Progressionsvorbehalt bei Einkommensteuer

Der Progressionsvorbehalt wird (wie auch auf der FAQ-Seite) folgendermaßen begründet:
„Zum anderen müssen bestimmte Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld etc.) angegeben werden, denn die Einkommensteuer orientiert sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines jeden, was nach dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz gegeben sein muss.
Bezieht ein Steuerpflichtiger nun in einem Veranlagungszeitraum steuerpflichtige Einnahmen sowie steuerfreie Lohnersatzleistungen, würde der Ansatz der nur steuerpflichtigen Einnahmen eine geringe Jahressteuer bedeuten.“

Wenn also die gesamten Einnahmen (also steuerpflichtige Einkünfte und steuerfreie Bezüge) die „wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“ bilden, müssten ja auch die gesamten Ausgaben (z.B. Werbungskosten) des Jahres diese Leistungsfähigkeit reduzieren, auch wenn nicht das ganze Jahr steuerpflichtig gearbeitet wird. ?

Annahme der Aufteilung innerhalb eines Jahres:

  1. Arbeit nur im ersten Halbjahr (Einkünfte)
  2. Danach arbeitslos (Bezüge)
  3. Danach Studium (keine Einnahmen)

Für das zu veranlagende Einkommen werden nun sowohl das steuerpflichtige Einkommen als auch die steuerfreien Bezüge angerechnet (Progressionsvorbehalt).

Können Werbungskosten o.ä. Sonderausgaben nun auch für die Zeit von 2. und 3. wieder vom Einkommen abgezogen werden? Denn auch z.B. die Studienkosten reduzieren ja die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im gesamten Veranlagungszeitraum.

(Die Frage beruht auf der Annahme, dass sich der Progressionsvorbehalt auch bei Bezügen auswirkt, die nicht parallel sondern z.B. erst nach einer steuerpflichtigen Beschäftigung bezogen wurden, da anscheinend ja das gesamte Jahr (=Veranlagungszeitraum) betrachtet wird, und nicht nur die Zeit der steuerpflichtigen Beschäftigung.)

Hallo Elmquist, herzlich willkommen,

(oder soll ich Dich lt. mail-addi mit dem Kürzel für meine Lieblingsdampflokomotive, die württembergische Tssd 99 635, ansprechen?)

Unabhängig von der grundsätzlichen Begründung des Progressionsvorbehaltes dazu folgendes:

Wenn die gesamten Einnahmen (also steuerpflichtige
Einkünfte und steuerfreie Bezüge) die „wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit“ bilden, müssten ja auch die gesamten
Ausgaben (z.B. Werbungskosten) des Jahres diese
Leistungsfähigkeit reduzieren, auch wenn nicht das ganze Jahr
steuerpflichtig gearbeitet wird. ?

Das ist richtig. Beachte allerdings - hier ein kleiner Ausflug in die Sprachkunde - die präzise Bedeutung des Begriffes „Werbungskosten“. Hat nicht direkt mit Reklame zu tun, sondern bezeichnet den Aufwand, der notwendig ist, etwas oder jemanden zu gewinnen, vgl. Brautwerbung, Heuwerbung etc.

Annahme der Aufteilung innerhalb eines Jahres:

  1. Arbeit nur im ersten Halbjahr (Einkünfte)
  2. Danach arbeitslos (Bezüge)
  3. Danach Studium (keine Einnahmen)

Können Werbungskosten o.ä. Sonderausgaben nun auch für die
Zeit von 2. und 3. wieder vom Einkommen abgezogen werden?

Ja, das können sie, unter folgenden Einschränkungen: Sonderausgaben immer aufs Kalenderjahr bezogen, und mit der Feinheit, dass sie „verschenkt“ sind, wenn sie zu einem negativen zu versteuernden Einkommen führen. Verlustabzug nach § 10d EStG („Rück- und Vortrag“) setzt an den Einkünften an. Werbungskosten unter der Bedingung, dass der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen nachgewiesen werden muss. Im Fall der Aufwendungen für ein Studium ist derzeit einiges in Bewegung, der BFH hat da dem armen Finanzminister ein kleines Ei ins Nest gelegt.

Denn
auch z.B. die Studienkosten reduzieren ja die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit im gesamten Veranlagungszeitraum.

Wenn der Nachweis des unmittelbaren Zusammenhangs mit der (künftigen) Erzielung von Einnahmen nicht möglich ist oder unangemessen aufwendig scheint, besteht die klassische Möglichkeit des Sonderausgabenabzuges, hier allerdings beschränkt auf 920 Euro im Kalenderjahr (im Regelfall).

Für Deine etwas abstraktere Argumentation ist zu beachten, dass sich der Progressionsvorbehalt nur auf den Tarif, nicht auf die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bezieht. Theoretisch denkbar ist die Versteuerung von Null zu versteuerndem Einkommen zu über vierzig Prozent, führt zu Null ESt.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin und vielen Dank!

(oder soll ich Dich lt. mail-addi mit dem Kürzel für meine
Lieblingsdampflokomotive, die württembergische Tssd 99 635,
ansprechen?)

Die Abkürzung resultiert eigentlich eher aus einer Kombination von Name und Wohnort und hat somit leider nicht viel mit Dampfloks zu tun. :smile:

Wenn ich deine Ausführungen also richtig verstanden habe, sind Sonderausgaben (i.d.R. bis 920 Euro) also absetzbar, auch wenn man zum Zeitpunkt, in dem diese Ausgaben getätigt werden, kein Einkommen mehr bezieht, vorausgesetzt natürlich, man hat in demselben Veranlagungszeitraum schon Einnahmen gehabt.

Im Fall der Aufwendungen für ein
Studium ist derzeit einiges in Bewegung, der BFH hat da dem
armen Finanzminister ein kleines Ei ins Nest gelegt.

Wenn der Nachweis des unmittelbaren Zusammenhangs mit der
(künftigen) Erzielung von Einnahmen nicht möglich ist oder
unangemessen aufwendig scheint, besteht die klassische
Möglichkeit des Sonderausgabenabzuges, hier allerdings
beschränkt auf 920 Euro im Kalenderjahr (im Regelfall).

Gestern gab es dazu auch ein paar Artikel in der WELT. Der Knackpunkt der Absetzbarkeit der Studienkosten als Werbungskosten liegt halt am Nachweis des beruflichen Zusammenhangs. Zitat „DIE WELT“ im Bezug auf neues BFH-Urteil: „Voraussetzung … ist ausschließlich der hinreichend konkrete und objektiv feststellbare Zusammenhang mit den erwartenden späteren Einnahmen aus dem neuen Beruf.“
In einem anderen BFH-Urteil (VI R 137/01) heißt es „Aufwendungen für ein berufsBEGLEITENDES erstmaliges Hochschulstudium sind als Werbungskosten zu berücksichtigen, sofern sie beruflich veranlasst sind.“
Die Frage ist also, ob ein Zusammenhang mit einem zukünftigen Beruf gegeben sein muss (was natürlich in den meisten Fällen eines Studiums der Fall sein dürfte) oder ob es auch zudem im Zusammenhang mit einem derzeitigen Beruf stehen muss (wenn es also ein berufsBEGLEITENDES Studium wäre).
In meinem Beispielfall wäre letzteres ja nicht gegeben, da der Beruf schon vor dem Studium beendet wurde; es liegt halt „glücklicherweise“ im selben Veranlagungszeitraum.

Gruß
Elmquist

Hallo nochmal,

Die Abkürzung resultiert eigentlich eher aus einer Kombination
von Name und Wohnort und hat somit leider nicht viel mit
Dampfloks zu tun. :smile:

Schade. Die Tssd-Klasse der KWStE ist nur in wenigen Exemplaren gebaut worden und zu Unrecht viel weniger populär als die ähnliche sächsische IV K… Mit den vorne liegenden Niederdruckzylindern ist sie viel schöner, Esslinger Design halt.

Wenn ich deine Ausführungen also richtig verstanden habe, sind
Sonderausgaben (i.d.R. bis 920 Euro) also absetzbar, auch wenn
man zum Zeitpunkt, in dem diese Ausgaben getätigt werden, kein
Einkommen mehr bezieht, vorausgesetzt natürlich, man hat in
demselben Veranlagungszeitraum schon Einnahmen gehabt.

Diese Voraussetzung braucht nicht einmal gegeben sein. Erst Ausbildung, dann N-Einkünfte im gleichen Veranlagungszeitraum funktioniert auch. Oder Ehefrau arbeitet, Ehemann studiert und hat keinerlei Einkünfte (bei Zusammenveranlagung). Stichwort heißt zusammenfassend „Kosten der Ausbildung in einem nicht ausgeübten Beruf“.

Schöne Grüße

MM