Provider müssen Identitäten ihrer Kunden nicht pre

Die aktuelle Kampagne der Musikindustrie gegen Nutzer von P2P-Börsen wie KaZaA hat vor dem Oberlandesgericht Frankfurt einen herben Rückschlag erlitten. Das Gericht befand, dass deutsche Serviceprovider nicht verpflichtet sind, die Identitäten von P2P-Nutzern heraus zu geben.

Noch, das machte ein Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt nun einmal mehr klar, sind in Deutschland längst nicht alle offenen Rechtsfragen in Bezug auf P2P-Börsen geklärt. Internet-Provider sind nach dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil nicht verpflichtet, die Identität so genannter „Musikpiraten“ preiszugeben. Mit seiner Entscheidung vom Vortag bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main eine bereits zuvor erlassene Einstweilige Verfügung.

Danach ist der Provider grundsätzlich nicht verpflichtet, Namen und Anschrift eines Nutzers mitzuteilen, der im Internet Musikdateien zum herunterladen anbietet und dadurch Urheber- oder sonstige Rechte Dritter verletzt. Im konkreten Fall hatte der Provider dem Betreiber eines Servers, auf dem Musikdateien zum Download bereitgestellt werden, den Zugang zum Internet vermittelt. Die Plattenfirma, die Rechte an einigen dieser Musiktitel besitzt, hatte daher Klage eingereicht, um Auskunft über Namen und Anschrift des ihr unbekannten Anbieters zu erhalten.

Wie das Gericht mitteilte, besteht zwar ein gesetzlicher Anspruch auf Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg gegen denjenigen, der das Recht des Urhebers so genannter Vervielfältigungsstücke verletzt. Die auf das Produktpirateriegesetz zurückgehende Bestimmung erfasse nach ihrem Wortlaut aber nur Herstellung und Verbreitung „körperlicher Vervielfältigungsstücke“, also etwa CDs und Kassetten. Ob sie auch auf die urheberrechtswidrige Verbreitung von Musiktiteln im Internet angewendet werden kann, sei umstritten.

Der für das Urheberrecht zuständige Zivilsenat des Oberlandesgerichts wies jedenfalls den Antrag auf Auskunft zurück. Entscheidend nannte er, dass Access-Provider nur die technischen Voraussetzungen für die Durchleitung von Informationen schüfen, ohne von deren Inhalt Kenntnis zu haben. Auch von Überprüfungspflichten seien sie deshalb weitgehend freigestellt.

Wie es in der Entscheidung weiter heißt, ist ein Provider zwar verpflichtet, den Zugang zu sperren, sobald er von rechtswidrigen Inhalten Kenntnis erlangt. Auskünfte über Dritte, die den Internetzugang für urheberrechtsverletzende Angebote nutzten, müsse er aber nicht erteilen, weil der Provider weder Urheberrechte verletze noch Gehilfe des Verletzers sei.

(Aktenzeichen: OLG Frankfurt am Main 11 U 51/04)

Vorsicht!
Hallo,

da sieht man mal wieder, wie eine laienhafte Urteilsauslegung zu gefährlichen „Missverständnissen“ führen kann.

Das Urteil betrifft, wenn ich mir nur mal so die von dir zitierten Leitsätze anschaue, ausschließlich den Anspruch des Rechteinhabers gegen den Provider. D.h. den Anspruch eines Privatrechtssubjekts gegen einen Dritten.

Worüber es aber keine Aussage macht, ist der Auskunftsanspruch von Strafverfolgungsbehörden gegen Provider.

D.h. die Konsequenz des Urteils ist nur die, dass im Rahmen privater Ermittlungen des Rechteinhabers dieser keinen Auskunftsanspruch gegen den Provider geltend machen kann. Wenn er aber Strafanzeige erstattet, wird die StA weiterhin auf die Daten Zugriff nehmen können. Diese werden dann dem Anzeigeerstatter über den Weg der normalen Akteneinsicht bzw. Beiziehuing der Ermittlungsakte in einem Zivilverfahren, zugänglich. Die Rechteinhaber sind jetzt also nur insoweit eingeschränkt, als dass die den Anfangsverdacht für eine Strafanzeige nicht mehr auf Providerdaten stützen können wird (dort wo und solange das Urteil Geltung hat).

Gruß vom Wiz

Frage dazu

(dort wo und solange das Urteil Geltung hat).

Angenommen, das Urteil habe keinen Bestand, und zukünftig dürften Rechteinhaber von Provider Verbindungsdaten verlangen, um so einen Rechteverletzer ermitteln zu können - welche Sperre gibt es dann gegen Missbrauch eines solchen Auskunftsverlangens?

Ein User XY schreibt in einem Internetforum rechtlich haltbar Dinge, die aber der Firma EMI missfallen. EMI würde nun gerne ein bisschen in der schmutzigen Wäsche dieses Users wühlen, einen Privatdetektiv auf ihn ansetzen. Wer (oder was) hindert EMI dann daran, mit dem Verweis auf angebliche Urheberrechtsverletzungen vom Forenbetreiber die Logdateien, und anhand der Logdateien vom Provider die zugehörigen Verbindungsdaten zu erfragen?

Gruss
Schorsch

Hallo,

Angenommen, das Urteil habe keinen Bestand, und zukünftig
dürften Rechteinhaber von Provider Verbindungsdaten verlangen,
um so einen Rechteverletzer ermitteln zu können - welche
Sperre gibt es dann gegen Missbrauch eines solchen
Auskunftsverlangens?

Man kann davon ausgehen, dass auch trotz eines solchen Urteils kein Provider einfach mal eben so Daten herausgeben würde. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass auch weiterhin das Auskunftsverlangen gerichtlich wird durchzusetzen sein. Nur wird man sich dann vermutlich mit einer Instanz begnügen, wenn diese Instanz dann entsprechend dem Urteil im konkreten Fall den Auskunftsanspruch für gegeben hält.

Das wäre dann parallel zur gerichtlichen Beantragung eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses durch die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren zu sehen. Die StA darf ja auch nicht so einfach losmarschieren, sondern muss sich, gerichtlicher Hilfe bedienen.

D.h. es kommt dann weiterhin darauf an, was das Gericht zur bisherigen Beweissituation sagt und ob des diese für ausreichend erachten wird, dem Auskunftsanspruch zu entsprechen.

Gruß vom Wiz

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