Wenn ein Ehepartner ALG/ALH 2003 erhalten hat, wird auf das zu versteuernde Einkommen des Ehepartners ein erhöhter Steuersatz angewandt. Die Frage ist: Kann man Einspruch einlegen, wenn aber 2004 das ALG wieder von der BFA an das Arbeitsamt zurückgezahlt wurde, weil rückwirkend für 2003 eine EU-Rente gerichtlich anerkannt wurde?
Es ist ja dann rückwirkend eine Rentenzahlung gewesen, oder nicht?
Hallo Regina,
mit einem Teil dieser Frage hat sich der BFH in seinem Urteil vom 10.07.2002 beschäftigt:
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_2003/xx030391.htm
Grundsätzlich ist die rückwirkend „umgedeutete“ Leistung bei der Besteuerung als abgekürzte Leibrente anzusehen.
Der Einspruch nur dann das angezeigte Rechtsmittel, wenn der ESt-Bescheid noch nicht rechtskräftig ist, und wenn eine „Beschwer“ vorliegt - d.h. die ESt auf den Ertragsanteil der Leibrente weniger ist als die ESt, die sich wegen Anwendung des § 23b EStG - Progressionsvorbehalt - ergibt.
Wenn der ESt-Bescheid rechtskräftig ist, handelt es sich bei der rückwirkenden Umklassifizierung der Bezüge um eine „neue Tatsache“ i.S.d. § 173 Abs. 1 Abgabenordnung. In diesem Fall ist das angezeigte Rechtsmittel nicht der Einspruch, sondern ein Antrag auf Änderung des ESt-Bescheides für 2003 wegen Bekanntwerden neuer Tatsachen gem. § 173(1) AO.
Auch dieser Antrag ist sinnvoll nur dann durch den Steuerpflichtigen zu stellen, wenn ihm aus der Änderung ein Vorteil erwächst. Anderenfalls ist es nicht verboten, diese Aktion den beteiligten Behörden zu überlassen.
Ob es Sonderfälle gibt, in denen die EU-Rente steuerbefreit wäre, habe ich nicht eruiert. Aus dem Handgelenk kommt mir das eher unwahrscheinlich vor. Es sollte also sinnvoll vor irgendeiner Aktion nachgerechnet werden, ob der Progressionsvorbehalt nicht zur relativ kleineren Belastung führt als die Versteuerung des Ertragsanteils der EU-Rente.
Schöne Grüße
MM