deine Anfangsfrage hat für mich dne Eindruck erweckt, dass Du die Tapeten übernommen hast vom Vormieter, früher, was es tatsächlich gibt, keien Tapeten vorhanden gewesen sind.
Diese Frage, ob Schönheitsreparaturen ausgeführt werden müssen ist nicht nach dem Urteil des BGH VIII ZR 361/03 zu bewerten. Die Wohnung wurd ebei Einzug renoviert bzw. die Decken gestrichen. Selbst wenn also eine wirksame Vereinbarung über Schönheitsreparaturen getrofen worden wäre, wären diese nicht fällig, weil bei drei Jahren die Mindestlaufzeit für Nassräume zwar erreicht ist, aber eben bei Auszug keine Auszugsrenovierung geschuldet ist, weil die Anfangsrenovierung erfolgte. Und für die anderen Räume sind bei fünf Jahren ohnehin die Fristen nicht erreicht.
Sollte aber zudem im Mietvertrag stehen, dass alle 3 Jahre und alle 5 Jahre die Schönheitsreparaturen fällig sind, sollte sogar - bei vielen Verträgen von Haus & Grund enthalten - der Mieter verpflichtet ist, den Nachweis der Durhcführung zu erbringen, ist die Klausel unwirksam.
Steht aber „im Allgemeinen“ und dann wie die Schönheitsreparaturen fällig sind, sind sie spätestens zum Auszug zu leisten.
Die Quotenklasuel ist nur dann anzuwenden, wenn die Urspungsklausel wirksam vereinbart ist. Wer den Mieter zu starren Schönheitsreparaturen verpflichtet kann sich nicht ersatzweise auf die Quotenklausel berufen. Die Quotenklausel ist eine Nebenklausel zur Hauptklausel. Wenn aber die Hauptsache unwirksam ist, kann sich auf eine unwirksame Vereinbarung nicht eine Nebensache stützen.
Noch ein Hinweis - denn ich muss hier den Fall aus anderer Sicht angehen wie in der ersten Antwort. Wenn ihr bei Einzug renoviert habt und es wurde im Mietvertrag nicht vereinbart, dass bei Auszug die Tapeten zu entfernen sind, müssen die Tapeten auch nicht entfernt werden.
Gruss Günter