Prokura im Außenverhältnis

Hallo zusammen,

in der Rechtsvorlesung wurde ein Fall behandelt, bei dem es eigentlich um die Haftung geht, es aber schon grundsätzlich an der am Prokura-Thema scheitert.

Und zwar schließt ein Gesamtprokurist alleine ein Rechtsgeschäft ab.
In der Lösung kam heraus, dass das Geschäft aufgrund des Alleinganges „schwebend unwirksam“ ist und der Prokurist weil alleine als „vollmachtloser Vertreter“ gehandelt hat. Lehnt die GF das Geschäft ab, wird ist der Vertrag unwirksam und der Prokurist haftet als Privatperson gegenüber dem Geschäftspartner für den enstandenen Schaden.

Wie passt das damit zusammen, dass die Erteilung der Prokura im Außenverhältnis nicht einschränkbar ist? Die Gesamtprokura ist doch sowas wie eine Art Einschränkung, oder nicht?
Und der Geschäftspartner ist ja nicht verpflichtet im Handelsregister zu gucken, welche Art von Prokura da erteilt wurde, oder doch?

Wäre für ein bisschen Nachhilfe echt dankbar.

Viele Grüße

Hallo,

Wie passt das damit zusammen, dass die Erteilung der Prokura
im Außenverhältnis nicht einschränkbar ist? Die Gesamtprokura
ist doch sowas wie eine Art Einschränkung, oder nicht?

deswegen ist sie ja auch im Gesetz als eine der wenigen EInschränkungen geregelt:
http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__48.html

Und der Geschäftspartner ist ja nicht verpflichtet im
Handelsregister zu gucken, welche Art von Prokura da erteilt
wurde, oder doch?

Dafür ist das HR da.

Gruß
Christian

^^ Nicht, das ich nicht vorher da rein geschaut hätte.

Hebelt §50, dann §48 nicht wieder aus?
Die Gesamtprokura ist doch ganz klar eine Beschränkung im Außenverhältnis.

Oder denke ich da einfach zu kompliziert, weil in der Realität keiner ein so weitreichendes Geschäft abschließen würde, ohne vorher das mit der Prokura zu prüfen?

Viele Grüße
Knusperkeks

^^ Nicht, das ich nicht vorher da rein geschaut hätte.

Hebelt §50, dann §48 nicht wieder aus?
Die Gesamtprokura ist doch ganz klar eine Beschränkung im
Außenverhältnis.

Mal abgesehen davon, daß der Gesetzgeber regeln kann, was er will und die Einschränkung durch § 48 (2) eben legitmiert ist, ist die Gesamtprokura (wie auch die Filialprokura) keine Einschränkung im Sinne des §50. Der zielt nämlich auf Einschränkungen hinsichtlich der Art der Rechtsgeschäfte ab.

Aus diesem Grunde ist auch die Bevollmächtigung für Grundstücksgeschäfte ausdrücklich zu erteilen (und eben nicht bei der Prokura inklusive und im Einzelfall auszuschließen).

Oder denke ich da einfach zu kompliziert, weil in der Realität
keiner ein so weitreichendes Geschäft abschließen würde, ohne
vorher das mit der Prokura zu prüfen?

Man darf getrost davon ausgehen, daß der Prokurist, der vor einem steht, „nur“ eine Gesamtprokura hat. Echte Prokurae (also mit Einzelvertretungsbefugnis) sind mir in meinem Berufsleben nur sehr, sehr selten begegnet.

Gruß
Christian

Also das leuchtet mir ein :smile:

Vielen Dank und bis zum nächsten Mal!