Prokura, Prokurist!

Hallo, hab da eine frage zum Thema Prokurist und Prokura. Also wenn ein Prokurist für ein Unternehmen ein neuen Computer kaufen möchte, und das Unternehmen weigert sich und er es trotzdem bestellt, darf er das überhaupt und ist die GmbH an die Bestellung gebunden?

Danke für jede hilfe

Hallo,

in der Aussenwirkung (also gegen den Computerhändler) ist die GmbH an den vom Prokuristen geschlossenen Vertrag gebunden.

Allerdings könnte die GmbH den Prokuristen wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen eine Anordnung fristlos entlassen und Schadenersatz von ihm fordern.

Viele Grüße

Lumpi

in der Aussenwirkung (also gegen den Computerhändler) ist die
GmbH an den vom Prokuristen geschlossenen Vertrag gebunden.

du weißt doch überhaupt nicht, ob ein missbrauch der vertretungsmacht vorliegt (dann keine wirksame vertretung der gesellschaft). wie kannst du dann behaupten, der vertrag sei wirksam ?

Hallo,

der Vollständigkeit halber mag der Einwand berechtigt sein, wo aber steht bitte in dem Sachverhalt etwas von Kollusion oder Kenntnis des Computerhändlers von der Beschränkung im Innenverhältnis? Ist das bei der Fallschilderung nicht sehr weit hergeholt?

http://home.arcor.de/sabine.ley/downloads/bgb_hgr/fa…

VG
EK

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wo
aber steht bitte in dem Sachverhalt etwas von Kollusion oder
Kenntnis des Computerhändlers von der Beschränkung im
Innenverhältnis?

nach dieser argumentation entspricht hier jeder sachverhalt 1:1 der wirklichkeit, wäre vor allem vollständig. es ist aber leider nicht so wie im übungsfall, dass der erzähler allwissend ist und dem klausurlöser alles mitteilt…
ein laie wird sicherlich den fall so schildern, dass er ganz beiläufig erwähnt, das verhalten des prokuristen war für den vertragsgegner offensichtlich bzw. hier liegt doch ein fall des kollusiven zusammenwirkens vor. daher wurde es angesprochen…*ironie

Ist das bei der Fallschilderung nicht sehr

weit hergeholt?

nein, überhaupt nicht. und schon gar nicht, wenn man behauptet, dass ein „vorsätzlicher Verstoßes gegen eine Anordnung“ vorliegt…

Hallo,

Ist das bei der Fallschilderung nicht sehr

weit hergeholt?

nein, überhaupt nicht. und schon gar nicht, wenn man
behauptet, dass ein „vorsätzlicher Verstoßes gegen eine
Anordnung“ vorliegt…

das Argument verstehe ich nicht. Nur „Bösgläubigkeit“ auf Seiten des Computerhändlers spielt hier eine Rolle, der schon hätte wissen müssen, dass die Firma keinen Computer möchte, da ist es völlig egal, wie vorsätzlich der Prokurist gegen Anweisungen verstößt.

VG
EK

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Nur „Bösgläubigkeit“ auf
Seiten des Computerhändlers spielt hier eine Rolle,

nein, tut es nicht, da du sicherlich die voraussetzungen des kollusiven zusammenwirkens kennst.

tatsache ist, dass bei einem überschreiten des rechtlichen dürfens des vertreters stets der missbrauch der vertretungsmacht zu prüfen ist.

ich weiß überhaupt nicht, was es da zu diskutieren gibt. dies gilt übrigens gerade dann, wenn man über die vorstellung des vertragspartner (noch) nichts genaueres weiß…

Hallo!

Entschuldige, aber du kennst dann offensichtlich den Unterschied zwischen Missbrauch der Vertretungsmacht und kollusivem Zusammenwirken nicht.

Für kollusives Zusammenwirken gibt es überhaupt keinen Anhaltspunkt im Ausgangssachverhalt, denn dafür bräuchtest du den Dritten im Bunde.

Gruß
Tom

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Entschuldige, aber du kennst dann offensichtlich den
Unterschied zwischen Missbrauch der Vertretungsmacht und
kollusivem Zusammenwirken nicht.

Für kollusives Zusammenwirken gibt es überhaupt keinen
Anhaltspunkt im Ausgangssachverhalt, denn dafür bräuchtest du
den Dritten im Bunde.

lies erst einmal, was zuvor geschrieben wurde, bevor du den kläglichen versuch machst, mich zu belehren…

p.s. du weißt „offensichtlich“ nicht, dass es keinen unterschied zwischen missbrauch der vertretungsmacht und kollusion gibt, die kollusion ist dogmatisch ein unterfall des missbrauchs.

Hallo!

lies erst einmal, was zuvor geschrieben wurde, bevor du den
kläglichen versuch machst, mich zu belehren…

Ich bin kein Mod, traue mich aber trotzdem darauf hinzuweisen, dass du dich hier ein bisschen benehmen solltest. Dieses Forum hat im Unterschied zu vielen anderen ein relativ hohes Niveau.

p.s. du weißt „offensichtlich“ nicht, dass es keinen
unterschied zwischen missbrauch der vertretungsmacht und
kollusion gibt, die kollusion ist dogmatisch ein unterfall des
missbrauchs.

Und mag schon sein, dass es ein Unterfall ist, aber es ist ja wohl nicht jeder Missbrauchsfall ein Kollusionsfall und daher kann man das nicht vermischen.

Abgesehen davon ist das hier kein Rechtsberatunsforum d.h. was in Wirklichkeit sein kann oder könnte, spielt hier keine Rolle. Abgesehen davon sind auch in der Realität Vollmachtsmissbrauchfälle auch nicht überwiegend Kollusionsfälle.

Gruß
Tom

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Hallo,

zu diskutieren ist

  1. Dass der Sachverhalt nichts für Missbrauch hergibt und es bei dem Fall auch sehr ungewöhnlich wäre, dass der Computerhändler wusste oder den Eindruck hätte haben müssen, dass der Prokurist seine Vollmacht überschreitet

  2. Dass du nicht zum ersten Mal vielleicht akademisch richtige, aber praktisch unwahrscheinliche Anmerkungen zu richtigen, hilfreichen Antworten machst, was Fragesteller verwirrt und du Kritik dazu nicht verträgst, jetzt sogar als „kläglich“ bezeichnest.

Für den Fragesteller einen Hinweis, worum es bei der Diskussion geht: http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/re…

VG
EK

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