Der Progressionsvorbehalt wird (wie auch auf der FAQ-Seite) folgendermaßen begründet:
„Zum anderen müssen bestimmte Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld etc.) angegeben werden, denn die Einkommensteuer orientiert sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines jeden, was nach dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz gegeben sein muss.
Bezieht ein Steuerpflichtiger nun in einem Veranlagungszeitraum steuerpflichtige Einnahmen sowie steuerfreie Lohnersatzleistungen, würde der Ansatz der nur steuerpflichtigen Einnahmen eine geringe Jahressteuer bedeuten.“
Wenn also die gesamten Einnahmen (also steuerpflichtige Einkünfte und steuerfreie Bezüge) die „wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“ bilden, müssten ja auch die gesamten Ausgaben (z.B. Werbungskosten) des Jahres diese Leistungsfähigkeit reduzieren, auch wenn nicht das ganze Jahr steuerpflichtig gearbeitet wird. ?
Annahme der Aufteilung innerhalb eines Jahres:
- Arbeit nur im ersten Halbjahr (Einkünfte)
- Danach arbeitslos (Bezüge)
- Danach Studium (keine Einnahmen)
Für das zu veranlagende Einkommen werden nun sowohl das steuerpflichtige Einkommen als auch die steuerfreien Bezüge angerechnet (Progressionsvorbehalt).
Können Werbungskosten o.ä. Sonderausgaben nun auch für die Zeit von 2. und 3. wieder vom Einkommen abgezogen werden? Denn auch z.B. die Studienkosten reduzieren ja die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im gesamten Veranlagungszeitraum.
(Die Frage beruht auf der Annahme, dass sich der Progressionsvorbehalt auch bei Bezügen auswirkt, die nicht parallel sondern z.B. erst nach einer steuerpflichtigen Beschäftigung bezogen wurden, da anscheinend ja das gesamte Jahr (=Veranlagungszeitraum) betrachtet wird, und nicht nur die Zeit der steuerpflichtigen Beschäftigung.)
