Liebe Mitglieder,
Ich muss eine Hausarbeit über:
„Die Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Rechnungslegung für die steuerliche Gewinnermittlung“
schreiben.
Klar, Handelsbilanz ist maßgeblich für Steuerbilanz.
ABER:
Gibt es bei diesem Thema eine Problemstellung???
Mit Problemstellung ist nicht die Einführung des BilMoG oder die Ausnahmen der Maßgebl. (Durchbrechnung etc.) gemeint.
Das sind Fakten und keine Probleme.
Damit ist auch nicht gemeint, Rückstellungen als Beispiel zu nennen etc…
Ich hoffe, mir kann jemand helfen. Ich habe schon unzählige Bücher durchgeblättert und im Internet recherchiert … 
Ich kenne mich mit diesem Thema gar nicht aus :-/
1000000000-Dank!
Hallo,
leider das Thema ist sehr komplex und kann man nicht so einfach antworten, die Antwort liegt in HGB
Gruß
Marinel
ich schreibe deine Arbeit nicht…
Hallo,
ich hoffe, das kann bis morgen warten. Habe da ein paar interessante Formulierungen auf einem anderen PC.
elvi
Gerne! Bin wirklich für jeden Tipp sehr dankbar!!!
ich freue mich über Hinweise, Ratschläge usw…
Ganz lieben Dank!!!
hallo emma, da kann ich dir leider auch nicht weiterhelfen. wir haben bei uns im betrieb auch bilmog-kontrollen, damit die ifrs korrekt und nicht überbewertet abläuft…
hoffe, dass dir jemand komoetenteres weiterhelfen klann…LG bacco
Hallo,
eine kleine Kurzfassung.
„Die Maßgeblichkeit der…“ wird auch Maßgeblichkeitsprinzip genannt.
Es gilt für entsprechende Fälle:
-Aktivierungswahlrecht in der Handelsbilanz, Aktivierungspflicht in der Steuerbilanz
-Passivierungswahlrecht in der Handelsbilanz, Passivierungsverbot in der Steuerbilanz
Heißt soviel: Muss ich eine Handelsbilanz aufstellen, übernehme ich dese für meine Steuerbilanz und korrigiere Sie entsprechend dieser und vieler anderer Vorgaben.
Wann greift das Ganze? Nur für Fälle in denen eine Handelsbilanz aufzustellen ist. Dann ist diese auch für das steuerliche zu übernehmen (§5 EStG). Für andere Fälle gilt §4 Abs. 1 EStG.
Die Verpflichtung zur Erstellung einer Handelsbilanz ergibt sich aus § 238 HGB (Kaufleute sind verpflichtet). Der Personenkreis hierfür aus §§1ff HGB oder den Regelungen zu den Personengesellschaften, dem GmbHG, dem AG-Gesetz,…
Seit dem BiModG ist die Maßgeblichkeit annähernd weggefallen. § 5 EStG: „… Steuerrechtliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung sind in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben ergänzt durch … es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt.“
D. h. Unternehmen stellen oft 2 Bilanzen auf. Früher gab es eine „Einheitsbilanz“.
Wahnsinn!!!
das hilft mir sehr weiter!!!
ganz lieben dank!!!
finde ich total lieb und toll von dir!!!
Hallo,
das Problem könnte in den völlig unterschiedlichen Funktionen von Handels- und Steuerbilanz liegen. Als Einheitsbilanz ohne Wahlrechte ergäbe sich das Problem nicht. Sobald ich aber Wahlrechte habe, kann ich Bilanzansätze steuern (Bilanzpolitik).
Die Steuerbilanz dient der Gewinnermittlung für Zwecke der Besteuerung. Logischerweise möchte der Unternehmer den steuerlichen Gewinn so niedrig wie möglich halten, um eine geringe Steuerlast zu erreichen.
Die Handelsbilanz dagegen dient Informationszwecken und der Ausschüttungsbemessung. Gegenüber Stakeholdern des Unternehmens (abgesehen vom Fiskus) ist es oft gewollt, einen hohen Gewinn auszuweisen. Gerade Anteilseigner und mit variablen Bestandteilen vergütete Geschäftsführer haben hieran ein hohes Interesse.
Nun habe ich zwei Bilanzen, zwischen denen eine Maßgeblichkeit herrscht, bei denen ich jedoch diametrale Zielsetzungen verfolge. Das könnte mit Problemstellung der Maßgeblichkeit gemeint sein.
Viele Grüße
ganz lieben Dank!
Ihr zwei habt mir soooo weitergeholfen!
TOLL!!!
ich freue mich 
Liebe Emma,
nach § 5 Absatz 1 EStG (Einkommensteuergesetz) ist für die steuerliche Gewinnermittlung das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist. Siehe auch § 60 Abs.2 u. 3 EStDV (ESt-Durchführungsverordnung).
Probleme können sich dadurch ergeben, dass sich der Unternehmer mit der Handelsbilanz nicht reicher machen darf, als er tatsächlich ist (Gläubigerschutz), sich in der Steuerbilanz aber auch nicht ärmer machen darf
(Steuerverkürzung, -hinterziehung, oder Minderung der Gewinnabführung an Konzernmutter etc.).
Was handelsrechtlich aktiviert oder passiviert werden muß, ist auch in der StB auszuweisen. Handelsrechtliche Aktivierungs- und Passivierungsverbote gleten auch für die StB.
Bei handelsrechtlichen Wahlrechten besteht keine Bindung: Aktivierungsfähigkeit in HB = Aktivierungspflicht in StB, Passivierungsmöglichkeit in HB = keine Passivierung in StB.
Unterschiede gibt es in der Bewertung der Bilanzposten.
Gruß, RHG.
PS: Ohne absolute Gewähr für die Richtigkeit, da ich
nicht mehr ganz auf dem Laufenden bin.
Hallo
ich glaube, du denkst da viel zu weit.
Du solltest dich zunächst bewaffnen mit HGB und AO. Dort wird alles erläutert.
Im Handelsrecht wird grundsätzlich das betriebliche Rechnungswesen beschrieben, die Ordnungsmäßigkeit und die Verpflichtung eines Kaufmanns, dieses gem. Handelsrecht zu tun. Sobald du also nach Handelsrecht ein Kaufmann bist, sagt das Steuerrecht ganz einfach: Wir wollen die maßgebliche Rechnungslegung als Basis für die Gewinnermittlung haben und diese auch zu Prüfzwecken vorgelegt bekommen!
Soll heissen, du kannst als Kaufmann nach HGB nicht einfach „irgendwie“ deine Bücher führen (also das kannst du schon, musst aber dennoch die Belange des HGB erfüllen, also zur NOT 2 Buchführungen führen). Für die steuerlichen Zwecke musst du dann sowieso die handelsrechtlichen Ermittlungen zu Grunde legen.
Von diesem Grundsatz gibt es sodann nur noch kleine und wenige Ausnahmen.
Hallo Emma2013,
das ist ein sehr interessantes Thema, aber Deiner Fragestellung kann ich nicht so gut folgen. Problemstellung? Probleme gibt es viele 
Z.B. wenn die steuerliche Gewinnermittlung durchgeführt werden soll, aber keine handelsrechtliche Buchführung existiert, z.B. weil kein Kaufmann i.S. des HGB. Dies betrift auch die Selbständigen und Freiberufler, die eine Einnahmenüberschußrechnung (§4 Abs. 3 EStG) durchführen.
Eine Problemstellung könnte ich auch identifizieren, indem ich das Optimum HB=StB befürworte, durch unterschiedliche Vorschriften jedoch genötigt bin, Anpassungen an die StB vorzunehmen, d.h. Basis ist die Handelsbilanz und nach §60 Abs. 2 EStDV anzupassen.
Autoren zur Rechnungslegung: Coenenberg, Küting, Baetge - zum durchblättern 
Ich hoffe, damit konnte ich bisserl helfen. Ansonsten nur noch der Tip dazu, eine Hausarbeit ist keine Dissertation, also such nicht die große Problemstellung oder wissenschaftliche Lücke.
Viele Grüße
Hallo,
sorry, da bin ich eiskalt erwischt.
mfg ignaz
Hallo!
So spontan fällt mir dazu nur ein, dass es aufgrund der neuesten Änderungen (BilMoG) zwingend erforderlich sein kann eine von der Handelsbilanz abweichende Steuerbilanz zu erstellen.
Früher haben es viele Betriebe (wahrscheinlich aus Kosten- und Vereinfachungsgründen)vorgezogen eine Einheitsbilanz zu erstellen.
Heutzutage geht das nicht mehr so einfach, z. B. im Bereich der Rückstellungen.
Ich hoffe ich konnte ein bißchen weiterhelfen.
Das ist aber sicherlich nicht der Hauptaspekt für die Hausarbeit.
Viel Erfolg!
Tagliatelle78