Hallo sehr geerte Mitglieder dieser Website,
meine Frage bezieht sich auf ein Grundstück, das durch drei neue Besitzer geteilt wurde. Der Zugang zur öffentlichen Straße für die Grundstücke 2 und 3 ist über ein Wegerecht geregelt, welches durch das Grundstück 1 führt. Dieses Wegerecht ist in einem notariell beglaubigten Vertrag von 1990 festgelegt und im Grundbuch eingetragen. Es besagt, dass die Besitzer der Grundstücke 2 und 3 das Recht haben, den auf Grundstück 1 befindlichen Weg zu begehen und mit KfZ zu befahren.
Dieser Weg wurde 1999 von allen drei Parteien in Stand gesetzt und die angefallenen Kosten geteilt.
Der Weg ist teilweise beidseitig mit Rhododendron- Büschen bepflanzt , die über 100 Jahre alt sind.
Nun sind die Besitzer der Grundstücke 2 und 3 der Meinung, dass der Weg zu eng ist und die Autos durch die Sträucher verkrazt werden. Bemühungen des Grundstücksbesitzers 1, ständiger Rückschnitte der Büsche, werden als unakzeptabel angesehen.
Welches Recht haben die Besitzer der beiden Grundstücke, auf eine Verbreiterung des Weges zu bestehen und sogar selbst Hand anzulegen?
Kann jemand helfen?
Über jede Antwort bin ich sehr dankbar!
Mit freundlichem Gruß
Rennfloh
Hallo Rennfloh,
gibt es denn in der Bewilligungsurkunde, mit der das Wegerecht bestellt wurde, genauere Festlegungen, wie breit das Zufahrtsrecht sein soll? (Die Eintragung im Grundbuch ist immer nur eine Kurzfassung.) Diese Vorgabe müsste eingehalten werden. (Für eine normale PKW-Zufahrt sollten 3m ausreichend sein.) Die Nutzer 2 und 3 haben nur einen Anspruch darauf, dass Eigentümer 1 den Weg in der festgelegten Breite freihält. Zur Selbsthilfe greifen dürfen sie erst, wenn tatsächlich Schäden drohen und 1 der Aufforderung zur Abhilfe - mit Fristsetzung - nicht nachgekommen ist.
Ansonsten gilt: auch wenn der Weg mit einem Wegerecht belastet ist, ist er immer noch Eigentum von 1 und der kann sein Grundstück anlegen, wie er es für richtig hält - solange das Wegerecht nicht beeinträchtigt wird.
florestino
Hallo,
Grundstück 1 befindlichen Weg zu begehen und mit KfZ zu
befahren.
Dazu gibt es normalerweise auch einen Plan, in dem der Weg näher bezeichnet ist.
Der Weg ist teilweise beidseitig mit Rhododendron- Büschen
bepflanzt , die über 100 Jahre alt sind.
Nur als Hinweis - womöglich regelt eine Baumschutzsatzung sogar, daß sie geschützt sind.
Nun sind die Besitzer der Grundstücke 2 und 3 der Meinung,
dass der Weg zu eng ist und die Autos durch die Sträucher
verkrazt werden.
Daß Autos im Schnitt (jedenfalls mein Eindruck - auch die typischen Überholspuren bei Autobahnbaustellen sind für viele Fahrzeuge eigentlich nicht mehr nutzbar, da sie über alles über 2m breit sind) immer breiter und länger werden, hat 1 nicht zu interessieren.
Miteinander statt übereinander zu reden hilft aber oft weiter. Sinnvoll wäre es etwa, wenn 2 und 3 (vorausgesetzt 1 nutzt den Weg nicht auch) den Weg in angemessener Breite kaufen und im Gegenzug das Wegerecht gelöscht wird (weshalb der Kaufpreis deutlich unter dem örtlich üblichen liegen sollte). Dann haben sie als Eigentümer alle Rechte, die es bei Überhang so gibt, einschließlich der Selbsthilfe, wenn 1 den Überhang nicht selbst beseitigt.
Cu Rene