Grüß Dich.
Dein Verwandter war leichtsinnig.
Und er hat in drei Semestern Universitätsstudium das Unfehlbarkeitsdogma der heiliggesprochenen Prüfungsordnung nicht verstanden.
Bevor ich einen solchen Wechsel vom Zaun breche, erkundige ich mich doch zuvor, was Studienordnung und Prüfungsordnung der Berufsakademie sagen. Oder nicht?
Und ist die gründliche Lektüre dieser Heftchen nicht erschöpfend, wende ich mich schriftlich an das Prüfungsamt der Berufsakademie und lasse mich verbindlich beraten, wie die erbrachten Diplomprüfungsleistungen der Universität in den Bachelor an der BA eingebunden werden. Des weiteren lasse ich mir erklären, wie dadurch das Bachelorstudium geändert wird. Denn offensichtlich springt Dein Verwandter nicht unmittelbar zum Bachelor, da weitere Prüfungsleistungen erbracht werden müssen.
An der Stelle treibt einen doch die natürliche Neugier, wissen zu wollen, ob es nicht sinnbringender wäre, an der BA ganz von vorne anzufangen und den Hintergrund von der Universität für besseres Verständnis oder für bessere Noten auszuschöpfen. Schließlich zählen im allgemeinen - im Gegensatz zum Diplom, wo das Vordiplom niemanden anhebt und im Nirgendwo verschwindet - alle Fachprüfungen in die Endnote. Dein Verwandter hat das Unistudium sicherlich nicht mit ultimativen Bestnoten abgebrochen, so daß die Frage doch berechtigt ist, ob ihm seine Unileistungen weiterhelfen oder ob es nicht klüger wäre, die einfacheren BA-Prüfungen zu absolvieren.
Nicht wahr?
Wenn Du schreibst, er habe Prüfungen „nicht bestanden“, weil er „nicht teilgenommen“ hätte, ist das sogar richtig dumm und grob fahrlässig gewesen, denn wer sich zur Prüfung einschreibt, und dann nicht hingeht, obwohl das Nichterscheinen als 5,0 bewertet wird - wie nennt man so jemanden?!?!?!
Ehrlich gesagt, kann er jetzt gar nichts mehr machen. Er muß hoffen, daß das Prüfungsamt der BA wohlwollend entscheidet.
Vielleicht sollte er sich ganz normal als neuer Student immatrikulieren, ohne seinen Uniausflug geltend zu machen. Sollte sich das Prüfungsamt weigern, weil er Klausuren nicht bestanden hat, muß er darauf pochen, daß er die Klausen nicht „endgültig nicht bestanden“ hat. Endgültig nicht bestanden heißt, daß ein Student alle regulären Prüfungsversuche mit 5,0 ausgeschöpft hat.
Beispiel: Die zu Demonstrationszwecken hier frei erfundene Prüfungsordnung X läßt 1 Versuch und 1 Wiederholungsversuch zu. Der Student hat demnach 2 Chancen, das Fach mit 4,0 zu bestehen. Fällt er in der Wiederholungsprüfung durch, hat er das Fach endgültig nicht bestanden. Endgültig nicht bestanden = Exmatrikulation mit Überlichtgeschwindigkeit. Alle folgenden Maßnahmen hängen vom gültigen Hochschulgesetz des jeweiligen Bundeslandes ab. Es existieren in der Tat Regelungen, die zwangsexmatrikulierten Studenten landesweit verbieten, das gleiche Fach woanders zu studieren. Mit woanders können hier gemeint sein a) andere Universitäten des Bundeslandes, b) Fachhochschulen des Bundeslandes, c) Berufsakademien des Bundeslandes.
Allerdings hat Dein Verwandter eine gute Chance, wenn die vergeigten Prüfungen nur „nicht bestanden“ sind. Prüfungsordnungen wie unsere beispielhafte Prüfungsordnung X enthalten in der Regel Passagen, die dem Wiederholungszeitraum natürliche Grenzen setzen. So ist es denkbar, daß Prüfungsordnung X sagt, eine nicht bestandene Fachprüfung muß innerhalb eines Zeitabschnitts von 1 Jahr erfolgreich wiederholt werden, andernfalls erfolgt die Bewertung als „endgültig nicht bestanden“.
Dein Cousin hat gute Chancen auf Wiederholungsprüfung an der BA, sofern er keine der strittigen Prüfungen mit „endgültig nicht bestanden“ vergeigt hat.
Er sollte lieber schleunigst die Beine in die Hand nehmen und sich um sein Studium selber kümmern, anstatt vom Arbeitgeber (!!) über die Sachlage aufgeklärt zu werden…
Viele Grüße