Die aktuelle Kampagne der Musikindustrie gegen Nutzer von P2P-Börsen wie KaZaA hat vor dem Oberlandesgericht Frankfurt einen herben Rückschlag erlitten. Das Gericht befand, dass deutsche Serviceprovider nicht verpflichtet sind, die Identitäten von P2P-Nutzern heraus zu geben.
Noch, das machte ein Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt nun einmal mehr klar, sind in Deutschland längst nicht alle offenen Rechtsfragen in Bezug auf P2P-Börsen geklärt. Internet-Provider sind nach dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil nicht verpflichtet, die Identität so genannter „Musikpiraten“ preiszugeben. Mit seiner Entscheidung vom Vortag bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main eine bereits zuvor erlassene Einstweilige Verfügung.
Danach ist der Provider grundsätzlich nicht verpflichtet, Namen und Anschrift eines Nutzers mitzuteilen, der im Internet Musikdateien zum herunterladen anbietet und dadurch Urheber- oder sonstige Rechte Dritter verletzt. Im konkreten Fall hatte der Provider dem Betreiber eines Servers, auf dem Musikdateien zum Download bereitgestellt werden, den Zugang zum Internet vermittelt. Die Plattenfirma, die Rechte an einigen dieser Musiktitel besitzt, hatte daher Klage eingereicht, um Auskunft über Namen und Anschrift des ihr unbekannten Anbieters zu erhalten.
Wie das Gericht mitteilte, besteht zwar ein gesetzlicher Anspruch auf Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg gegen denjenigen, der das Recht des Urhebers so genannter Vervielfältigungsstücke verletzt. Die auf das Produktpirateriegesetz zurückgehende Bestimmung erfasse nach ihrem Wortlaut aber nur Herstellung und Verbreitung „körperlicher Vervielfältigungsstücke“, also etwa CDs und Kassetten. Ob sie auch auf die urheberrechtswidrige Verbreitung von Musiktiteln im Internet angewendet werden kann, sei umstritten.
Der für das Urheberrecht zuständige Zivilsenat des Oberlandesgerichts wies jedenfalls den Antrag auf Auskunft zurück. Entscheidend nannte er, dass Access-Provider nur die technischen Voraussetzungen für die Durchleitung von Informationen schüfen, ohne von deren Inhalt Kenntnis zu haben. Auch von Überprüfungspflichten seien sie deshalb weitgehend freigestellt.
Wie es in der Entscheidung weiter heißt, ist ein Provider zwar verpflichtet, den Zugang zu sperren, sobald er von rechtswidrigen Inhalten Kenntnis erlangt. Auskünfte über Dritte, die den Internetzugang für urheberrechtsverletzende Angebote nutzten, müsse er aber nicht erteilen, weil der Provider weder Urheberrechte verletze noch Gehilfe des Verletzers sei.
(Aktenzeichen: OLG Frankfurt am Main 11 U 51/04)