Probleme mit einer Äusserung von meinem

… Lehrer!

was sonst?

hi all,

habe mich heute, sagen wir überspitzt, mit meinem lehrer überworfen. wir haben mal eben schnell zwischen drinn die 4/3 ermittlung behandelt, und kamen dann zur zeitlichen zuordnung von ausgaben und einnahmen.

normalfall: zahlungszufluss

ausnahme doch: regelmässig wiederkehrende zahlungen innerhalb von 10 tagen im neuen jahr gehören ins alte jahr (wirtschaftliche zugehörigkeit).

musterbeispiel dazu, dezembermiete fällig 30.12. wird am 3.1. bezahlt, hier aufwand im alt-jahr.

anders doch z.b. wenn novemberlohn am 3.1. kommt, obwohl er immer am 1. des folgemonats kommt (also 1.12.), hier ist doch keine kurze zeit mehr gegeben, oder?

ist doch soweit richtig, oder? ich hoffe mal.

nun hatte er aber einen gedankensprung zu einkünften aus § 19 - nichtselbständige arbeit - und dachte an die zugehörigkeit des arbeitslohnes nach § 38a EStG ins jahr in das es wirtschaftlich gehört. bedeutet, ich versteuere als AN meinen bruttolohn aus 2000 in 2000, auch wenn der 12/00 lohn erst am 15.1.01 kommt. dies bezog er umkehrenderweise auf betriebsausgaben des unternehmers und meinte, egal, wann lohnzahlungen ABfliessen, stellen sie aufwand in dem jahr dar, in das sie gehören.

das ist doch unfug, oder?

wer weiss rat? am montag habe ich zwischenprüfung und ich will da nicht auf die nase fallen …

danke euch allen im voraus

der showbee

Hi Showbee,

Ich habe zwar einen Uni-„Schein“ (kein Heiligenschein :wink:)) zum Thema „Buchführung“. bin aber, darauf aufbauend, nur Autodidakt.

Ohne Anspruch auf 100%-ige Exaktheit und Richtigkeit, hier meine Gedanken zum Thema :

Deinen Arbeitslohn versteuerst Du so, wie er auf der Lohnsteuerkarte ausgewiesen wird. Für den Fall, das der AG Insolvenz anmelden muß und „einige“ Monatslöhne aus dem alten Jahr schuldig bleibt, läßt sich das mit den entsprechenden Unterlagen und etwas Schriftverkehr mit dem Finanzamt entsprechend regeln.

Bei E/Ü-Rechnung fallen unter normalen Umständen keine Verluste an, d.h., nur was der Unternehmer einnimmt, kann er auch ausgeben. Ausnahme : Er nimmt einen Kredit auf, um fällige Rechnungen (oder Löhne) begleichen zu können. In einem solchen Fall kann der Unternehmer den (November-)Lohn noch im alten Jahr begleichen oder den Dezember-Lohn relativ zeitig im neuen Jahr.

Wie wirkt sich das steuerlich aus ?

Hat er keinen Kredit aufgenommen, müßten seine Einnahmen seinen Ausgaben entsprechen --> Betriebsergebnis 0 DM --> im neuen Jahr gezahlte Löhne sind Kosten im neuen Jahr. Da gäbe es sonst Probleme mit dem Kontennachweis; „Verbindlichkeien“ gibt’s m.E. in der E/Ü-Rechnung nicht.
Hat er Kredit aufgenommen --> Löhne „beizeiten“ bezahlt --> Löhne sind Kosten im alten Jahr --> Verlust im alten Jahr. Im nächsten Jahr anfallende Gewinne würden mit den Vorjahresverlusten saldiert. Es würde also auf den ersten Blick keinen Unterschied bzgl. der Einkünfte nach GSE machen.
Problematisch an dieser Stelle wird’s, wenn stark schwankende Einkünfte aus anderen Einkunftsarten vorlägen.

Kennt die E/Ü-Rechnung „Rückstellungen“ im Kontennachweis ??!

Im übrigen …
Bilanzierung ist einfacher. Warum die Steuerberater dafür „Phantasie“-Honorare berechnen, ist mir schleierhaft. Jede E/Ü-Rechnung bereitet mir mehr Aufwand und Nachdenken als eine Bilanzerstellung.

Hasta la vista

Jörg.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

danke…
… das du dir zeit genommen hast.

hi jörg,

Bei E/Ü-Rechnung fallen unter normalen Umständen keine
Verluste an, d.h., nur was der Unternehmer einnimmt, kann er
auch ausgeben. Ausnahme : Er nimmt einen Kredit auf, um
fällige Rechnungen (oder Löhne) begleichen zu können. In einem
solchen Fall kann der Unternehmer den (November-)Lohn noch im
alten Jahr begleichen oder den Dezember-Lohn relativ zeitig im
neuen Jahr.

Wie wirkt sich das steuerlich aus ?

Hat er keinen Kredit aufgenommen, müßten seine Einnahmen
seinen Ausgaben entsprechen --> Betriebsergebnis 0 DM
–> im neuen Jahr gezahlte Löhne sind Kosten im neuen Jahr.

das wäre ja schön. nein, das ist so nicht der fall. ich denke du meinst, man kann nicht mehr ausgeben, als man einnimmt. das ist natuerlich möglich, indem man einfach privateinlagen macht und schwuppdiwupp sind die BA > BE und du hast einen verlust.

Da gäbe es sonst Probleme mit dem Kontennachweis;
„Verbindlichkeien“ gibt’s m.E. in der E/Ü-Rechnung nicht.

das stimmt zwar, da die einnahmen-überschuss-rechnung an zahlungsflüsse knüpft, aber auch ohne verbindlichkeiten kann man verlust machen. die privateinlage von geld aus dem privatvermögen in das betriebsvermögen ist ja keine darlehenshingabe.

Hat er Kredit aufgenommen --> Löhne „beizeiten“ bezahlt
–> Löhne sind Kosten im alten Jahr --> Verlust im alten
Jahr. Im nächsten Jahr anfallende Gewinne würden mit den
Vorjahresverlusten saldiert.

nein, das geht doch nicht. die ESt ist eine jahressteuer, nur im wege der verlustvor/rücktraege können verluste des einen jahres die gewinne anderer jahre mindern.

Es würde also auf den ersten
Blick keinen Unterschied bzgl. der Einkünfte nach GSE machen.
Problematisch an dieser Stelle wird’s, wenn stark schwankende
Einkünfte aus anderen Einkunftsarten vorlägen.

Kennt die E/Ü-Rechnung „Rückstellungen“ im Kontennachweis ??!

nein, natuerlich nicht! logischerweise bucht man ausgaben und einnahmen immer gegen geldkonten. ausnahme ist die einbuchung eines darlehens (eine verbindlichkeit), diese erfolgsneutralen konten kann man schon ansprechen, die werden aber in die berechnung des gewinns nicht einbezogen.

Im übrigen …
Bilanzierung ist einfacher. Warum die Steuerberater dafür
„Phantasie“-Honorare berechnen, ist mir schleierhaft. Jede
E/Ü-Rechnung bereitet mir mehr Aufwand und Nachdenken als eine
Bilanzerstellung.

naja, steuerberater haben sich an die gebührenverordnung zu halten. da werden bemessungsgrundlagen ermittelt und dann schaut man in die tabelle. im ernst: bilanz ist schon „etwas“ mehr als nur einnahmen minus ausgaben. auch hängt die gebühr für den jahresabschluss nicht nur am gewinn des steuerpflichtigen, sondern auch an der höhe der bilanzsumme.

Hasta la vista

Jörg.

ja, los wartos mehros antwortos!

der showbee

Hi Shob,

das wäre ja schön. nein, das ist so nicht der fall. ich denke
du meinst, man kann nicht mehr ausgeben, als man einnimmt. das
ist natuerlich möglich, indem man einfach privateinlagen macht
und schwuppdiwupp sind die BA > BE und du hast einen
verlust.

In der Tat habe ich die Möglichkeit der „Privateinlage“ übersehen. Aber die hat doch den gleichen Effekt wie ein aufgenommenes Darlehen ? Wird doch beides beim Kontennachweis auf der Passiv-Seite verbucht.

das stimmt zwar, da die einnahmen-überschuss-rechnung an
zahlungsflüsse knüpft, aber auch ohne verbindlichkeiten kann
man verlust machen. die privateinlage von geld aus dem
privatvermögen in das betriebsvermögen ist ja keine
darlehenshingabe.

Wird aber auch beim Kontennachweis auf der Passivseite verbucht.

Hat er Kredit aufgenommen --> Löhne „beizeiten“ bezahlt
–> Löhne sind Kosten im alten Jahr --> Verlust im alten
Jahr. Im nächsten Jahr anfallende Gewinne würden mit den
Vorjahresverlusten saldiert.

nein, das geht doch nicht. die ESt ist eine jahressteuer, nur
im wege der verlustvor/rücktraege können verluste des einen
jahres die gewinne anderer jahre mindern.

Meinte ich eigentlich auch so …

naja, steuerberater haben sich an die gebührenverordnung zu
halten. da werden bemessungsgrundlagen ermittelt und dann
schaut man in die tabelle. im ernst: bilanz ist schon „etwas“
mehr als nur einnahmen minus ausgaben. auch hängt die gebühr
für den jahresabschluss nicht nur am gewinn des
steuerpflichtigen, sondern auch an der höhe der bilanzsumme.

Bei mir spuckt das Programm (DB-Fibu) immer eine Bilanz und eine GuV aus, insofern ist die „Umgestaltung“ auf E/Ü-Rechnung mit etwas Aufwand verbunden. Und die „Entwicklung des Anagevermögens“ (macht manchmal 'ne Menge Arbeit) mußt Du in der E/Ü auch dokumentieren …

Jörg.

Hi Shob,

Dein Lehrer hat Unrecht.
Du siehst die Sache nach § 11 EStG schon richtig.
Die BA muß in dem Zeitraum fällig sein und gezahlt werden.
Einen Unterschied macht es nicht, wenn diese BA „Lohnaufwand“ ist. § 11 Abs. 1 Satz 3 bezieht sich nur auf Einnahmen aus nSA.

Grüße
Undine

§ 11 Abs. 1 Satz 3 bezieht sich nur auf Einnahmen aus

rehi,

du meinst den § 38a, oder?
danke für die bestätigung, scheine ja wohl doch nicht auf den kopf gefallen zu sein. wenn du mir nun noch bezueglich meines postings in „recht“ helfen könntest („der kommanditist und seine einlage“), wäre klar schiff für montag und alles in butter…

cu

showbee

§ 11 Abs. 1 Satz 3 bezieht sich nur auf Einnahmen aus

du meinst den § 38a, oder?

… und lies § 11 Abs. 1 Satz 2 : „Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Abs. 1 Satz 2 und 3…“

Das hatte ich gemeint… zur Untermauerung, daß da nix von BA (und auch nciht von WK für den AN) steht :smile:))

Grüße
Undine

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