Hallo,
Wie sieht es aus wenn ich jemanden zum Prokuristen ernnenne und im Testament verfüge, das die Prokura mit meinem Tod erlischt?
Ist das möglich?
Wir hatten im Fach Recht das Thema Prokura, aber selbst der Dozent Der aus der Praxis kommt (Rechtsanwalt), konnte uns darauf keine Antwort geben und die zuständigen Gesetzesbücher liessen sich auch nicht darüber aus.
Wäre nett wenn es jemand von euch weiss,
Danke im Vorraus,
Grüße,
Kleiner Kobold
Hi,
ich frage mich, wo das Problem ist: Im HGB ist doch alles diesbezüglich geregelt: §50: Eine Beschränkung der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam.
Gruß,
Chrstian
Hi,
wieso ist denn die Aufhebung der Prokura per Testament eine solche Beschränkung?
Beschränkung wäre m.e., wenn er die Prokura nur für bestimmte Teilaspekte Geschäftstätigkeit, nur bis zu einer bestimmten Summe o.ä, hätte.
Die Frage geht ja nicht nach einer Beschränkung, sondern nach einem Entzug der gesamten Prokura per Testament durch jemand,der dies zu Lebzeiten auch tun könnte.
Dann wäre ja auch ein zeitlich befristeter Arbeitsvertrag für einen Prokuristen unwirksam…?
A.
Hallo,
meine erste Antwort war natürlich Quatsch. Ich hatte Deine Darstellung falsch interpretiert, was wohl an der Uhrzeit lag.
Aber jetzt: Ein Testament regelt die privat rechtliche Rechts nachfolge. Handelsrechtlich verliert der Gesellschafter seine Rechte mit seinem Tode und diese Rechte gehen auf die Erben über. Er kann natürlich die Erben im Testament „beauftragen“, die Prokura aufzuheben, aber per Schriftzug im Testament kann die Prokura nicht unmittelbar mit dem Zeitpunkt des Todes aufgehoben werden.
Gruß,
Christian