Hallo Ihr allwissenden,
mich würde interessieren, ob ein Makler, mit dem ein Vertrag geschlossen wurde, eine Immobilie zu verkaufen einen Lohn bzw. Provision zustehen würde, wenn es nicht zu einem schriftlichen Kaufvertrag bzw. Verkaufsvertrag beim Notar abgeschlossen wurde?
Der Makler hat zwar seine Aufgaben erfühlt und einen Käufer erbracht, aber aus finanziellen und unvorhersehbaren Gründen musste der Verkauf zurückgenommen werden.Es stand auch noch kein festes Datum für den Verkauf fest. Den notariellen Vorvertrag wurde ohne Absprache durchgeführt für dessen Kosten ich aufkommen musste. Gerne kann ich bei Interesse meines Problemes mehr Infos geben. Meine Frage ist aber eigendlich welches Recht der Makler zu seiner Entlohnung hätte ? Kommt es auf die AGB´s an , die ich nicht kannte? Viele Fragen die bestimmt nicht so einfach zu beantworten wären, oder doch? Bitte um viele Antworten und smalltalk.
MfG
Hallo,
im BGB (§ 652 Entstehung des Lohnanspruchs) ist klar zu
lesen, das ohne (Kauf)Vertragsabschluss kein Maklerlohn fällig ist. Also, ruhig bleiben.
Dies ist meine private Meinung, keine Rechtsberatung und ohne Haftung! Noch ein Hinweis: Ich bin seit 20 Jahren Immo.-Makler und würde hier selbstverständlich keine Rechnung senden. Gruss W.B.
Kommt ein Vertrag, aus welchen Gründen auch immer, nicht zu stande, hat der Makler - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - KEINEN Provisionsanspruch. Auch keine Schadenersatzanspruch o.ä. (vgl. § 652 BGB). AGB greifen nur, wenn sie (Makler-)Vertragsbestandteil sind.
Einen „Vorvertrag“ (du meinst wohl eher Vertragsentwurf)muss im Zweifel der bezahlen, der ihn beauftragt hat. Da du dies - wie geschildert - nicht warst, brauchst du auch nicht zu bezahlen!
Alles unter Vorbehalt! Der Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar, die nur Anwälte geben dürfen.
Es kommt darauf an, was genau im Maklervertrag vereinbart wurde und was genau in den AGB steht. Dann kommt es noch darauf an, wer zu verschulden hat, dass der Verkauf nicht durchgeführt wurde. Dem Makler steht entweder eine Aufwandsentschädigung, eine Maklerprovision oder Schadenersatz bis zu Höhe der Provision zu.
Danke für Ihre schnelle Antwort.
Wie sieht es mit einem Aufwendungsersatz aus?
Diese würden Ihm nach seinen AGB zustehen?
MfG
Hallo,
AGB´s oder her, nicht alles was jemand in seinen AGB´s schreibt ist juristisch korrekt!! Ich habe da meine Zweifel!
Wie gesagt, laut BGB erhält der Makler nur für eine erfolgreiche Vermittlung (Kaufvertrtag/Mietvertrag) eine Provision. Dies ist meine private Meinung, keine Rechtsberatung und ohne Haftung!
Gruß
W.B.
Danke für Ihre schnelle Antwort.
Wie sieht es mit einem Aufwendungsersatz aus?
Diese würden Ihm nach seinen AGB zustehen?
MfG
Hallo,
was heißt was anderes vereinabrt?Ich kannte seine AGb garnicht. In diesen steht das 10% ihm zustehen würden, wenn eine Reservierungsvereinbarung geschlossen wurde. Diese gibt es natürlich. Die pot.Käuferin hat die Rechnung vom notar erhalten und diese von mir verlangt. Ist das nicht eigendlich dann ein Verschulden des Maklers? Beide Parteien wußten nichts von dem alleingang des Maklers zum Notar. Stand ja noch kein Datum fest.Kann jeder Makler seine eigenen AGB´s konstruieren?
Ich denke ich werde meinen Beruf an den nagel hängen und selbstständiger Makler werden.
Leider habe ich bei Vertragsabschluss keine AGB erhalten.Verschulden hat es eigendlich die Bank oder Darlehensgeber oder die Börse wegen den Zins der so gesunken ist. Der Aufhebungsvertrag ist von 1000€ innerhalb eines halben Jahres auf 20.000€ angehoben worden. Deswegen ist unsere Finanzierung für das andere Objekt geplatzt und wir mussten den verkauf abbrechen.Kommt es nicht auch darauf an, welchen Käufer wir als Eigentümer nehmen? Ich denke nicht das einfach nur ein Nachweis vom Makler ausreicht. Das bekommt ja jeder Makler hin. Und dann kassiere ich die Provision bzw. 10% die ich in meinen AGB´s aufgeführt habe.
Wenn im Maklervertrag kein Hinweis auf die AGB als Bestandteil ist, dann gelten diese m.W. nicht, da nicht zu der Vereinbarung gehörig.
Reservierung ist kein Vertrag i.S.d. 652 BGB. Eine Gebühr dafür individuell zu vereinbaren. Im Übrigen s.o. und ggf. RA fragen.
Zum Vertragsentwurf war alles gesagt. Wer bestellt, der zahlt! Es sei denn, es findet sich ein anderer Dummer
Natürlich kann jedes Unternehmen seine eigenen AGB festschreiben. Und diese gelten sogar - sofern sie rechtskonform sind.
Würden Sie es gut finden, wenn Sie für Ihre Arbeit kein Geld bekommen, nur weil Dinge eingetreten sind, für die Sie nicht verantwortlich sind? Schließlich haben Sie ihren Job gemacht. Natürlich können Sie sich aussuchen, an wen Sie verkaufen möchten. Der Makler hatte aber die Aufgabe, Ihnen einen Käufer zu benennen, der ihr Haus zu ihrem Preis kauft. Und er hat jemanden gefunden. Wenn Sie nun den Verkauf - aus welchen Gründen auch immer - abbrechen, kann der Makler am allerwenigsten dafür. Ihm steht dann eine Entschädigung in Höhe der ihm entgangenen Provision zzgl. MwSt. für´s Finanzamt zu. Und glauben Sie mir, rechnen Sie die Stunden zusammen, die der Makler mit Akquise, Besichtigungsterminen, Fotobearbeitung, Bürokram, etc. verbracht hat, zusammen, kommen Sie auf einen recht geringen Stundenlohn. Und davon müssen noch seine Kosten abgezogen werden, wie Sprit, Versicherungen, Miete, Inseratskosten…
Sehen Sie es als Lehrgeld. Beim nächsten Mal sind Sie schlauer.
Ein notarieller V o r vertrag ist aussergewöhnlich, weshalb die Provisionsfrage schwierig wird, falls hierzu nichts im Vertrag steht. Da ich die neueste einschlägige Rechtsprechung nicht kenne, kann ich nichts beisteuern. Ohne sie wird niemand verlässlich helfen können - allwissend hilft trotzdem nicht…
Auch diese Frage ist einfach und schnell zu beantworten:
Die Maklercourtage ist verdient und fällig mit Abschluß des notariellen Kaufvertrages. Kommt es nicht dazu, hat der Makler keinen Anspruch auf eine Entlohnung.
Ihr
Thorsten Hausmann
Hausmann-Immobilien-Beratung
http://www.Hausmann-makler.de
Guten Morgen!
Angenommen der Makler erfühlt seine Aufgabe und stellt mir einen Käufer, der mir aber zusagt für meine Immobilie.z.B. passt dieser nicht in die Nachbarschaft oder ich habe bedenken, das dieser wirklich die finanzierung hinbekommt. Ist damit die Arbeit vom Makler getan?dazu einen Vorvertrag anfertigen zu lassen ohne Absprache? Ich denke das ist nun mal Berufrisiko, wenn man einen solchen Beruf ausübt. Es kann immer von verschiedenen Parteien etwas nicht planbares dazwischen kommen. Dafür kann keiner belangt werden. Ich habe auch nicht gesagt, er solle dafür nicht belohnt werden.
Nur die Höhe der vollen Provision sehe ich als unverschämtheit an und wie ich aus den verschiedenen Antworten lesen kann, ist das auch so keine gängige Praxis. Nur Informationen darüber hätte ich mir im Vorfeld gewünscht. Hatte ich auch schon gesagt, das der makler mal ein guter Bekannter war? Fühle mich auch etwas hintergangen. Auch ich hatte Stress und das er unser Haus zeigen konnte wurde auch zwischendurch auf seine Tochter von uns aufgepasst. Aber das ist eher was zwischenmenschliches. Mir geht es darum was einem Makler zusteht und was nicht? Natürlich soll der Makler das bekommen was Ihm rechtlich zusteht. Darum geht es mir. Mal abgesehen das die Art und Weise unter aller Kanone ist. Ich kann mir auch nicht vorstellen das ich der einzige bin der ein Haus mal verkaufen wollte und trotz eines pot. Käufers abspringen musste.Musste!!!
Da kann keiner was zu. Außerdem sind mir dadurch schon Kosten entstanden und was ich daraus gelernt habe ist :
Einen großen Bogen um (befreundete Makler ) machen.
Guten Tag !
Das klingt so, als seien Sie sich sehr sicher zu meiner Frage? Ist es also egal was in den AGB´s , sollte es zu keiner Unterschrift bei einem Notar kommen?
Eine Entlohnung sehe ich als angemessen.Auch wenn es nicht zu einem Abschluss kommt.Arbeit hat ja der Makler auch gehabt.
Aber wie ist sowas geregelt?
Ja, da bin ich mir sehr sicher; obwohl dies keine Rechtsberatung ist und ich deshalb anrate; anwaltliche Rat einzuholen.
In der gängigen Maklerrechtssprechung ist ganz klar geregelt, dass ein Courtagenanspruch im Verkauf nur entsteht, wenn es zu einem notariellen Kaufvertragsabschluss gekommen ist. Alles anderen Vereinbarungen, auch anderslautende AGB’s sind rechtsunwirksam. Alles bei Google nachzulesen unter dem Begriff Maklercourtage, oder auch bei Wikipedia.
Der Makler wird nicht für seine Arbeit honoriert, sondern für den erfolgreichen Nachweis eines Kaufvertragsabschlusses; dies ist der derzeitige Grundsatz der Maklergesetzgebung und der Maklerrechtssprechung.
Ihr Thorsten Hausmann
http://www.Hausmann-Immobilien-Beratung.de
Hier kann ich nicht weiterhelfen, ich selbst bin Versicherungsmakler.
MFG
CKH
Hallo,
das Maklerrecht ist kein bestimmtes Recht. Hier hängt es auch davon ab, was Sie beim Makler unterzeichnet haben und was dort konkret drin steht.
Ich hatte einen ähnlichen Fall mit einer Mietwohnung und musste den Makler zahlen. Ich als Mieter habe den Makler nie gesehen, er hat mir nie die Wohnung gezeigt, hatte immer keine Zeit, …aber lt. Anwalt musste ich zahlen, da dies „versteckt“ in seinen Dokumenten stand.
Gruß
Eva