Probleme beim Auszug

Hallo!

  1. Wenn in einem Mietvertrag vereinbart ist, dass Fußbodenbeläge nicht verklebt werden dürfen; der Mieter einen Teppichboden vom Vormieter übernommen hat und beim Auszug feststellt, dass der Teppich klassisch verklebt wurde, muss der Mieter den Teppich dann inkl. Fußbodenkleber entfernen oder hätte der Vermieter bei der Übergabe überprüfen müssen, dass alle Vereinbarungen aus dem alten Mietvertrag eingehalten wurden?

  2. Wenn im gleichen Mietvertrag vereinbart wurde, dass

Bei Auszug hat der Mieter die Wandtapeten abzulösen, Dübellöcher fachgerecht zu verschließen und die Decken mit weißer Binderfarbe gut deckend anzulegen.

Müsste nach einer Mietdauer von drei Jahren, es wurde in der Wohnung nicht geraucht, die Decke neu strichen werden? Es wird vorausgesetzt, dass es augenscheinlich keine Abwohnspuren an den Decken gibt.

  1. Der Gasherd in diesem Objekt müsste ebenfalls entfernt werden. Am Gasanschluss der Wohnung gibt es keinen Hahn. Der Vermieter verlangt, dass der Mieter einen Installateur beauftragt, den Herd sicher vom Netz zu nehmen. Muss der Mieter diese Kosten tragen?

Wie wäre in diesen Fällen zu verfahren?

Vielen Dank!

Gruß

Marcus

Hallo Marcus,

  1. Wenn in einem Mietvertrag vereinbart ist, dass
    Fußbodenbeläge nicht verklebt werden dürfen; der Mieter einen
    Teppichboden vom Vormieter übernommen hat und beim Auszug
    feststellt, dass der Teppich klassisch verklebt wurde, muss
    der Mieter den Teppich dann inkl. Fußbodenkleber entfernen
    oder hätte der Vermieter bei der Übergabe überprüfen müssen,
    dass alle Vereinbarungen aus dem alten Mietvertrag eingehalten
    wurden?

Leider die A…karte gezogen. Die Übernahme des Teppichbodens vom Vormieter durch den Mieter bringt ihn in die Haftung, die der Vormieter nicht erfüllen musste. Der VM kann verlangen, dass der Teppichboden und der Kleber entfernt werden. Es ist nun nur noch zu hoffen, dass der Vormieter wenigstens den Belag einigermassen korrekt ihn nicht direkt auf den Estrich verlegt hat. Entfernung sonst nur unter Anleitung eines Fachmannes, da Schäden am Estrich entstehen können.

Der VM musste bei Übergabe nicht prüfen. Dem einziehenden Mieter war bekannt, dass der Boden nicht verklebt sein darf. Er hätte sich beim Vormieter erkundigen müssen und notfalls die Übernahme des Belages wegen der Kosten bei einem Auszug ablehnen müssen.

  1. Wenn im gleichen Mietvertrag vereinbart wurde, dass

Bei Auszug hat der Mieter die Wandtapeten
abzulösen, Dübellöcher fachgerecht zu verschließen und die
Decken mit weißer Binderfarbe gut deckend
anzulegen.

Müsste nach einer Mietdauer von drei Jahren, es wurde in der
Wohnung nicht geraucht, die Decke neu strichen werden? Es wird
vorausgesetzt, dass es augenscheinlich keine Abwohnspuren an
den Decken gibt.

Dies bedeutet wohl, dass der Mieter vom Vormieter auch einen Zustand übernommen hat, den er nicht übernehmen musste, nämlich Tapeten. Der Mieter müsste hier tatsächlich den Vertrag erfüllen.

  1. Der Gasherd in diesem Objekt müsste ebenfalls entfernt
    werden. Am Gasanschluss der Wohnung gibt es keinen Hahn. Der
    Vermieter verlangt, dass der Mieter einen Installateur
    beauftragt, den Herd sicher vom Netz zu nehmen. Muss der
    Mieter diese Kosten tragen?

Der Gasherd muss fachgerecht entfernt werden. Die Kosten hat der Mieter zu tragen.

Gruss Günter

Hallo Günter,

vielen Dank für die schnelle Antwort! Ändert sich etwas an den Tatsachen, wenn

  1. Wenn im gleichen Mietvertrag vereinbart wurde, dass

Bei Auszug hat der Mieter die Wandtapeten
abzulösen, Dübellöcher fachgerecht zu verschließen und die
Decken mit weißer Binderfarbe gut deckend
anzulegen.

Müsste nach einer Mietdauer von drei Jahren, es wurde in der
Wohnung nicht geraucht, die Decke neu strichen werden? Es wird
vorausgesetzt, dass es augenscheinlich keine Abwohnspuren an
den Decken gibt.

Dies bedeutet wohl, dass der Mieter vom Vormieter auch einen
Zustand übernommen hat, den er nicht übernehmen musste,
nämlich Tapeten. Der Mieter müsste hier tatsächlich den
Vertrag erfüllen.

beim Einzug vor drei Jahren die Decken fachmännisch gestrichen wurden? Greift hier das Urteil des Bundesgerichtshofes VIII ZR 361/03 in dem starre Renovierungspflichten für ungültig erklärt wurden? Wie schon beschrieben gehen wir davon aus, dass sich die Decken in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Die Wandtapeten bleiben außen vor.

Noch einmal vielen Dank!

Gruß

Marcus

Hallo Marcus,

  1. Wenn in einem Mietvertrag vereinbart ist, dass
    Fußbodenbeläge nicht verklebt werden dürfen; der Mieter einen
    Teppichboden vom Vormieter übernommen hat und beim Auszug
    feststellt, dass der Teppich klassisch verklebt wurde, muss
    der Mieter den Teppich dann inkl. Fußbodenkleber entfernen
    oder hätte der Vermieter bei der Übergabe überprüfen müssen,
    dass alle Vereinbarungen aus dem alten Mietvertrag eingehalten
    wurden?

Den Mieter trifft nur dann die Beseitigungspflucht wenn dies im Mietvertrag vorgesehen ist.
Wenn der Teppichboden verklebt ist, ist es die Sache des Vermieters den Teppichboden zu entfernen. Der Vermieter hätte bei der damaligen Übergabe der Wg d.d Altmieter prüfen müssen ob der den Boden verklebt hatte und hätte diesen in Anspruch nehmen müssen.
Er kann nicht verlangen das Mieter Vertragsverletzungen des Vormieters ausbaden.
Vermieter hat Pech gehabt. Unser lieber Günter irrt.
Lediglich beweisen musst Du, daß der Teppichboden nicht von Dir verlegt wurde,
Jakob:

Leider die A…karte gezogen. Die Übernahme des Teppichbodens
vom Vormieter durch den Mieter bringt ihn in die Haftung, die
der Vormieter nicht erfüllen musste. Der VM kann verlangen,
dass der Teppichboden und der Kleber entfernt werden. Es ist
nun nur noch zu hoffen, dass der Vormieter wenigstens den
Belag einigermassen korrekt ihn nicht direkt auf den Estrich
verlegt hat. Entfernung sonst nur unter Anleitung eines
Fachmannes, da Schäden am Estrich entstehen können.

Der VM musste bei Übergabe nicht prüfen. Dem einziehenden
Mieter war bekannt, dass der Boden nicht verklebt sein darf.
Er hätte sich beim Vormieter erkundigen müssen und notfalls
die Übernahme des Belages wegen der Kosten bei einem Auszug
ablehnen müssen.

  1. Wenn im gleichen Mietvertrag vereinbart wurde, dass

Bei Auszug hat der Mieter die Wandtapeten
abzulösen, Dübellöcher fachgerecht zu verschließen und die
Decken mit weißer Binderfarbe gut deckend
anzulegen.

Müsste nach einer Mietdauer von drei Jahren, es wurde in der
Wohnung nicht geraucht, die Decke neu strichen werden? Es wird
vorausgesetzt, dass es augenscheinlich keine Abwohnspuren an
den Decken gibt.

Dies bedeutet wohl, dass der Mieter vom Vormieter auch einen
Zustand übernommen hat, den er nicht übernehmen musste,
nämlich Tapeten. Der Mieter müsste hier tatsächlich den
Vertrag erfüllen.

  1. Der Gasherd in diesem Objekt müsste ebenfalls entfernt
    werden. Am Gasanschluss der Wohnung gibt es keinen Hahn. Der
    Vermieter verlangt, dass der Mieter einen Installateur
    beauftragt, den Herd sicher vom Netz zu nehmen. Muss der
    Mieter diese Kosten tragen?

Der Gasherd muss fachgerecht entfernt werden. Die Kosten hat
der Mieter zu tragen.

Gruss Günter

Hallo Günter,

vielen Dank für die schnelle Antwort! Ändert sich etwas an den
Tatsachen, wenn

  1. Wenn im gleichen Mietvertrag vereinbart wurde, dass

Bei Auszug hat der Mieter die Wandtapeten
abzulösen, Dübellöcher fachgerecht zu verschließen und die
Decken mit weißer Binderfarbe gut deckend
anzulegen.

Müsste nach einer Mietdauer von drei Jahren, es wurde in der
Wohnung nicht geraucht, die Decke neu strichen werden? Es wird
vorausgesetzt, dass es augenscheinlich keine Abwohnspuren an
den Decken gibt.

Dies bedeutet wohl, dass der Mieter vom Vormieter auch einen
Zustand übernommen hat, den er nicht übernehmen musste,
nämlich Tapeten. Der Mieter müsste hier tatsächlich den
Vertrag erfüllen.

Du darfst die Wohnung mit Tapeten verlassen, wenn Du sie mit Tapeten übernehmen musstest.
Wenn der Zustand der Decken noch gut ist dann belasase sie so wie sie sind.
Jakob

Achtung Mieter = Kläger
Die Beklagten können sich auch nicht auf die Quotenregelung nach § 13 Ziff. 3 des Mietvertrages berufen, weil unstreitig die Wohnung nicht in einem „renovierten" Zustand im Sinne dieser Vertragsbestimmung übergeben wurde. Ausweislich von § 7 Ziff. 1 ist die Wohnung „nicht renoviert" gewesen.
http://www.ra-kotz.de/schoenheitsreparaturen.htm

beim Einzug vor drei Jahren die Decken fachmännisch gestrichen
wurden? Greift hier das Urteil des Bundesgerichtshofes VIII ZR
361/03 in dem starre Renovierungspflichten für ungültig
erklärt wurden? Wie schon beschrieben gehen wir davon aus,
dass sich die Decken in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Die
Wandtapeten bleiben außen vor.

Noch einmal vielen Dank!

Gruß

Marcus

Hallo Marcus,

  1. Wenn in einem Mietvertrag vereinbart ist, dass
    Fußbodenbeläge nicht verklebt werden dürfen; der Mieter einen
    Teppichboden vom Vormieter übernommen hat und beim Auszug
    feststellt, dass der Teppich klassisch verklebt wurde, muss
    der Mieter den Teppich dann inkl. Fußbodenkleber entfernen
    oder hätte der Vermieter bei der Übergabe überprüfen müssen,
    dass alle Vereinbarungen aus dem alten Mietvertrag eingehalten
    wurden?

Den Mieter trifft nur dann die Beseitigungspflucht wenn dies
im Mietvertrag vorgesehen ist.
Wenn der Teppichboden verklebt ist, ist es die Sache des
Vermieters den Teppichboden zu entfernen. Der Vermieter hätte
bei der damaligen Übergabe der Wg d.d Altmieter prüfen müssen
ob der den Boden verklebt hatte und hätte diesen in Anspruch
nehmen müssen.
Er kann nicht verlangen das Mieter Vertragsverletzungen des
Vormieters ausbaden.
Vermieter hat Pech gehabt. Unser lieber Günter irrt.
Lediglich beweisen musst Du, daß der Teppichboden nicht von
Dir verlegt wurde,

Nein, eben nicht, aber Du hast sicher eine Quelle, wenn ein Mieter vom Vormieter einen Teppichboden übernimmt, dass der Vermieter für die Folgen haftet. Aber bitte, verschone mich mit dem Link Deines Lieblingsanwaltes. Der Mieter hat nämlich, wenn er den Belag des Vormieters übernimmt zu prüfen, ob der Belag so verlegt ist, wie er im Mietvertrag verlegt sein muss. Allenfalls muss man beiden Seiten mangelnde Sorgfaltspflicht unterstellen. Duch eine Vereinbarung der beiden Mietparteien wurde der VM von seiner Verpflichtung stillschwiegend entbunden. Ein anderer Fall mag vorliegen, wenn der VM ohne Bedingungen der Übernahme des Teppichbodens durch den Nachmieter in Kenntnis des verklebten Teppichboden zugestimmt hat. Dies hat er offenbar aber nicht. Sonst wäre im Mietvertrag nicht vereinbart, dass der Teppichboden nicht verklebt werden darf.

Gruss Günter

Leider die A…karte gezogen. Die Übernahme des Teppichbodens
vom Vormieter durch den Mieter bringt ihn in die Haftung, die
der Vormieter nicht erfüllen musste. Der VM kann verlangen,
dass der Teppichboden und der Kleber entfernt werden. Es ist
nun nur noch zu hoffen, dass der Vormieter wenigstens den
Belag einigermassen korrekt ihn nicht direkt auf den Estrich
verlegt hat. Entfernung sonst nur unter Anleitung eines
Fachmannes, da Schäden am Estrich entstehen können.

Der VM musste bei Übergabe nicht prüfen. Dem einziehenden
Mieter war bekannt, dass der Boden nicht verklebt sein darf.
Er hätte sich beim Vormieter erkundigen müssen und notfalls
die Übernahme des Belages wegen der Kosten bei einem Auszug
ablehnen müssen.

  1. Wenn im gleichen Mietvertrag vereinbart wurde, dass

Bei Auszug hat der Mieter die Wandtapeten
abzulösen, Dübellöcher fachgerecht zu verschließen und die
Decken mit weißer Binderfarbe gut deckend
anzulegen.

Müsste nach einer Mietdauer von drei Jahren, es wurde in der
Wohnung nicht geraucht, die Decke neu strichen werden? Es wird
vorausgesetzt, dass es augenscheinlich keine Abwohnspuren an
den Decken gibt.

Dies bedeutet wohl, dass der Mieter vom Vormieter auch einen
Zustand übernommen hat, den er nicht übernehmen musste,
nämlich Tapeten. Der Mieter müsste hier tatsächlich den
Vertrag erfüllen.

  1. Der Gasherd in diesem Objekt müsste ebenfalls entfernt
    werden. Am Gasanschluss der Wohnung gibt es keinen Hahn. Der
    Vermieter verlangt, dass der Mieter einen Installateur
    beauftragt, den Herd sicher vom Netz zu nehmen. Muss der
    Mieter diese Kosten tragen?

Der Gasherd muss fachgerecht entfernt werden. Die Kosten hat
der Mieter zu tragen.

Gruss Günter

Hallo Günter,

vielen Dank für die schnelle Antwort! Ändert sich etwas an den
Tatsachen, wenn

  1. Wenn im gleichen Mietvertrag vereinbart wurde, dass

Bei Auszug hat der Mieter die Wandtapeten
abzulösen, Dübellöcher fachgerecht zu verschließen und die
Decken mit weißer Binderfarbe gut deckend
anzulegen.

Müsste nach einer Mietdauer von drei Jahren, es wurde in der
Wohnung nicht geraucht, die Decke neu strichen werden? Es wird
vorausgesetzt, dass es augenscheinlich keine Abwohnspuren an
den Decken gibt.

Dies bedeutet wohl, dass der Mieter vom Vormieter auch einen
Zustand übernommen hat, den er nicht übernehmen musste,
nämlich Tapeten. Der Mieter müsste hier tatsächlich den
Vertrag erfüllen.

beim Einzug vor drei Jahren die Decken fachmännisch gestrichen
wurden? Greift hier das Urteil des Bundesgerichtshofes VIII ZR
361/03 in dem starre Renovierungspflichten für ungültig
erklärt wurden? Wie schon beschrieben gehen wir davon aus,
dass sich die Decken in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Die
Wandtapeten bleiben außen vor.

Moment mal. Deine Anfangsfrage hat für mich dne Eindruck erweckt, dass Du die Tapeten übernommen hast vom Vormieter, früher, was es tatsächlich gibt, keien Tapeten vorhanden gewesen sind.

Diese Frage, ob Schönheitsreparaturen ausgeführt werden müssen ist nicht nach dem Urteil des BGH VIII ZR 361/03 zu bewerten. Die Wohnung wurd ebei Einzug renoviert bzw. die Decken gestrichen. Selbst wenn also eine wirksame Vereinbarung über Schönheitsreparaturen getrofen worden wäre, wären diese nicht fällig, weil bei drei Jahren die Mindestlaufzeit für Nassräume zwar erreicht ist, aber eben bei Auszug keine Auszugsrenovierung geschuldet ist, weil die Anfangsrenovierung erfolgte. Und für die anderen Räume sind bei fünf Jahren ohnehin die Fristen nicht erreicht.

Sollte aber zudem im Mietvertrag stehen, dass alle 3 Jahre und alle 5 Jahre die Schönheitsreparaturen fällig sind, sollte sogar - bei vielen Verträgen von Haus & Grund enthalten - der Mieter verpflichtet ist, den Nachweis der Durhcführung zu erbringen, ist die Klausel unwirksam.

Steht aber „im Allgemeinen“ und dann wie die Schönheitsreparaturen fällig sind, sind sie spätestens zum Auszug zu leisten.

Die Quotenklasuel ist nur dann anzuwenden, wenn die Urspungsklausel wirksam vereinbart ist. Wer den Mieter zu starren Schönheitsreparaturen verpflichtet kann sich nicht ersatzweise auf die Quotenklausel berufen. Die Quotenklausel ist eine Nebenklausel zur Hauptklausel. Wenn aber die Hauptsache unwirksam ist, kann sich auf eine unwirksame Vereinbarung nicht eine Nebensache stützen.

Noch ein Hinweis - denn ich muss hier den Fall aus anderer Sicht angehen wie in der ersten Antwort. Wenn ihr bei Einzug renoviert habt und es wurde im Mietvertrag nicht vereinbart, dass bei Auszug die Tapeten zu entfernen sind, müssen die Tapeten auch nicht entfernt werden.

Gruss Günter

Hallo zusammen!

Da inzwischen anscheinend alld Klarheiten beseitig wurden noch mal kurz zum mitschreiben:

Beim Auszug müssen laut Mietvertrag alle Tapeten abgelöst und die Decke gestrichen werden. Die Tapeten wurden abgelöst. Wie verhält es sich aber mit der Decke?

Im Mietvertrag ist vermerkt, dass

Küche und Bad alle 3

Wohn- und Schlafzimmer alle 5

und alle übrigen Zimmer alle 7 Jahre renoviert werden müssen.

Und oben genanntes beim Auszug. Daher würde ich behaupten, dass die Auszugsregelung ungültig ist und ich nur Küche und Bad renovierungsfähig übergeben muss, da alle anderen Zimmer noch nicht renoviert werden müssen.

Gruß

Marcus

Hallo Marcus,

  1. Wenn in einem Mietvertrag vereinbart ist, dass
    Fußbodenbeläge nicht verklebt werden dürfen; der Mieter einen
    Teppichboden vom Vormieter übernommen hat und beim Auszug
    feststellt, dass der Teppich klassisch verklebt wurde, muss
    der Mieter den Teppich dann inkl. Fußbodenkleber entfernen
    oder hätte der Vermieter bei der Übergabe überprüfen müssen,
    dass alle Vereinbarungen aus dem alten Mietvertrag eingehalten
    wurden?

Den Mieter trifft nur dann die Beseitigungspflucht wenn dies
im Mietvertrag vorgesehen ist.
Wenn der Teppichboden verklebt ist, ist es die Sache des
Vermieters den Teppichboden zu entfernen. Der Vermieter hätte
bei der damaligen Übergabe der Wg d.d Altmieter prüfen müssen
ob der den Boden verklebt hatte und hätte diesen in Anspruch
nehmen müssen.
Er kann nicht verlangen das Mieter Vertragsverletzungen des
Vormieters ausbaden.
Vermieter hat Pech gehabt. Unser lieber Günter irrt.
Lediglich beweisen musst Du, daß der Teppichboden nicht von
Dir verlegt wurde,

Nein, eben nicht, aber Du hast sicher eine Quelle, wenn ein
Mieter vom Vormieter einen Teppichboden übernimmt, dass der
Vermieter für die Folgen haftet. Aber bitte, verschone mich
mit dem Link Deines Lieblingsanwaltes. Der Mieter hat nämlich,
wenn er den Belag des Vormieters übernimmt zu prüfen, ob der
Belag so verlegt ist, wie er im Mietvertrag verlegt sein muss.

Muss er nicht

Allenfalls muss man beiden Seiten mangelnde Sorgfaltspflicht
unterstellen.

Nein nur dem VM, weil Dieser übergibt an den neuen Mieter einen verklebten Teppichboden und bürdet dem Neuen Mieter die Beseitigung auf. Das darf er nicht.

Duch eine Vereinbarung der beiden Mietparteien
wurde der VM von seiner Verpflichtung stillschwiegend
entbunden.

Sowas gibt es nicht, der Vermieter ist Garant für den Zustand der Wohnung.
Wenn die nicht Vertragsgemäß ist, ist die Abweichung sein Problem. Alles was fest mit dem Haus verbunden ist gehört dem VM.
Einen Beseitigungsanspruch hatte Er gegen den Altmieter.
Der ausziehende Mieter sollte einen Zeugen bei der Wohnungsübergabe mitbringen und Fotografieren und einer Klage des VM gelassen entgegensehen.
Jakob

Keine neuen Konstruktionen

Ein anderer Fall mag vorliegen, wenn der VM ohne
Bedingungen der Übernahme des Teppichbodens durch den
Nachmieter in Kenntnis des verklebten Teppichboden zugestimmt
hat. Dies hat er offenbar aber nicht. Sonst wäre im
Mietvertrag nicht vereinbart, dass der Teppichboden nicht
verklebt werden darf.

Ja ja Papier ist geduldig, siehe Angaben zu angeblichen wohnflächen die dann nicht stimmen usw usw Endlose Geschichten

Hier hat eindeutig der Vermieter „Leider die A…karte gezogen.“ und nicht wie Du das geschrieben hattest.
frdl Gruß Jakob

Gruss Günter

Leider die A…karte gezogen. Die Übernahme des Teppichbodens
vom Vormieter durch den Mieter bringt ihn in die Haftung, die
der Vormieter nicht erfüllen musste. Der VM kann verlangen,
dass der Teppichboden und der Kleber entfernt werden. Es ist
nun nur noch zu hoffen, dass der Vormieter wenigstens den
Belag einigermassen korrekt ihn nicht direkt auf den Estrich
verlegt hat. Entfernung sonst nur unter Anleitung eines
Fachmannes, da Schäden am Estrich entstehen können.

Der VM musste bei Übergabe nicht prüfen. Dem einziehenden
Mieter war bekannt, dass der Boden nicht verklebt sein darf.
Er hätte sich beim Vormieter erkundigen müssen und notfalls
die Übernahme des Belages wegen der Kosten bei einem Auszug
ablehnen müssen.

  1. Wenn im gleichen Mietvertrag vereinbart wurde, dass

Bei Auszug hat der Mieter die Wandtapeten
abzulösen, Dübellöcher fachgerecht zu verschließen und die
Decken mit weißer Binderfarbe gut deckend
anzulegen.

Müsste nach einer Mietdauer von drei Jahren, es wurde in der
Wohnung nicht geraucht, die Decke neu strichen werden? Es wird
vorausgesetzt, dass es augenscheinlich keine Abwohnspuren an
den Decken gibt.

Dies bedeutet wohl, dass der Mieter vom Vormieter auch einen
Zustand übernommen hat, den er nicht übernehmen musste,
nämlich Tapeten. Der Mieter müsste hier tatsächlich den
Vertrag erfüllen.

  1. Der Gasherd in diesem Objekt müsste ebenfalls entfernt
    werden. Am Gasanschluss der Wohnung gibt es keinen Hahn. Der
    Vermieter verlangt, dass der Mieter einen Installateur
    beauftragt, den Herd sicher vom Netz zu nehmen. Muss der
    Mieter diese Kosten tragen?

Der Gasherd muss fachgerecht entfernt werden. Die Kosten hat
der Mieter zu tragen.

Gruss Günter