Hallo ihr,
noch ein Fall:
G erteilt M am 01.04. Prokura (mündlich). Fax an Geschäftspartner am 05.04. (Info über Prokura). Anmeldung durch Eintragung am 10.04. Eintragung veröffentlicht am 15.04.
a) Ab wann darf M als Prokurist tätig werden?
b) Am 06.04. Bestellung Weingummi für 20000€ durch M G fast ruiniert, will nicht zahlen. Zu Recht? (15)
Die Eintragung in das Handelsregister ist nur dispositiv - die Gültigkeit der Prokura ist nach § 48 BGB am 01.04. mittels ausdrücklicher Erklärung (mündlich reicht??) erteilt.
Daher darf M ab diesem Zeitpunkt als Prokurist tätig werden und auch das Weingummi am 06.04. bestellen. Also muss G die Rechnung bezahlen.
Der Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister und der Veröffentlichung sind völlig irrelevant, oder???
Freu mich auf Antworten,
Jana 