Probleme mit Vormundschaftsgericht

Was ist ein Verfahrenspfleger ? und was hat er für für Rechte. Ich bin der Betreuer meiner Frau, Meine Frau lässt keinen ins Haus und unterschreibt nichts mehr, Jetzt droht das Vormundschaftsgericht einen Verfahrenspfleger zu bestellen…
Füer Antworten, vielen Dank
MFG

Das hier schon gelesen?

Na ja, da scheint einiges im Argen zu sein, das wird auch der Grund sein, warum ein Verfahrenspfleger bestellt werden soll.

Gruß
Christa

Hallo Danke für deine Antwort. Ich bin über 70 , und so ganz vertehe ich die Aufgabe nicht, Spricht der mit mir ? Vertritt der unsere Interessen ? Gibt es eine Stelle, wo man kostenlos Rechtsauskunft bekommt ?
MFG

Hast du nur das gelesen, was oben in der Vorschau zu sehen ist, oder hast du den Link angeklickt? Wenn du den Link anklickst, kommt eine ziemlich lange Beschreibung, das, was oben zu sehen ist, ist zu knapp/wenig.

Na ja, die deiner Frau eigentlich, aber wenn deine und ihre deckungsgleich sind, dann passt es auch. :slight_smile:

Aber es scheint ein (neues?) Verfahren vor dem Betreuungsgericht zu geben, obwohl anscheinend du als Betreuer schon eingesetzt bist. Ist das richtig?

Warum hast du erwähnt, dass deine Frau nichts mehr unterschreibt, war das nur so „dahergesagt“, oder geht es um etwas Konkretes?

Hallo Danke für deine Mühe,
Ich habe vor Wochen einen Antrag gestellt, dass die Betreuung aufgehoben wird. Nicht meine als Betreuer, sondern die meiner Frau. Das ist Stress pur ,mit diesem >Gericht, wir sind 50 Jahre verheiratet, und wenn ich das geahnt hätte, was das für stress macht, hätte ich das nie beantragt. Mein Problem ist, dass ich die ganze Lebensgeschichte, nicht öffentlich jedem zeigen möchte.
Hier konkret, geht es um einen Hausverkauf, ,das meine Frau geerbt hat. weiter weg, und sehr alt.das Haus, abrissreif. wir sind uns einig, dass wir es verkaufen, Kostet mehr als es einbringt. da aber meine Frau mit keinem mehr redet, nix unterschreibt, und auch keinen mehr ins Haus lässt. und diese Rechtspflegerin aber so dem Verkauf nicht zustimmt. Deshalb will sie den Verfahrenspfleger einsetzen . Der aber nur mit mir Vorlieb nehmen muss, meine Frau empfängt ihn nicht.
MFG

Servus,

das lässt sich jetzt nicht mehr rückgängig machen.

Der Verfahrenspfleger wird dem Gericht mutmaßlich empfehlen, einen anderen Betreuer einzusetzen, weil er kaum davon zu überzeugen sein wird, dass Du die Aufgaben, die Dir als Betreuer zufallen, vollständig überblickst.

Und der Hausverkauf muss halt so lange ruhen.

Schöne Grüße

MM

Wenn deine Frau „nichts mehr unterschreibt“, dann klingt es danach, als ob Du nicht für alle Aufgabenkreise als Betreuer bestellt worden ist, sondern bislang nur für einzelne Kreise. Da deine Frau „keinen mehr ins Haus lässt“ und „nichts mehr unterschreibt“, käme vermutlich eine Betreuerbestellung für alle Aufgabenkreise in Betracht. Und in so einem Verfahren wäre dann nach dem Gesetz ein Verfahrenspfleger zu bestellen, der den Betreuten gegenüber dem Gericht in genau dieser Angelegenheit vertritt. Das hat dann nichts mit „droht mit“ zu tun, sondern ist einfach eine „Begleiterscheinung“ des konkreten Verfahrens.

Ich lese allerdings gerade deine zwischenzeitliche Antwort, die mich ins Grübeln bringt, denn wenn die Situation deiner Frau so ist, wie geschildert, dann geht es eher in die von mir oben angesprochene Richtung als in Richtung einer Aufhebung der Betreuung. Aber nun gut: Da „deine Frau mit niemand spricht“, wäre auch diesbezüglich ein Verfahrenspfleger zu bestellen, weil das Gericht aufgrund der mangelnden Kooperation deiner Frau auf ihre Anhörung in diesem Verfahren verzichten muss. Und dann wird ihr Part eben durch den Verfahrenspfleger wahrgenommen.

Wobei ich nicht nachvollziehen kann, wie man aufgrund der Geschichte mit der Immobilie in einer solchen Situation deiner Frau an eine Aufhebung der Betreuung denken kann. Es ist kein sonderlich großes Problem, eine Immobilie auch bei Betreuung zu veräußern. Es braucht halt ein Gutachten und einen Käufer, der bereit ist hiernach zu zahlen. Das bekommt man üblicherweise hin. Der Antrag, die Betreuung aufzuheben, könnte jetzt den hässlichen Nebeneffekt haben, dass aufgrund der Situation deiner Frau jetzt das Verfahren wie oben beschrieben angestoßen wird, nachdem man die Aufhebung der Betreuung abgelehnt hat, und dann nicht Dich sondern einen Dritten als Betreuer für alle Aufgabenkreise einsetzt. Da hätte man sich besser vorab mal rechtlichen Rat geholt.

Hallo.
Ich habe dies alles mit der Dame vom Vormundschaftsgericht besprochen. Die hat mir einen Herrn in der gemeinde empfohlen. der mir diesen Rat gegeben hat, einen Antrag zu stellen, dass die Betreuung aufgehoben wird. Das habe ich dann gemacht. Ich habe alle Aufgaben als Betreuer bisher zu 100 Prozent erfüllt, Und wir werden niemanden als Betreuer akzeptieren, Meine Frau hat Behinderung 100 Prozent, und wird von mir versorgt auch nachts .zur Not, werde ich mir eben einen Anwalt nehmen.

Wenn Du Einfluss auf deine Frau hast, und sie ausreichend einsichtsfähig ist, dann sollte sie jetzt bestmöglich mitspielen, wenn die Sache mit der Aufhebung der Betreuung den Funken einer Hoffnung haben soll. Jemand der sich der Kooperation verweigert wird sicher die schlechtesten Karten haben, eine Betreuung wieder los zu werden. Ohne Details kann man nicht wissen warum aufgrund welcher Umstände die Betreuung damals für welche Aufgabenkreise eingerichtet wurde, und inwieweit sich hier Dinge gebessert haben, die als Begründung für eine Aufhebung der Betreuung herangezogen werden könnten. Aber wie schon geschrieben: Die verweigerte Kooperation ist ein ganz, ganz schlechtes Vorzeichen!

Ansonsten bitte zwischen rechtlicher Betreuung und persönlicher Pflege und Versorgung unterscheiden. Viele Menschen scheitern an dem, was es braucht, um eine rechtliche Betreuung im nötigen und vom Gesetz verlangten Rahmen zu leisten. Das hat aber nichts damit zu tun, dass man trotzdem einen Angehörigen liebe- und hingebungsvoll versorgen und pflegen kann/möchte. D.h. hier spielt es keine Rolle, ob Du deine Frau „auch nachts“ versorgst, sondern geht es ausschließlich um die Frage, ob Du deine Frau angemessen rechtlich vertrittst. Und nach allem, was man hier mutmaßen könnte, erscheint es eben zumindest nicht ausgeschlossen, dass hier die Eignung als rechtlicher Betreuer jetzt in Zweifel gezogen werden könnte. Und wenn dies parallel zu einem abschlägigen Beschluss in Sachen Aufhebung der Betreuung aufkommt, könnte der nächste Schritt durchaus eine Ablösung des Betreuers sein. Dagegen hat man natürlich von Seiten der Betreuten Rechtsmittel. Aber gegen berechtigte Zweifel eines Gerichts an den Fähigkeiten eines Betreuers ist schwer anzukommen.

2 Like

Hallo . Danke für deine Antwort.
Meine frau ist schon psychisch krank. Aber In der Lage , sich selbst zu versorgen und auch ihre Entscheidungen zu treffen. Sie hat ihre Macken, wie jeder andere auch. und leider hat sie ihre Standpunkte, von denen sie nicht abweicht, Und dazu gehört auch, nix zu unterschreiben, Auch hat sie beschlossen, alle Kontakte zu Freunden , auf Grund schlechter Erfahrung abzubrechen. Das war ihre Entscheidung, die ich akzeptiere. Und sollte das nicht klappen mit der Aufhebung, werde ich die Betreuung nicht so einfach einem Fremden übertragen lassen. Es ist auch noch unsere Tochter da. Ich habe bisher halbjährlich meine Berichte und Abrechnungen zur Zufriedenheit vorgelegt. Es gab keine Beanstandungen. Ich frage mich nur, wie das gehen soll, mit einen Betreuer, den meine Frau nicht ins Haus lässt . und mit dem sie auch nicht redet. ? Aber so wie ich jetzt informiert bin, werde ich jetzt erst mal abwarten, was kommt.
MFG

Das ist ehrlich gesagt ein Standardfall in der Betreuung. Denke an Menschen im Wachkoma, hochgradig demente Menschen, Menschen mit massiven geistigen und/oder körperlichen Behinderungen, die sich nicht verständig äußern können, …

Das Betreuungsrecht geht davon aus, dass der Betreuer im (vermuteten) Willen des Betreuten agieren muss. Und wenn der Betreute seinen Willen nicht kundtun kann oder will, dann muss der Betreuer eben versuchen sich dem mutmaßlichen Willen des Betreuten zu nähern, indem er z.B. in der Familie forscht, … Letztendlich muss der Betreuer nach eigenem Wissen und Gewissen entscheiden, wobei es in solchen Fällen dann oft weniger Wissen als Gewissen gibt.

1 Like

Danke für die Antwort. Aber ich warte jetzt Mal ab was kommt. Mfg