Ich würde das der Einkommensart „Selbständige Arbeit“ zuordnen. Die gesamte Promotion, die wissenschaftlichen Publikationen usw. Argumentativ wie folgt: „Ich promoviere, um später selbständig positive Einkünfte zu erzielen!“ Die Einnahmen stehen als Einnahmen, als Ausgaben erstmal 1250 € Arbeitszimmer (an dieser Aussage werden irgendwelche Nörgler sich bestimmt abarbeiten, aber als Praktiker: das geht meistens durch!) und auch die gsamten Fahrtkosten mit 30 Cent je tatsächlich gefahrenem km zzgl. Verpflegungsmehraufwand pauschal sowie Bücher, Semestergebühren, …
Liebe Community,
ich habe eine Frage zu Fahrtkosten, die ich nicht gelöst bekomme:
Ein Ehepaar mit Kind ist steuerlich gemeinsam veranlagt. Er ist angestellt und erzielt nahezu das ganze Familieneinkommen.
Sie ist ordentlich eingeschriebener Promotionsstudent ohne Anstellung und festes Einkommen. Neben dem Verfassen Ihrer Dissertation schreibt Sie freiberuflich wissenschaftliche Aufsätze, welche jedoch nur unwesentlich ein Einkommen generieren.
Zur Bearbeitung der Dissertation muss Sie regelmäßig weite Strecken mit einem der beiden privaten Familienautos fahren, wobei hohe Kosten entstehen, die die Einkünfte aus der Freiberuflichkeit deutlich übersteigen. Die Fahrten dienen überwiegend ihrer Eigenschaft als Doktorand.
Laut diversen Internetratgebern gehören die Fahrtkosten der Promotion (da Fortbildung) mit zu den Werbungskosten.
Können diese denn geltend gemacht werden, wenn die Frau nur über ein kleines freiberufliches Einkommen verfügt? Oder wirken die hohen Werbungkosten steuermildernd für den Mann?
Welche Fahrtkosten können angesetzt werden (pauschal 30 ct, tatsächlich nachgewiesene, einfache/volle Fahrtstrecke?)
Wie müssen die Fahrtkosten als Student nachgewiesen werden? Ist ein reguläres Fahrtenbuch wie bei Selbständigkeit/Firmenwagen erforderlich oder reicht eine präzise Auflistung der Fahrten (Datum, Ziel, Zweck, Strecke)?
Des weiteren nutzt die Frau in der Wohnung ein Zimmer als Arbeitszimmer, da sie keinen Arbeitsplatz anderswo hat. Sind die anteiligen Mietkosten dann ebenfalls als Werbungskosten zu verstehen?
Vielen Dank für Eure Antworten!
00S
Danke für Ihre Antwort. An den Verpflegungsmehraufwand hatte ich noch gar nicht gedacht…
Die Fahrtkosten müssen mit Fahrtenbuch dann dokumentiert sein, eine Liste (Datum, Strecke, Ziel, Zweck) reicht dann vermutlich nicht, oder?
Wie kommen Sie auf die 1250 € Arbeitszimmer? Ist das ein üblicher Pauschwert? Die Miete wäre in diesem Fall sogar höher.
Viele Grüße
00S
Eine Liste reicht, das mit dem fahrtenbuch braucht man, wenn man die 1%-Regelung umgehen will, das ist ja hier nicht der Fall.
1250 ist der Höchstbetrag, mehr wird nicht anerkannt. Deshalb setze ich erstmal einfach pauschal 1250 an, falls Rückfragen kommen, kann ich immer noch genauer rechnen. Falls es dann nur 1150 sind, naja, shit happens…
Wie ist das gemeint ?
Die auf die Wohnfläche des Arbeitszimmers umgerechnete Miete/NK der Wohnung ?
Pauschale ist Pauschale.
Mietet man ein extra Zimmer außerhalb der Whg. an dann kann man mehr absetzen.
Ja, so isses.
Ausnahme: es handelt sich um den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen (wäre hier vielleicht sogar zu prüfen?).
Abgesehen von eins bis zwei Fahrten pro Woche in unterschiedliche öffentliche Archive/Bibliotheken findet das Auswerten und Schreiben der Promotion in dem Arbeitszimmer statt. Einen anderen dafür genutzten Arbeitsplatz gibt es nicht. Hätte deshalb auch darauf spekuliert, dass die tatsächlichen Kosten angesetzt werden können, die die Pauschale übersteigen.
Gruß
00S
Einfach mal probieren. Mehr als streichen können sie es nicht!
Gehen wir hier von einem Erststudium aus? Ich nehme mal an, dass es so ist.
Nein, nicht laut Internet, sondern nach Gesetz. Das Internet hat keine rechtliche Relevanz.
Da die Studentin hier in ihrer Eigenschaft als Studentin reist, gehören die Reisekosten natürlich in diese Sphäre. Das bedeutet, dass die Reisekosten ebenso wie alles anderen mit dem Studium im Zusammenhang stehenden Aufwendungen als Sonderausgaben bis 6.000 Euro abgezogen werden können. Werbungskosten sind es nach § 9 (6) EStG jedenfalls nicht.
Wir sind jetzt bei den Sonderausgaben und nicht bei den Werbungskosten. Wir sind im § 10 (1) Nr. 7 EStG.
Mit der freiberuflichen Tätigkeit hat das auch nichts zu tun. Wie bereits gesagt, reist sie als Studentin umher und nicht als Autorin.
Die Ermittlung der Aufwendungen für den Sonderausgabenabzug erfolgt so, wie sie erfolgen würde, wenn es Werbungskosten wären.
Da der Ehemann ein Einkommen hat, welches der Einkommensteuer zu unterwerfen ist,ist davon auszugehen, dass sich der Sonderausgabenabzug ebenso wohltuend auf den Steuerbescheid auswirken wird als wenn es Werbungskosten wären.
Hallo EnnoB, danke für die Antworten.
Das Promotionsstudium ist eben kein Erststudium und überall (im Internet lese ich, dass es deshalb nicht zu den Sonderausgaben gezählt wird.
Im Gesetz steht das so nicht wörtlich drin sondern wurde wohl erst in einem Urteil später so interpretiert, dass Promotion keine erste Berufsausbildung ist.
Grüße
Stefan
Bingo. Davor seht ja irgendein Master o.ä.
Okaaaay. Ich kenne mich mit Studien leider nicht so aus.
Dann sind es tatsächlich Werbungskosten oder Betriebsausgaben.
§ 9 (6) EStG: „Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat … Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.“
Doch, steht wörtlich drin.