Prokurist -> Abteilungen Befehle erteilen?

Hallo,

darf ein Mitarbeiter dem Prokura erteilt wurde, auch automatisch bestimmten Abteilungen oder anderen Mitarbeitern Anweisungen erteilen?

Wenn ja,kann derjenige der ihm Prokura erteilt das auch einschränken? So nach dem Motto: Du darfst nur Abteilung X Anweisungen erteilen, aber nicht Abteilung Y!

Noch eine Frage: Wird die Prokura eigentlich irgendwo schriftlich festgehalten? Und evtl. dort alles geregelt was derjenige darf?

Würde mich sehr über eine Antwort freuen!

Hallo,

darf ein Mitarbeiter dem Prokura erteilt wurde, auch
automatisch bestimmten Abteilungen oder anderen Mitarbeitern
Anweisungen erteilen?

nein, die Prokura ist eine Vollmacht für die Vertretung im Außenverhältnis, d.h. ggü. Dritten.

Noch eine Frage: Wird die Prokura eigentlich irgendwo
schriftlich festgehalten? Und evtl. dort alles geregelt was
derjenige darf?

Die Prokura wird im Handelsregister eingetragen. Zu möglichen Beschränkungen s. HGB:
http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/BJNR002190897…

Gruß
Christian

Die Prokura gilt auch im Innenverhältnis, es sei denn sie ist eingeschränkt.

Die Prokura gilt auch im Innenverhältnis, es sei denn sie ist
eingeschränkt.

Aha, und was genau beinhaltet sie im Innenverhältnis?

(auch mal ohne Gruß und Anrede)

Der Prokurist ist zu allen handlungen berechtigt, die ihm das gesetz einräumt. Im Innenverhältnis sowie im Aussenverhältnis.
Z.B. kann er einen Arbeitnehmer entlassen.
Im Innenverhältnis kann die Prokura allerdings vertraglich beschränkt werden. Im Aussenverhätnis kann sie nicht durch die Eintragung ins Handelsregister beschränkt werden, sondern nur durch Erklärung gegenüber dem vertragspartner. Auch wenn der Vertragspartner von den Beschränkungen im Innenverhältnis weiss, gilt sie im aussenverhältnis als beschränkt.

1 Like

Der Prokurist ist zu allen handlungen berechtigt, die ihm das
gesetz einräumt.

Und genau da würde ich mal nachlesen.

Im Innenverhältnis sowie im Aussenverhältnis.
Z.B. kann er einen Arbeitnehmer entlassen.

Echt nicht.

(auch wieder ohne Anrede und Gruß)

http://www.notare-wahl-adrian.de/downloads/ger/merkb…

„Der Prokurist ist zu allen rechtsgeschäftlichen und prozessualen Handlungen, die der Betrieb
eines Handelsgewerbes mit sich bringt, bevollmächtigt.
Eine Beschränkung auf gewöhnliche oder branchentypische Geschäfte besteht nicht.
Die Prokura deckt z. B. die Einstellung und Entlassung von Personal, die Aufnahme eines
stillen Gesellschafters, die Errichtung von Zweigniederlassungen, die Verlegung des Sitzes
der Gesellschaft (allerdings nicht im Wege der Satzungsänderung), den Erwerb eines
ganzen Handelsgeschäftes, die Aufnahme von Darlehen, das Unterschreiben von Wechseln,
die Begründung oder Beendigung von Dauerschuldverhältnissen (Miet- und Pachtverträge,
etc.), die Klageerhebung gegen Dritte sowie den Abschluss gerichtlicher Vergleiche,
mithin auch die Führung von Prozessen für das Unternehmen.“

2 Like

http://www.notare-wahl-adrian.de/downloads/ger/merkb…

"Der Prokurist ist zu allen rechtsgeschäftlichen und
prozessualen Handlungen, die der Betrieb
eines Handelsgewerbes mit sich bringt, bevollmächtigt.
Eine Beschränkung auf gewöhnliche oder branchentypische
Geschäfte besteht nicht.
Die Prokura deckt z. B. die Einstellung und Entlassung von
Personal,

Ja, er darf Arbeitsverträge unterschreiben; das heißt aber nicht, daß jeder Prokurist anfangen kann, wie wild Personal einzustellen. Diese Entscheidungen sind den entsprechend berechtigten Personen vorbehalten.

Aus dieseem Grunde steht in dem Brief, in dem einem die Ernennung zum Prokuristen mitgeteilt wird, auch ausführlich drin, was man alles nicht darf. Diese Einschränkungen gelten natürlich wiederum nicht im Außenverhältnis, d.h. ein von einem Prokuristen unterschriebener Arbeitsvertrag ist zwar rechtsgültig, dürfte aber auch gleichzeitig die letzte "Amts"handlung dieses Prokuristen gewesen sein, wenn er zu dessen Unterzeichnung nicht berechtigt war.

Fazit: dies ist ein Wissensforum und hier pflegt man sich darüber hinaus etwas höflicher zu gebärden als in anderen Foren. Ich schlage vor, diese Hinweise zu beachten.

Gruß
C.

Um den Unterschied zwischen Innen- und Außenverhältnis gerade noch einmal anders zu erklären: wenn der phG einer KG eine Mitarbeiter sagt, daß er ab jetzt Personal einstellen darf, darf er das, auch ohne Prokurist zu sein. Einen Arbeitsvertrag unterschreiben darf er aber nicht. Kurz: intern besteht kein gesetzlicher Regelungsbedarf, sondern lediglich für das Außenverhältnis, damit es Rechtssicherheit gibt (die man intern eben nicht braucht).

Danke für die schnellen und umfangreichen Antworten erst einmal :smile:

Also um nochmal auf folgendes zurückzukommen:

darf ein Mitarbeiter dem Prokura erteilt wurde, auch
automatisch bestimmten Abteilungen oder anderen Mitarbeitern
Anweisungen erteilen?

Wenn ja,kann derjenige der ihm Prokura erteilt das auch
einschränken? So nach dem Motto: Du darfst nur Abteilung X
Anweisungen erteilen, aber nicht Abteilung Y!

Sowas würde ja denn intern abgeklärt werden oder? Also das hat ja dann mit der Prokura selbst nichts zu tun?

Hallo,

darf ein Mitarbeiter dem Prokura erteilt wurde, auch
automatisch bestimmten Abteilungen oder anderen Mitarbeitern
Anweisungen erteilen?

Wenn ja,kann derjenige der ihm Prokura erteilt das auch
einschränken? So nach dem Motto: Du darfst nur Abteilung X
Anweisungen erteilen, aber nicht Abteilung Y!

Sowas würde ja denn intern abgeklärt werden oder? Also das hat
ja dann mit der Prokura selbst nichts zu tun?

so ist das. Die Prokura berechtigt zur Vertretung im Außenverhältnis und hat intern erst einmal nichts zu bedeuten. In Industrieunternehmen geht eine Prokura oft mit Leitungsfunktionen Hand in Hand, während es in Kreditinstituten Abteilungen gibt, in denen die Mehrzahl der Mitarbeiter eine Prokura hat. Hier wäre automatische Führungsfunktion eher kontraproduktiv.

Gruß
Christian

1 Like

Hi Christian,

daß er ab jetzt Personal einstellen darf,
darf er das, auch ohne Prokurist zu sein. Einen Arbeitsvertrag
unterschreiben darf er aber nicht.

Das verstehe ich nicht. Ich z.B. darf Personal einstellen (natürlich nur für meine Abteilung). Ich bin Ltd Angestellter, der sich ja eben dadurch auszeichnet Einstellungen vornehmen zu dürfen. Ich unterzeichne auch die Arbeitsverträge mit einem Personaler zusammen. Beide haben wir nur i.V. aber keine ppa.
Ist das nun widersprüchlich, oder nicht? Ich raffs einfach nicht.

Kurz: intern besteht kein

gesetzlicher Regelungsbedarf, sondern lediglich für das
Außenverhältnis, damit es Rechtssicherheit gibt (die man
intern eben nicht braucht).

das widerrum verstehe ich :smile:

Schöne Weihnachten und Gruß
Christoph

Hallo Christoph,

daß er ab jetzt Personal einstellen darf,
darf er das, auch ohne Prokurist zu sein. Einen Arbeitsvertrag
unterschreiben darf er aber nicht.

Das verstehe ich nicht. Ich z.B. darf Personal einstellen
(natürlich nur für meine Abteilung). Ich bin Ltd Angestellter,
der sich ja eben dadurch auszeichnet Einstellungen vornehmen
zu dürfen. Ich unterzeichne auch die Arbeitsverträge mit einem
Personaler zusammen. Beide haben wir nur i.V. aber keine ppa.
Ist das nun widersprüchlich, oder nicht? Ich raffs einfach
nicht.

zugegeben, ich habe das missverständlich formuliert. Ich meinte den Fall, daß jemand Personal auswählen darf, ohne aber über irgendeine Vollmacht zu verfügen. Die Handlungsvollmacht nach § 54 HGB umfaßt natürlich auch die Vertretung in Form der Unterzeichnung von Arbeitsverträgen, sofern das in dem konkreten Handelsgewerbe zu den Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt (vgl. § 54 I HGB).

Grüße
Christian

Die Prokura gilt auch im Innenverhältnis, es sei denn sie ist
eingeschränkt.

Du drückst Dich unklar aus. Der Prokurist darf im Namen der Firma handeln, d.h. er darf im Innenverhälntnis Verträge (z.b. Arbeitsverträge) unterschreiben, dasselbe gilt natürlich auch im Aussenverhältnis. Daher unterscheidet eine ppa weniger zwischen Innen- und Außenverhältnis als das sie die Vertretung des Unternehmens für gewisse Geschäftsvorfälle regelt.
So long
C.

Das ist nicht das Innenverhältnis und aussenverhältnis.
Das Innenverhältnis ist die Beziehung zwischen Unternehmen umd Prokurist.
Das Aussenverhältnis ist das Verhältnis zwischen Unternehmen und dem Vertragspartner bzw. dem Empfänger der Willenserklärung
Deshalb muss man eine Willenserklärung, die ein Prokurist im Namen eines Unternehmens abgibt, immer auf ihre Wirksamkeit überprüfen im Innenverhältnis und im Aussenverhältnis.
Im Innenverhältnis kann eine solche Erklärung gültig sein, während sie im Aussenverhältnis ungültig ist.
Und umgekehrt.
Ich drücke mich nicht unklar aus, sondern dir sind die entsprechenden Rechtsbegriffe offensichtlich nicht bekannt.

1 Like

Das Aussenverhältnis ist das Verhältnis zwischen Unternehmen
und dem Vertragspartner bzw. dem Empfänger der
Willenserklärung
Deshalb muss man eine Willenserklärung, die ein Prokurist im
Namen eines Unternehmens abgibt, immer auf ihre Wirksamkeit
überprüfen im Innenverhältnis und im Aussenverhältnis.

Noch einmal: die Prokura wirkt nicht im Innenverhältnis. Die Prokura ist eine Vollmacht und die ist im Innenverhältnis überflüssig. Des weiteren ist gerade das gute bei einer Prokura, daß der Vertragspartner überhaupt nichts prüfen muß. Ist die Prokura eingetragen, kann sie nur als Gesamt- oder Filialprokura beschränkt sein, was dann auch entsprechend eingetragen ist. In diesem Rahmen ist jede Willenserklärung, die der Prokurist für das Unternehmen abgibt, gültig. Eine Prüfung ist insofern vollkommen überflüssig.

Im Innenverhältnis kann eine solche Erklärung gültig sein,
während sie im Aussenverhältnis ungültig ist.

Welche Willenserklärung sollte denn ein Prokurist im Innenverhältnis abgeben?

C.

Hallo Christoph,

Du drückst Dich unklar aus. Der Prokurist darf im Namen der
Firma handeln, d.h. er darf im Innenverhälntnis Verträge (z.b.
Arbeitsverträge) unterschreiben,

das ist dann aber auch schon das Außenverhältnis, also zwischen Unternehmen und Arbeitnehmer.

im Aussenverhältnis. Daher unterscheidet eine ppa weniger
zwischen Innen- und Außenverhältnis als das sie die Vertretung
des Unternehmens für gewisse Geschäftsvorfälle regelt.

Eine Prokura wirkt im Innenverhältnis nicht, weil es da nichts zu vertreten ist. Wenn der Prokurist mit dem Unternehmen Verträge abschließt, macht er das als Privatperson. Eine Befreiung von §181 BGB habe ich bei einem Prokuristen jedenfalls noch nicht gesehen (wobei das ja auch wieder das Außenverhältnis beträfe, also zwischen Unternehmen und dem Prokuristen als Außenstehenden).

Gruß
Christian