Probleme mit Arbeitsamt

Hallo und guten Abend habe da mal eine Frage , wenn man nach § 16 e des SGB II eine Förderung durch das Arbeitsamt erhält , und das Arbeitsamt an den Arbeitgeber 75 % des Lohnes für einen Zeitraum von 24 Monaten zahlt und auch der Arbeitsvertrag über diesen Zeitraum geschlossen wird kann das Arbeitsamt dann durch eine zu gute Bewertung des Arbeitgebers über den Arbeitnehmer einfach behaupten das man nicht mehr gefördert wird weil man dem Arbeitsmarkt wieder voll zur Verfügung steht ? im konkreten Fall geht es darum das die Zahlung des Arbeitsamtes für eine 53 jährige Frau mit massiven Rückenproblemen eingestellt wurde , weil die Beurteilung des Arbeitgebers wohl zu gut war , was dazu geführt hat das der Arbeitgeber die Frau gekündigt hat , weil er nicht den vollen Lohn bezahlen kann , er hat angeboten 50 % des Lohnes zu übernehmen , das Arbeitsamt hat jetzt ganz bewusst dafür gesorgt das man die Frau aus einer Tätigkeit die für sie massgeschneidert war entlassen musste , hat aber im Gegenzug keinen neuen Arbeitsplatz der dem alten entspricht für sie gefunden , was schlichtweg heisst das die Frau nun wieder dem Staat auf der Tasche liegt , der geschlossene Vertrag nach § 16 e SGB II wäre noch bis 31.08.2011 gelaufen , da alle Parteien wie Arbeitnehmer und Arbeitgeber damit völlig unzufrieden sind , und das Arbeitsamt wohl am liebsten eine niederschmetternde Bewertung gehabt hätte um weiter zu fördern nun meine Frage : Was kann man dagegen tun ? Das Arbeitsverhältnis wird unter grössten Anstrengungen des Arbeitgebers noch bis zum 31.12.2010 ohne Förderung fortgeführt , die Förderung wurde bereits zum 31.08.2010 rückwirkend eingestellt , die Kündigung erfolgte am 30.10.2010 bitte helfen sie in diesem Fall mit einem Rat , dies ist der erste Beitrag den ich hier je schreibe und hoffe das ich nicht gegen irgendwelche Regeln verstossen habe , ich bedanke mich im vorraus mfg

Hallo

"§ 16e SGB II Leistungen zur Beschäftigungsförderung
(1) Arbeitgeber können zur Eingliederung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit Vermittlungshemmnissen in Arbeit einen Beschäftigungszuschuss als Ausgleich der zu erwartenden Minderleistungen des Arbeitnehmers und einen Zuschuss zu sonstigen Kosten erhalten. Voraussetzung ist, dass

  1. der erwerbsfähige Hilfebedürftige das 18. Lebensjahr vollendet hat, langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten Buches ist und in seinen Erwerbsmöglichkeiten durch mindestens zwei weitere in seiner Person liegende Vermittlungshemmnisse besonders schwer beeinträchtigt ist,
  2. der erwerbsfähige Hilfebedürftige auf der Grundlage einer Eingliederungsvereinbarung für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten betreut wurde und Eingliederungsleistungen unter Einbeziehung der übrigen Leistungen nach diesem Buch erhalten hat,
  3. eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voraussichtlich innerhalb der nächsten 24 Monate ohne die Förderung nach Satz 1 nicht möglich ist und
  4. zwischen dem Arbeitgeber und dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein Arbeitsverhältnis mit in der Regel voller Arbeitszeit unter Vereinbarung des tariflichen Arbeitsentgelts oder, wenn eine tarifliche Regelung keine Anwendung findet, des für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelts begründet wird. Die vereinbarte Arbeitszeit darf die Hälfte der vollen Arbeitszeit nicht unterschreiten.

(2) Die Höhe des Beschäftigungszuschusses richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und kann bis zu 75 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen. Berücksichtigungsfähig sind

  1. das zu zahlende tarifliche Arbeitsentgelt oder, wenn eine tarifliche Regelung keine Anwendung findet, das für vergleichbare Tätigkeiten ortsübliche zu zahlende Arbeitsentgelt und
  2. der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung.
    Wird dem Arbeitgeber auf Grund eines Ausgleichssystems Arbeitsentgelt erstattet, ist für den Zeitraum der Erstattung der Beschäftigungszuschuss entsprechend zu mindern.

(3) Ein Zuschuss zu sonstigen Kosten kann erbracht werden

  1. für Kosten für eine begleitende Qualifizierung in pauschalierter Form bis zu einer Höhe von 200 Euro monatlich sowie
  2. in besonders begründeten Einzelfällen einmalig für weitere notwendige Kosten des Arbeitgebers für besonderen Aufwand beim Aufbau von Beschäftigungsmöglichkeiten. Die Übernahme von Investitionskosten ist ausgeschlossen.

(4) Die Förderdauer beträgt

  1. für den Beschäftigungszuschuss bis zu 24 Monate. Der Beschäftigungszuschuss soll anschließend ohne zeitliche Unterbrechung unbefristet erbracht werden, wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne die Förderung nach Absatz 1 Satz 1 voraussichtlich innerhalb der nächsten 24 Monate nicht möglich ist,
  2. für die sonstigen Kosten nach Absatz 3 Nr. 1 bis zu zwölf Monate je Arbeitnehmer.

(5) Bei einer Fortführung der Förderung nach Absatz 4 Nr. 1 Satz 2 kann der Beschäftigungszuschuss gegenüber der bisherigen Förderhöhe um bis zu 10 Prozentpunkte vermindert werden, soweit die Leistungsfähigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zugenommen hat und sich die Vermittlungshemmnisse verringert haben.

(6) Wird ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger für die Dauer der Erbringung des Beschäftigungszuschusses eingestellt, liegt ein sachlicher Grund vor, der die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt.

(7) Die Förderung ist aufzuheben, wenn feststeht, dass der Arbeitnehmer in eine konkrete zumutbare Arbeit ohne eine Förderung nach Absatz 1 Satz 1 vermittelt werden kann. Die Förderung ist auch aufzuheben, wenn nach jeweils zwölf Monaten der Förderdauer feststeht, dass der Arbeitnehmer eine zumutbare Arbeit ohne eine Förderung nach Absatz 1 Satz 1 aufnehmen kann. Eine Förderung ist nur für die Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses möglich.

(8) Das Arbeitsverhältnis kann ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden

  1. vom Arbeitnehmer, wenn er eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufnehmen kann,
  2. vom Arbeitgeber zu dem Zeitpunkt, zu dem die Förderung nach Absatz 7 Satz 1 oder 2 aufgehoben wird.

(9) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber

  1. die Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Beschäftigungszuschuss zu erhalten oder
  2. eine bisher für das Beschäftigungsverhältnis erbrachte Förderung ohne besonderen Grund nicht mehr in Anspruch nimmt.

(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Auswirkungen auf die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit besonderen Vermittlungshemmnissen, den Arbeitsmarkt und die öffentlichen Haushalte in den Jahren 2008 bis 2010 und berichtet dem Deutschen Bundestag hierüber bis zum 31. Dezember 2011."Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__ 16e.html

Gruß,
LeoLo

Hallo,

der geschlossene Vertrag nach §
16 e SGB II wäre noch bis 31.08.2011 gelaufen
… die Förderung wurde bereits zum 31.08.2010
rückwirkend eingestellt

wann fand denn die „anhörung“ statt?
zumindest was die rückwirkende einstellung der förderung betrifft, könnte man mal nachhaken.

prüfen könnte man auch die begründung, warum die förderung eingestellt wurde. also welche der 3 voraussetzungen zur förderung weggefallen sind.

http://www.arge-sgb2.de/lang_de/nn_506448/Argen/Arge…

http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/zentraler-Con…