Prostitutionsverbot Nordisches Modell Verfasungsrecht

16 Bundestagsabgeordnete von CDU und SPD haben in einem offenen Brief an die Minsterpräsidenten der Bundesländer gefordert, das Prostitutionsverbot von den Lockerungen der Coronamaßnahmen auszunehmen und das Nordische Modell wie es in Norwegen, Schweden, etc. praktiziert wird einzuführen.

Also, die Prostituierte bleibt straffrei, der Freier wird bestraft.

Ist das überhaupt mit Artikel 3 GG vereinbar, also dem Gleichbehandlungsgrundsatz?

Ausnahmen gibt es davon nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nur mit einem Sachgrund [(BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2012, 1 BvL 18/11 = Neue Juristische Wochenschrift 2013, S. 1418 (1419)].

Handelt es sich um einen Sachgrund, Prostituierte, also meist Frauen aus Osteuropa vor geschlechtlicher Ausbeutung zu schützen?

Hallo,

der Schutz vor Ausbeutung und Gewalt ist sicherlich ein Sachgrund.
Die entscheidende Frage ist, ob es ein ausreichender Sachgrund ist - d.h., ob das Ziel nicht auch mit milderen Mitteln zu erreichen ist.
Denn es gilt grundsätzlich immer und überall im deutschen Recht, daß eine Ungleichbehandlung mit sachlichem Grund zulässig ist - auch wenn das oft, zB im AGG, überlesen wird.

&tschüß
Wolfgang

Bleibt also Art 12 GG, die Freiheit der Berufswahl, die verfassungsrechtlich gegen das Prostitutionsverbot spricht.

Die bezieht sich meines Wissens aber nur auf deutsche Prostituierte.

Hallo,

trotz des Wortlauts des Art. 12 GG ist der persönliche Geltungsbereich in der Fachliteratur durchaus umstritten, da Deutschland durch entsprechende Rechtsakte (Art. 45 AEUV, UN-Sozialpakt) dieses Recht faktisch auch auf Nichtdeutsche ausgedehnt hat

&tschüß
Wolfgang

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