Abend!
Angenommen Hersteller H kauft von der Firma F die Software für
seine neue Waschmaschine. Die Waschmaschine gerät bei einem Kunden K
aufgrund eines Softwarefehlers in Brand und die Hütte brennt gleich
mit ab.
Kunde K kann selbstverständlich seinen Schaden bei Hersteller H
geltend machen.
Meine Fragen nun:
Hat Hersteller H einen Anspruch auf Schadensausgleich bei F?
Ist ein Dienstleister einer Entwicklungsleistung in so einem
Zusammenhang überhaupt haftbar oder hätte der Hersteller durch seine
Eingangskontrolle und Qualitätssicherung den Fehler entdecken müssen?
Hängt es davon ab ob F einmal beauftragt wurde und Entgeld bekommen
hat oder pro Gerät Lizensgebühren verlangt (wird er dadurch
Zulieferer)?
Danke und Gruß
Stefan
Hallo Stefan,
Angenommen Hersteller H kauft von der Firma F die Software für seine neue Waschmaschine. Die Waschmaschine gerät bei einem Kunden K aufgrund eines Softwarefehlers in Brand und die Hütte brennt gleich mit ab.
Meine Fragen nun: Hat Hersteller H einen Anspruch auf Schadensausgleich bei F?
Das hängt davon ab, was H und F in ihrem Liefervertrag vereinbart haben. Unternehmen, die ihr Geschäft verstehen, schließen für die Lieferung solcher Leistungen Verträge ab, die den Umfang der zu erbringenden Leistung genau regeln, u.a. auch wer die Software validiert, wer sie in der Maschine und in welchem Umfang erprobt.
Natürlich hat F an H danach ein fehlerfreies Produkt (hier Software) zu liefern. Und wenn H nachweisen kann, dass F den Fehler zu vertreten hat (den Liefervertrag verletzt hat), dann hat H Anspruch auf Schadensersatz durch F .
Gruß
Karl
Hallo Karl!
Danke für deine Einschätzung.
Meine Fragen nun: Hat Hersteller H einen Anspruch auf Schadensausgleich bei F?
Das hängt davon ab, was H und F in ihrem Liefervertrag
vereinbart haben.
Das ist klar, gibt es eine Vertragliche Regelung gilt diese.
Natürlich hat F an H danach ein fehlerfreies Produkt (hier
Software) zu liefern.
Selbst Gerichte haben eingesehen, das es ein Fehlerfreies Produkt
nicht gibt.
Und wenn H nachweisen kann, dass F den
Fehler zu vertreten hat (den Liefervertrag verletzt hat), dann
hat H Anspruch auf Schadensersatz durch F .
Im Liefervertrag stand „zu erfüllen sind“ oder die „Testbedingungen
sind xyz“, ich habe noch nie einen Vertrag gesehen der Fehlerfreiheit
bescheinigt. Somit müßte der Liefervertrag doch erfüllt sein und
H haftet alleine oder?
Das Risiko der F würde ansonsten mit der verkauften Stückzahl
und mit der Anzahl verschiedener Länder steigen in denen die
Waschmaschine verkauft wird. Zu deutsch, F könnte sein Risiko weder
beziffern noch hätte er Einfluß darauf.
Ich habe gelesen, das Mitarbeiter persönlich nur bis zu einer
gewissen Obergrenze im Produkthaftung genommen werden können
(abhängig von Funktion und Gehalt), wäre F nicht gleichbedeutend
zu betrachten wie ein Mitarbeiter?
Gruß
Stefan
Hallo Stefan,
Natürlich hat F an H danach ein fehlerfreies Produkt (hier
Software) zu liefern.
Selbst Gerichte haben eingesehen, das es ein fehlerfreies Produkt nicht gibt.
Fehlerfreiheit heisst, dass die zugesicherten Eigenschaften des Vertragsgegenstandes erfüllt werden. Das können per ausdrücklichem Vertrag zugesicherte sein, wie auch solche, die zum ordnungsgemäßen Gebrauch des Produktes gehören. Im Sinne des letzteren Kriteriums wäre das die Nutzung der Software in der Waschmaschine. Und zum ordnungsgemäßen Gebrauch gehört es, dass die Software nicht ursächlich sein darf für das Abfackeln der Waschmaschine,
Das Risiko der F würde ansonsten mit der verkauften Stückzahl und mit der Anzahl verschiedener Länder steigen, in denen die Waschmaschine verkauft wird. Zu deutsch, F könnte sein Risiko weder beziffern noch hätte er Einfluß darauf.
Das weiss F doch vorher, dass die Software in einer massenhaft produzierten Maschine verwendet werden soll. Entsprechend sorgfältig muss F seine Sache erledigen. Das gehört nun mal zur unternehmerischen Sorgfaltspflicht. Und auch dass ein unternehmerisches Restrisiko verbleibt.
Die Sorgfaltspflicht ist genauso bei geringen Stückzahlen gefragt : Man denke nur daran, dass eine fehlerhafte Software bei nur einer einzelnen Maschine evtl dazu führen kann, dass eine Person gravierend zu Schaden kommt ! Dann hat man es sehr schnell mit der Staatsanwaltschaft zu tun !
Ich habe gelesen, das Mitarbeiter persönlich nur bis zu einer gewissen Obergrenze im Produkthaftung genommen werden können (abhängig von Funktion und Gehalt), wäre F nicht gleichbedeutend zu betrachten wie ein Mitarbeiter?
Mitarbeiter haften idR gegenüber ihrem Arbeitgeber nur bei Vorsatz, (abhängig von Funktion und Gehalt) begrenzt bei grober Fahrlässigkeit.
Zwischen F und H greift dieses rechtliche Verhältnis nicht : F und H sind rechtlich gleichgestellte Geschäftspartner.
Gruß
Karl
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Hallo Karl,
danke für deine Einschätzung!
Leider hat sich sonst niemand dazu geäußert, es scheint wohl ein
schwieriges Thema zu sein.
Mitarbeiter haften idR gegenüber ihrem Arbeitgeber nur bei
Vorsatz, (abhängig von Funktion und Gehalt) begrenzt bei
grober Fahrlässigkeit.
Das stimmt so pauschal nicht, zumindest bei normaler Fahrlässigkeit
kann man mithaftbar gamacht werden.
Siehe auch http://www.lexrex.de/rechtsprechung/innovativ/ctg109…
Zitat:
Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist, wobei die Gesamtumstände von Schadensanlaß und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind (BAG AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO; BAG AP Nr. 8 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG AP Nr. 33 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
Zumindest die Autoren dieses Buches http://www.amazon.de/Produkthaftung-Kompaktwissen-Be…
sehen da erhebliches Risikopotential auch wenn man kein Baggerfahrer
ist.
Gruß
Stefan