Progressionsvorbehalt aus Ausländer?

Hallo,

ich bin Engländer, der ca. 9 Jahre in Deutschland lebte (von Anfang 1999 bis Mai 2007).

Ich bin Ende Mai 2007 zurück nach England gezogen, um einen neuen Job anzufangen (Wohnung gekündigt, Job gekündigt, abgemeldet, usw.).

Ich habe neulich meine deutsche Steuererklärung für 2007 gemacht. Dazu hat mich das FA aufgefordert, ein Verdienstnachweis aus England für die Zeit nach meinem Wegzug aus Deutschland bis Ende 2007 vorzulegen. Dies habe ich dann getan.

Jetzt sagt mir das FA, dass das in England erzielte Einkommen (von Anfang Juni bis Ende Dezember 2007) einem Progressionsvorbehalt unterliegt, und dass ich dadurch jetzt einen Restbetrag in Deutchland zu zahlen habe!

Kann das sein? Ich war ja weniger als 183 Tage in Deutschland wohnhaft, und habe auch volle Steueren auf meinem Einkommen in England bezahlt.

Hilfe???

Hallo,

sorry, aber hierbei kann ich dir leider nicht weiterhelfen.

weiterhin viel Erfolg.

Hallo Inselaffe,

leider kann ich bei diesem Thema nicht weiter helfen.
Gruß
remulus

Hallo,

ich bin Engländer, der ca. 9 Jahre in Deutschland lebte (von
Anfang 1999 bis Mai 2007).

Ich bin Ende Mai 2007 zurück nach England gezogen, um einen
neuen Job anzufangen (Wohnung gekündigt, Job gekündigt,
abgemeldet, usw.).

Ich habe neulich meine deutsche Steuererklärung für 2007
gemacht. Dazu hat mich das FA aufgefordert, ein
Verdienstnachweis aus England für die Zeit nach meinem Wegzug
aus Deutschland bis Ende 2007 vorzulegen. Dies habe ich dann
getan.

Jetzt sagt mir das FA, dass das in England erzielte Einkommen
(von Anfang Juni bis Ende Dezember 2007) einem
Progressionsvorbehalt unterliegt, und dass ich dadurch jetzt
einen Restbetrag in Deutchland zu zahlen habe!

Kann das sein? Ich war ja weniger als 183 Tage in Deutschland
wohnhaft, und habe auch volle Steueren auf meinem Einkommen in
England bezahlt.

Hilfe???

Hallo Fragensteller,

ja, das ist leider nach meinen Kenntnissen tatsächlich so.

vereinfachte Erklärung:

* Progessionsvorbehalt bedeutet: es unterliegt dein deutsches Einkommen von Januar bis Mai wegen des Einkommens in England einem höheren Steuersatzangenommen

* angenommen dein zu versteuerndes Einkommen beträgt in Deutschland im Jahr 2007 11.000 Euro und in England 20.000 Euro.

* für die Ermittlung des Steuersatzes sind 31.000 maßgeblich (England + Deutschland)

* Da der Steuersatz mit der Höhe des Einkommens progressiv steigt (das heißt: je höher dein Einkommen desto höher der Steuersatz) so ist der Steuersatz bei 11.000 natürlich niedriger als bei 31.000.

* bei 11.000 betrüge die Durchschnittsbelastung zirka 5 Prozent

* bei 31.000 beträgt die Durchschnittsbelastung dahingegen etwa 20 Prozent

* ABER: nur dein deutsches Einkommen unterliegt diesem aufgrund des Progressionsvorbehalts höheren Steuersatzes

am Besten, du fragst einen Steuerfachangestellten oder Steuerberater. Dort bekommst sichere Auskunft. Ich habe lediglich studiert und fange erst mit der Ausbildung zum Steuerberater an.

beste Grüße

nachtrag
Grund für den höheren Steuersatz: Leistungsfähigkeitsprinzip

in Deutschland gilt: wer mehr verdient ist leistungsfähiger als derjenige, der weniger verdient. Wer mehr verdient kann damit auch mehr Steuern bezahlen als derjenige, der weniger verdient…

Das Prinzip leitet sich aus dem Grundgesetz ab

Sorry - absolut keine Ahnung - das ist was für den Steuerberater

Stefan

Gerne, also der § 32b EkStG findet hier Anwendung. Da kann man lt. KONZ lesen, das in dem geschilderten Fall der Progressionsvorbehlat gilt. Es ist dann ein besonderer Steuersatz anzuwenden. Ich habe mir die Berechnung desselben hier erspart, aber der Rechtsgrund ist offenbar gegeben. Daher sind die gesamten Einkünfte des Steuerjahres in D zu niedrig besteuert worden. Das gleicht der Progressionsvorbehalt aus. Im folgenden erlaube ich mir ein Zitat anzufügen. „3.2.4. Die zeitweise unbeschränkte Steuerpflicht[…] Bei Wegzug oder Zuzug [ins Ausland] in einem Kalenderjahr, wenn also der Steuerbürger im Veranlagungszeitraum nur zeitweise unbeschränkt steuerpflichtig ist, greift der Sondertatbestand des § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG. In diesem Fall kommt die Alternative des Progressionsvorbehalts zum Tragen, nach der die ausländischen Einkünfte i.R.d. Steuersatzes bei der deutschen Veranlagung zu berücksichtigen sind.[…]“

Eine Anmerkung sei mir noch erlaubt: Es handelt sich hier um einen Grenzfall dessen, was man in einem (Amateur-)Forum noch beantworten kann und sollte. Eine Anfrage beim FA kostet neuerdings nicht ganz ohne Grund eine Gebühr. Im Übrigen sollte man immer wenn man eine Behörde nicht versteht einen Widerspruch einreichen.

Alle meine Postings mache ich unter Zurückweisung jeglicher rechtlichen Verwertbarkeit meiner Hinweise vor Behörden oder Gerichten oder gegenüber sonstigen naürlichen oder juristischen Personen.

Viele Grüße,

Halford

tutn mir leid, da bin ich überfragt.