Hallo Leute,
ich wohne und arbeite seit August 2000 in Grossbritannien. Als
ich neulich meine Steuererklärung für 2000 einreichte (wegen
Formularkram auf 30.09.2001 verschoben) bekam ich einen Brief
zurück, daß ich auch meine in GB versteuerten Einkünfte für
2000 angeben muß. Grund ist die Berechnung des sogenannten
Progressionsvorbehalts, der seit 1996 („Abschaffung des
Paragraphen 25 Abs.2 EStG“) Geltung hat. Falls ich mich nicht
melde mit einem Nachweis über meine Einkünfte, wird eine
Veranlagung auf 18000 DM geschätzt.
Meine Fragen nun: was bedeutet das?
Und wie wirkt sich das auf
die Steuererklärung letztlich aus?
hallo sepp,
deine in u.k. erzielten einkünfte sind zwar in deutschland wegen des doppelbesteuerungsabkommens mit großbritannien grundsätzlich einkommensteuerfrei, allerdings unterliegen sie dem progressionsvorbehalt gemäß § 32 b abs. 1 nr. 2 oder 3 estg (nr. 2, wenn du in deutschland keinen wohnsitz mehr hast; nr. 3, wenn du einen wohnsitz in deutschland beibehalten hast):
http://www.steuernetz.de/gesetze/estg/20010626/p32ba…:
(1) Hat ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 Anwendung findet,
…
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ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben; dies gilt nur für Fälle der zeitweisen unbeschränkten Steuerpflicht einschließlich der in § 2 Abs. 7 Satz 3 geregelten Fälle,
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Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer steuerfrei sind, oder bei Anwendung von § 1 Abs. 3 oder § 1a oder § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, wenn deren Summe positiv ist, bezogen, so ist auf das nach § 32a Abs. 1 zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden.
wie sich dieser steuersatz errechnet, ist dann unter absatz 2 nachzulesen.
Meine versteuerten
Einkünfte hier sind im Übrigen größer waren als dieser
Schätzbetrag, ist das „günstig“ (also: Nachweis schicken) oder
„ungünstig“ (also: nicht schicken und mit Schätzbetrag rechnen
lassen - evtl. aber Ärger einhandeln, falls nachgeprüft wird)?
wenn du das finanzamt im unklaren lässt über die in u.k. erzielten einkünfte, und das finanzamt schätzt diese deshalb zu niedrig, machst du dich der steuerhinterziehung schuldig. das ist dann nicht mehr lustig.
zur zeit läuft beim bundesfinanzhof ein verfahren, in dem geprüft wird, ob § 32 b abs. 1 nr. 2 estg verfassungsgemäß ist.
aktenzeichen weiss ich allerdings im moment nicht.
viele grüße
gunnar
Ich weiss, das sind wirklich Eigenzweckfragen, aber ich hoffe,
ich kann mich für hilfreiche Informationen und Tips
revanchieren.
Sepp