Guten Morgen,
eine Frage zum Progressionsvorbehalt.
Person A lebt mehrere Jahre im EU-Ausland, arbeitet dort und zahlt dort Steuern. Dann entscheidet Person A, nach Deutschland zurueckzukehren, im Laufe eines Jahres.
Person A lebt nach dem Umzug also von bspw. Mai eines Jahres an in Deutschland, arbeitet und zahlt hier Steuern.
Werden die „Auslandseinkuenfte“ Januar bis April, auf die bereits Steuern bezahlt wurden, in der Steuererklaerung fuer das Umzugsjahr zur Berechnung des Steuersatzes hinzugezogen?
Vielen Dank,
mfg
makimono