Progressionsvorbehalt auf Auslandseinkuenfte

Guten Morgen,

eine Frage zum Progressionsvorbehalt.

Person A lebt mehrere Jahre im EU-Ausland, arbeitet dort und zahlt dort Steuern. Dann entscheidet Person A, nach Deutschland zurueckzukehren, im Laufe eines Jahres.
Person A lebt nach dem Umzug also von bspw. Mai eines Jahres an in Deutschland, arbeitet und zahlt hier Steuern.

Werden die „Auslandseinkuenfte“ Januar bis April, auf die bereits Steuern bezahlt wurden, in der Steuererklaerung fuer das Umzugsjahr zur Berechnung des Steuersatzes hinzugezogen?

Vielen Dank,
mfg
makimono

Welches Land/Welche Einkunftsart
Hi !

Zwischen diversen Ländern gibt es die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). In diesen ist geregelt, wie bei den unterschiedlichen Einkunftsarten eine doppelte Besteuerung vermieden oder zumindest abgemildert werden kann.

Da eigentlich kein DBA dem anderen vollständig gleicht, ist es unverzichtbar zu wissen, für welches Land hier eine Prüfung vorzunehmen ist und welche Einkunfstart (Angestellt, Selbständiger, Sportler, …) dort vorgelegen hat. Möglicherweise ergibt sich nämlich aus dem DBA das Anrechnungs- und nicht das Freistellungsverfahren (mit Progressionsvorbehalt) gilt.

BARUL76

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Angestellter in England
Hallo

Person A soll als Angestellter in England gearbeitet haben.

Vielen Dank
mfg
makimono

Die Antwort von barul76 ist leider nicht richtig.

Zuzugs- und Wegzugsfälle haben nichts mit einem DBA zu tun.

In diesen Fällen erfolgt der Progressionsvorbehalt nach § 2 Abs. 7 Satz 1 und 2 iVm § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG.

Vielen Dank fuer die Aufklaerung. Mfg.