Nach Versand des Protokolls einer EVS gibt es eine
Frist für Widerspruch. Gilt diese Frist (4 Wochen)
ab dem Beschluss in der EVS, ab Poststempel des
verschickten Protokolls oder ab Datum der Erstellung des Protokolls?
Wer muss das Protokoll unterschreiben)? Auf der EVS
wurde kein neuer Beirat gewählt. EVS= Eigentümerversammlung
Hallo,
soweit ich weiß, beträgt die Anfechtungsfrist 1 Monat ab Beschlussfassung.
LG
sine
Hallo,
ich darf auch meinen Senf dazu geben 
genau, die Frist zur Anfechtung eines Beschlusses beträgt einen Monat ab Beschlussfassung. Deshalb sollte der Eigentümer der eventuell anfechten will, sich nach der Eigentümerversammlung einen Auszug aus der Beschlusssammlung beim Verwalter abholen. Die Beschlusssammlung muss vom Verwalter unverzüglich nach der EVS vervollständigt werden. D.h. dort sind die gefassten Beschlüsse dann einsehbar.
Hier noch nachstehend die Abs. 6 und 7 des § 24 WEG da ist die Niederschrift und Beschlusssammlung geregelt.
(6) 1Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben. 3Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen.
(7) 1Es ist eine Beschluss-Sammlung zu führen. 2Die Beschluss-Sammlung enthält nur den Wortlaut
- der in der Versammlung der Wohnungseigentümer verkündeten Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Versammlung,
- der schriftlichen Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Verkündung und 3.
der Urteilsformeln der gerichtlichen Entscheidungen in einem Rechtsstreit gemäß § 43 mit Angabe ihres Datums, des Gerichts und der Parteien,
soweit diese Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen nach dem 1. Juli 2007 ergangen sind. 3Die Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen sind fortlaufend einzutragen und zu nummerieren. 4Sind sie angefochten oder aufgehoben worden, so ist dies anzumerken. 5Im Falle einer Aufhebung kann von einer Anmerkung abgesehen und die Eintragung gelöscht werden. 6Eine Eintragung kann auch gelöscht werden, wenn sie aus einem anderen Grund für die Wohnungseigentümer keine Bedeutung mehr hat. 7Die Eintragungen, Vermerke und Löschungen gemäß den Sätzen 3 bis 6 sind unverzüglich zu erledigen und mit Datum zu versehen. 8Einem Wohnungseigentümer oder einem Dritten, den ein Wohnungseigentümer ermächtigt hat, ist auf sein Verlangen Einsicht in die Beschluss-Sammlung zu geben.
(8) 1Die Beschluss-Sammlung ist von dem Verwalter zu führen. 2Fehlt ein Verwalter, so ist der Vorsitzende der Wohnungseigentümerversammlung verpflichtet, die Beschluss-Sammlung zu führen, sofern die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit keinen anderen für diese Aufgabe bestellt haben.
Und vor Fristablauf zum Anwalt gehen und beim Amtsgericht die Beschlüsse anfechten.
Gruß
P.