Probleme beim Kfz-Kauf

Hallo und allseits ein frohes neues Jahr !

Ich hätte mal eine Frage zu dem folgenden, fiktiven Fall:

Handwerksmeister M will ein neuen Transpoter für seinen Betrieb erwerben. Nachdem er einen passenden Händler H gefunden hat, der den entsprechend für seinen Betrieb ausgerüsteten Wagen beschaffen kann, fordert er vom H ein Angebot an. Das Angebot geht dem M umgehend zu und enthält alle wesentlichen Vertragsdaten.
Der H teilt dem M mit, dass er den Wagen bestellen möchte. Darauf hin schickt der H dem M eine verbindliche Bestellung über das Neufahrzeug, welche bereits vom H unterschrieben ist. M unterschreibt ebenfalls und schickt diese an den H zurück. Zusatzinfo: Die gesamte Abwicklung wurde per Fax durchgeführt.

Jetzt kommt es aber zum Konflikt: Obwohl sich H und M im Vorfeld darauf geeinigt hatten, dass der Gesamtpreis die USt bereits enthalten solle, behauptet der H nun nach Unterzeichnung, dass der Preis ohne USt gerechnet war und diese demnach noch hinzu käme. Dies geht aber aus der verbindlichen Bestellung nicht hervor; hieraus lässt sich eindeutig ersehen, dass die USt. bereits im Gesamtpreis enthalten ist bzw. sein soll.

Der H rückt jetzt nicht mehr von dieser Forderung ab und behauptet überdies noch, dass eine verbindliche Bestellung nur durch den Autohersteller erfolgen könne und er selbst dazu gar nicht berechtigt gewesen sei. Dabei verweist der H auf seinem Briefkopf auf die Mitgliedschaft im Bundesverband der Automobilhändler.

Nun meine Frage: Ist hier denn nicht ein Kaufvertrag zustande gekommen, da Angebot und Annahme erfolgt sind ? Ist es zutreffend, dass der H hierbei einem „Motivirrtum“ unterliegt und eine etwaige Anfechtung damit aus seiner Sicht hinfällig wird ?

Falls jemand eine Idee hat, schon jetzt einmal vielen Dank :wink:

Stefan

Hallo,

Nun meine Frage: Ist hier denn nicht ein Kaufvertrag zustande
gekommen, da Angebot und Annahme erfolgt sind ?

Ja, es sei denn, es wäre irgendwo noch ein Vorbehalt geregelt, was ja sein kann, da man ja nicht beim Hersteller, sondern einem Händler bestellt, der das Objekt nicht auf Lager hat.

Ist es zutreffend, dass der H hierbei einem „Motivirrtum“ unterliegt
und eine etwaige Anfechtung damit aus seiner Sicht hinfällig
wird ?

Nicht zwingend. Wenn er sich bloß mit dem Preis verkalkuliert hätte, wäre das natürlich kein Irrtum. Hat der Händler aber erklärt: „inkl. USt“ und wollte er erklären „exkl. USt“, dann wäre das ein Inhaltsirrtum, der zur Anfechtung berechtigt, die aber unverzüglich erklärt werden muss.

Falls jemand eine Idee hat, schon jetzt einmal vielen Dank :wink:

Bitte
VG
EK