Hallo,
habe eine folgende Frage:
Ein bekannter hat was bei einem Online-Versand gekauft, Geld überwiesen und wartet auf seine Ware.
Problem: Der Verkäufer liefert nicht, da in seinen AGB’s steht das er die Ware innerhalb von 3 Monaten liefern kann. Da es sich um PC-Zubehör handelt, welches ja sehr schnell an Wert verliert und man im allgemeinen nciht gerne auf die Ware warten möchte, überlegt der Kollege sich nun den Verkäufer anzuzeigen.
Im Vorfeld wurde ein Schreiben verfasst, mit der Bitte das Geld oder die Ware zuzusenden, der Verkäufer beruft sich jedoch auf höhere Gewalt und behauptet schnellstmöglich liefern zu wollen.
Was kann der Kollege in so einem Fall tun??
Danke für die Antworten.
Mike
Hallo
habe eine folgende Frage:
Ein bekannter hat was bei einem Online-Versand gekauft, Geld
überwiesen und wartet auf seine Ware.
Habe auch eine folgende Frage: Wie lange denn schon?
Problem: Der Verkäufer liefert nicht, da in seinen AGB’s steht
das er die Ware innerhalb von 3 Monaten liefern kann. Da es
sich um PC-Zubehör handelt, welches ja sehr schnell an Wert
verliert und man im allgemeinen nciht gerne auf die Ware
warten möchte, überlegt der Kollege sich nun den Verkäufer
anzuzeigen.
Und was für eine Straftat soll der Verkäufer begangen haben? Betrug? Wenn er doch groß und breit in seinen AGB schreibt, dass er sich bis zu drei Monaten zeit läßt, fehlt es an der Täuschungshandlung. Es wäre allenfalls zu prüfen, ob eine solche AGB wirksam ist. Ist ´ja schon ein wenig unüblich…
Im Vorfeld wurde ein Schreiben verfasst, mit der Bitte das
Geld oder die Ware zuzusenden, der Verkäufer beruft sich
jedoch auf höhere Gewalt und behauptet schnellstmöglich
liefern zu wollen.
Was kann der Kollege in so einem Fall tun??
Ganz wichtig: Er soll sich vor dem Schreiben überlegen, was er will, denn beides geht nicht. Und er muss Fristen setzen: Also: Ware her bis …, sonst Rücktritt, dann Geld her bis … .
Hier kommt dann wieder die AGB-Frage zum Tragen. Bei Wirksamkeit muss man drei Monate abwarten, sonst nicht.
Problem: Der Verkäufer liefert nicht, da in seinen AGB’s steht
das er die Ware innerhalb von 3 Monaten liefern kann. Da es
sich um PC-Zubehör handelt, welches ja sehr schnell an Wert
verliert und man im allgemeinen nciht gerne auf die Ware
warten möchte, überlegt der Kollege sich nun den Verkäufer
anzuzeigen.
Hallo Mike,
die Frage die du deinem Kollegen mal stellen solltest: Weswegen möchte er Ihn denn anzeigen???
Was hat der Händler denn begangen?
Ich finde es immer wieder interessant, dass so viele Menschen meinen, dass zivilrechtliche Angelegenheiten von der Statsanwaltschaft betrieben werden müssten.
Er könnte natürlich zu einem Anwalt gehen und hier zivilrechtlich etwas unternehmen. Ich glaube aber, es wäre ziemlich aussichtslos, da die AGB Bestandteil des Vertrages sind.
Gruß Ivo
Hallo,
vielen Dank für die schnellen Antworten.
Eine Frist wurde bereits gesetzt, der Kauf ist ca. 3 Wochen her. Von einer Anzeige habe ich ncihts geschrieben, vielleicht wurde ich einbisschen missverstanden.
Meiner Meinung nach sind solche AGB’s nicht nur unüblich, sondern einfach nicht zulässig.
Fakt ist: Egal was man dem Verkäufer schreibt, er verweist grundsätzlich auf seine AGB’s.
O.K. ich gebe zu das man sich die AGB’s gründlich durchlesen sollte, aber wer macht das schon?
Anzeige bzw. Klage lohnt sich nicht, seht in keinem Verhältniss zu dem Warenpreis. Man hat ja versucht die Angelegenheit friedlich mit dem Verkäufer zu klären, wenn er nicht liefern kann, o.k. aber dan kann er doch wenigstens das Geld zurücküberweisen.
Der meint der Kauf ist rechtswirksam, da:
- Die AGB’s aushingen (hat er recht)
- Er sagt das er die Verzögerung auf höhere Gewalt führt (kann es jedoch nciht beweisen, Lieferprobleme seines Lieferanten sind keine höhere Gewalt)
Bin juristisch nicht ganz „unbegabt“ konnte jedoch keine Lösung finden.
Danke für die Antworten
Mike
Hallo,
habe eine folgende Frage:
Ein bekannter hat was bei einem Online-Versand gekauft, Geld
überwiesen und wartet auf seine Ware.
Problem: Der Verkäufer liefert nicht, da in seinen AGB’s steht
das er die Ware innerhalb von 3 Monaten liefern kann.
Rechtlich bedenklich m.e. unwirksam.
§ 242 Verstoß gegen Treu und Glauben mit so einer AGB Überraschung muss man nicht rechnen.
Da es
sich um PC-Zubehör handelt, welches ja sehr schnell an Wert
verliert und man im allgemeinen nciht gerne auf die Ware
warten möchte, überlegt der Kollege sich nun den Verkäufer
anzuzeigen.
Ist wohl nicht möglich.
Im Vorfeld wurde ein Schreiben verfasst, mit der Bitte das
Geld oder die Ware zuzusenden, der Verkäufer beruft sich
jedoch auf höhere Gewalt und behauptet schnellstmöglich
liefern zu wollen.
Wenn er nicht erfüllen kann soll er zurückzahlen. Es ist immer ungünstig wenn man ohne konkrete Erfüllungsdaten solche Schreiben verfasst.
Besser immer schreiben… liefern bis zum xx.yy.zzz wenn die Lieferung bis dahin nicht erfolgt ist lehne ich die Annahme ab und verlange mein Geld zurück bis zum aa.bb.ccc auf Kto …
Jakob
Was kann der Kollege in so einem Fall tun??
Danke für die Antworten.
Mike
Und wieso willst du auf den subsidiären 242 zurückgreifen, wo es doch im BGB Regeln über AGB gibt???
Levay
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§ 305c
Überraschende und mehrdeutige Klauseln
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
Aber §242BGB schreibt man besser hinzu, wenn man klagen würde - oder!
Jakob
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Aber §242BGB schreibt man besser hinzu, wenn man klagen würde
Wieso denn?
Wofür gibt es denn § 305 c BGB? Ganz zu schweigen davon, dass § 242 BGB sowieso immer nur ene ultima-ratio-Lösung sein kann…
Levay
Man könnte sich in diesem Fall auch auf die §§ 1 ff. BGB berufen.
Ich wollte noch anfügen: Ja, er muß tatsächlich so sein. Mag man es auch nicht glauben.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
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Man könnte sich in diesem Fall auch auf die §§ 1 ff. BGB
berufen.
Hey, oder auf die Grundrechte! Die die Menschenrechtsschutzkonvention! Oder NATURRECHT!!!
Ich wollte noch anfügen: Ja, er muß tatsächlich so sein. Mag
man es auch nicht glauben.
Nee, glaube ich nicht. So was GIBT es gar nicht.
Levay
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14 tage frist!!!
Hallo Mike,
wenn du es in einem Online-Versand gekauft hast,dann hast du ja gesetzich das Recht innerhalb von 14 tage den Kauf rückgängig zu machen und alles zu stornieren.
Gruss Reynold