Progressionsvorbehalt Einkommensteuererklärung 200

Hallo,
Wenn man vom 01.01.2004 bis 30.04.04 Arbeitslosengeld bezogen hat und danach lückenlos hintereinander in 3 verschiedenen Firmen arbeitete - die erste Antstellung vom 01.05 - 30.06, die zweite vom 01.07. - 30.11. und die dritte vom 01.12. - 31.12.
Als Werbungskosten müßte man die Pauschale veranschlagen. Auch sonst kommen keine ausserordentlichen Aufwendungen dazu.
Sozialversicherungspflichtig, Lohnsteuerklasse 1

Nun meine Frage: Was hat es mit dem Progessionsvorbehalt genau auf sich?
Und würde sich eine Einkommensteuererklärung lohnen, oder bestünde „Gefahr“ einer Steuernachzahlung?

Ich weiß es ist sehr, sehr spät und ich wäre froh eine Antwort vor dem 30.05. zu bekommen.

Danke

Florian

Hallo Florian!

Es ist schon spät…aber nicht zu spät. :smile:

Erstmal grundsätzlich zum Progressionsvorbehalt:
Durch den Progressionsvorbehalt werden Lohnersatzleistungen, die steuerfrei sind, in die Berechnung des Steuersatzes einbezogen. Diese Einkünfte erhöhen den Steuersatz für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte so, als wenn sie steuerpflichtig wären. Der ermittelte besondere Steuersatz wird anschließend jedoch nur auf das zu versteuernde Einkommen angewendet. Mit dem Progressionsvorbehalt verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Empfänger von Lohnersatzleistungen im Ergebnis nicht besser zu stellen.

Folgendes Berechnungsschema wird angewandt:

  • Ermittlung des zu versteuernde Einkommens
  • Hinzurechnung der steuerfreien Lohnersatzleistungen
  • Ermittlung der fiktiv anfallenden Einkommensteuer
  • Ermittlung des Einkommensteuer-Satzes (%)
  • Anwendung des %-Satzes auf das zu versteuernde Einkommen

Zur Veranlagung (Einkommensteuererklärung)
§46 Abs. 2 EStG besagt folgendes…
"Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,

  1. wenn die … Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt"

Um Veranlagungen in Bagatellfällen zu vermeiden, wird eine Veranlagung zur Anwendung des Progressionsvorbehalts nur dann durchgeführt, wenn die Lohnersatzleistungen und andere steuerfreie Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen insgesamt mehr als 410 EUR im Kalenderjahr betragen haben.

Dies dürfte bei die sicherlich der Fall sein, da du ja 4 Monate Arbeitslosengeld bezogen hast.

Die „Gefahr“ einer Nachzahlung besteht natürlich.

Hoffe ich konnte dir helfen…

Grüße

Daniel

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Nachtrag (kam aus meiner Antwort eben nicht ganz hervor):

Du bist somit verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben und wirst bei deiner Ausgangssituation eine Nachzahlung erwarten können.

Grüße

Daniel

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,
Wenn man vom 01.01.2004 bis 30.04.04 Arbeitslosengeld bezogen
hat und danach lückenlos hintereinander in 3 verschiedenen
Firmen arbeitete - die erste Antstellung vom 01.05 - 30.06,
die zweite vom 01.07. - 30.11. und die dritte vom 01.12. -
31.12.
Als Werbungskosten müßte man die Pauschale veranschlagen. Auch
sonst kommen keine ausserordentlichen Aufwendungen dazu.
Sozialversicherungspflichtig, Lohnsteuerklasse 1

Nun meine Frage: Was hat es mit dem Progessionsvorbehalt genau
auf sich?
Und würde sich eine Einkommensteuererklärung lohnen, oder
bestünde „Gefahr“ einer Steuernachzahlung?

hallo,

das mit der progression hat ja mein vorschreiber schon erläutert und abgeben musst du die erklärung ohnehin durch den bezug von alg

bei 4 monaten arbeitslosigkeit und 8 monaten beschäftigungszeit ist mit einer steuererstattung zu rechnen - bei z.B. einem mittleren brutto von ca. 2.500 euros und steuerklasse 1 i.v. mit dementsprechendem alg von ca. 60% des nettogehaltes sollte sich die erstattung um die 800 euros bewegen - falls genauere berechnung gewünscht, bitte brutto/ lst-abzug und höhe des alg mitteilen…

Ich weiß es ist sehr, sehr spät und ich wäre froh eine Antwort
vor dem 30.05. zu bekommen.

  • keine panik - der 31.05. ist nur ein grober richtwert - wenn jeder bis dahin die erklärung abgegeben hätte wärn die auf dem amt in der 2. jahreshälfte arbeitslos…

gruß vom inder

Danke

Florian