Progressionsvorbehalt

Hallo Leute,

ich wohne und arbeite seit August 2000 in Grossbritannien. Als ich neulich meine Steuererklärung für 2000 einreichte (wegen Formularkram auf 30.09.2001 verschoben) bekam ich einen Brief zurück, daß ich auch meine in GB versteuerten Einkünfte für 2000 angeben muß. Grund ist die Berechnung des sogenannten Progressionsvorbehalts, der seit 1996 („Abschaffung des Paragraphen 25 Abs.2 EStG“) Geltung hat. Falls ich mich nicht melde mit einem Nachweis über meine Einkünfte, wird eine Veranlagung auf 18000 DM geschätzt.

Meine Fragen nun: was bedeutet das? Und wie wirkt sich das auf die Steuererklärung letztlich aus? Meine versteuerten Einkünfte hier sind im Übrigen größer waren als dieser Schätzbetrag, ist das „günstig“ (also: Nachweis schicken) oder „ungünstig“ (also: nicht schicken und mit Schätzbetrag rechnen lassen - evtl. aber Ärger einhandeln, falls nachgeprüft wird)?

Ich weiss, das sind wirklich Eigenzweckfragen, aber ich hoffe, ich kann mich für hilfreiche Informationen und Tips revanchieren.

Sepp

Hallo Leute,

ich wohne und arbeite seit August 2000 in Grossbritannien. Als
ich neulich meine Steuererklärung für 2000 einreichte (wegen
Formularkram auf 30.09.2001 verschoben) bekam ich einen Brief
zurück, daß ich auch meine in GB versteuerten Einkünfte für
2000 angeben muß. Grund ist die Berechnung des sogenannten
Progressionsvorbehalts, der seit 1996 („Abschaffung des
Paragraphen 25 Abs.2 EStG“) Geltung hat. Falls ich mich nicht
melde mit einem Nachweis über meine Einkünfte, wird eine
Veranlagung auf 18000 DM geschätzt.

Meine Fragen nun: was bedeutet das?

Und wie wirkt sich das auf

die Steuererklärung letztlich aus?

hallo sepp,
deine in u.k. erzielten einkünfte sind zwar in deutschland wegen des doppelbesteuerungsabkommens mit großbritannien grundsätzlich einkommensteuerfrei, allerdings unterliegen sie dem progressionsvorbehalt gemäß § 32 b abs. 1 nr. 2 oder 3 estg (nr. 2, wenn du in deutschland keinen wohnsitz mehr hast; nr. 3, wenn du einen wohnsitz in deutschland beibehalten hast):
http://www.steuernetz.de/gesetze/estg/20010626/p32ba…:

(1) Hat ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 Anwendung findet,

  1. ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben; dies gilt nur für Fälle der zeitweisen unbeschränkten Steuerpflicht einschließlich der in § 2 Abs. 7 Satz 3 geregelten Fälle,

  2. Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer steuerfrei sind, oder bei Anwendung von § 1 Abs. 3 oder § 1a oder § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, wenn deren Summe positiv ist, bezogen, so ist auf das nach § 32a Abs. 1 zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden.

wie sich dieser steuersatz errechnet, ist dann unter absatz 2 nachzulesen.

Meine versteuerten

Einkünfte hier sind im Übrigen größer waren als dieser
Schätzbetrag, ist das „günstig“ (also: Nachweis schicken) oder
„ungünstig“ (also: nicht schicken und mit Schätzbetrag rechnen
lassen - evtl. aber Ärger einhandeln, falls nachgeprüft wird)?

wenn du das finanzamt im unklaren lässt über die in u.k. erzielten einkünfte, und das finanzamt schätzt diese deshalb zu niedrig, machst du dich der steuerhinterziehung schuldig. das ist dann nicht mehr lustig.

zur zeit läuft beim bundesfinanzhof ein verfahren, in dem geprüft wird, ob § 32 b abs. 1 nr. 2 estg verfassungsgemäß ist.
aktenzeichen weiss ich allerdings im moment nicht.

viele grüße
gunnar

Ich weiss, das sind wirklich Eigenzweckfragen, aber ich hoffe,
ich kann mich für hilfreiche Informationen und Tips
revanchieren.

Sepp

Hallo Gunnar,

Danke fuer die schnelle Antwort!

Hatte ich mir im Grunde schon so gedacht, aber die Angaben waren hilfreich!

Sepp

kleine Korrektur
Hola Gunnar:

zur zeit läuft beim bundesfinanzhof ein verfahren, in dem
geprüft wird, ob § 32 b abs. 1 nr. 2 estg verfassungsgemäß
ist.

Man streitet sich nicht um die Verfassungsmäßigkeit dieser Norm sondern darum, ob diese Norm gegen Abkommensrecht verstößt, d.h., ob sie nicht unzulässigerweise (§ 2 AO) die Regelungen in den DBA’s verdrängt.
Für den Fragenden wäre noch interessant, daß - für den Fall, daß er seinen deutschen Wohnsitz nach Wegzug nach GB aufgegeben hat - er wegen der Erfassung seiner britischen Einkünfte im Wege des Progressionsvorbehalts Einspruch einlegen und Verfahrensruhe beantragen kann.

Saludos,
Raúl