Progressionsvorbehalt als Ausländer?

Hallo,

Ein Engländer lebte ca. 9 Jahre in Deutschland (von Anfang 1999 bis Mai 2007).

Ende Mai 2007 ist er dann zurück nach England gezogen, um einen neuen Job anzufangen (Wohnung gekündigt, Job gekündigt, abgemeldet, usw.).

Er machte neulich seine deutsche Steuererklärung für 2007. Dazu hat ihn das FA aufgefordert, ein Verdienstnachweis aus England für die Zeit nach seinem Wegzug aus Deutschland bis Ende 2007 vorzulegen. Dies hat er dann getan.

Jetzt sagt ihm das FA, dass das in England erzielte Einkommen (von Anfang Juni bis Ende Dezember 2007) einem Progressionsvorbehalt unterliegt, und dass er dadurch jetzt einen Restbetrag in Deutschland zu zahlen habe!

Kann das sein? Er war ja weniger als 183 Tage in Deutschland wohnhaft, und hat auch volle Steueren auf seinem Einkommen in England nach dem Wegzug bezahlt.

Hilfe???

Jetzt sagt ihm das FA, dass das in England erzielte Einkommen
(von Anfang Juni bis Ende Dezember 2007) einem
Progressionsvorbehalt unterliegt, und dass er dadurch jetzt
einen Restbetrag in Deutschland zu zahlen habe!

Das Finanzamt hat recht.

Kann das sein? Er war ja weniger als 183 Tage in Deutschland
wohnhaft, und hat auch volle Steueren auf seinem Einkommen in
England nach dem Wegzug bezahlt.

Die 183 Tage-Regel greift nur bei DBA-Fällen, hier liegt aber ein Wegzugsfall vor. Das ist ein anderes Thema.

Danke für die umgehende Antwort.

Zur Klärung:

Also, obwohl das in Deutschland erzielte Einkommen (während der 5 Monate, in denen er in Deutschland wohnte und Steuern zahlte) im vollen Umfang in Deutschland besteuert wurde und das in England erzielte Einkommen im vollen Umfang in England besteuert wurde, ist ein Progressionsvorbehalt fällig auf das in England erzielte Einkommen? Das kann ich nur schwer glauben.

So ist es aber.

Ohne DBA müsste er das englische Einkommen hier auch voll versteuern, durch das DBA und den Progressionsvorbehalt wird es ein bißchen billiger.

So sieht’s leider aus…

Servus,

zum besseren Verständnis vielleicht noch die Ergänzung: „Progressionsvorbehalt“ bedeutet, dass das in D steuerbare Einkommen (und nur dieses, nicht das aus UK) zu einem Tarif versteuert wird, als sei das Einkommen aus UK auch in D erzielt worden.

Das bedeutet nicht, dass das Einkommen aus UK in D versteuert wird, sondern bloß, dass das deutsche Einkommen nicht deswegen niedriger besteuert wird, weil es bloß fünf Gehälter ausmacht, sondern eben so, wie es bei andren Steuerpflichtigen mit diesem Gehalt auch besteuert wird: Keine zusätzliche Belastung, sondern bloß ein Ansatz, um nicht nur wegen des Wegzuges einen niedrigeren ESt-Tarif zu bekommen, im Sinn der Gleichbehandlung mit andren Steuerpflichtigen.

Grundsätzlich theoretisch denkbar wäre auch eine stark vereinfachende Handhabung, die das Einkommen aus UK ganz außer Acht lässt: Zu versteuerndes Einkommen aus fünf Monaten / 5 * 12 = Fiktives Jahreseinkommen zur Bestimmung des Steuersatzes. Einkommen aus fünf Monaten * dieser Steuersatz = Festzusetzende ESt. Das ist aber jetzt ein reines Gedankenspiel, es gibt kein DBA und keine Regelung im EStG, die das so vorsieht. Es ist bloß angelehnt daran, wie beim Lohnsteuerabzug Einmalzahlungen behandelt werden.

Schöne Grüße

MM

Guten Tag,

wollte nur nochmal danke für alle Antworten sagen.

Sehr wertvolle Informationen.

Alex