Provision für Mieter

Hallo!

Ich habe da eine ganz generelle Frage zum Ablauf einer Vermietung:

Angenommen eine oder mehrere Wohnungen werden zur Vermietung angeboten, sagen wir mal als Beispiel eine Kaltmiete von 290, eine Warmmiete von rund 360 Euro. 
Die Mietkaution würde zwei Kaltmieten betragen.
Ferner gebe es da noch den Passus „Provision für Mieter“, die 2,38 Kaltmieten beträgt.

Ich habe bereits recherchiert, dass die missverständlich bezeichnete „Provision für Mieter“ wohl die Maklerprovision ist, die der zukünftige Mieter zahlen muss.

Nun meine Frage dazu:
Sind Provision für Mieter üblich und wenn ja, wie hoch sind sie üblicherweise (relativ gesehen, die Zahlen sind rein fiktionale Beispiele), ist es normal das eine Wohnungsanmietung wie im Beispiel mehr als 1000€ kostet?

Danke für eure Hilfe, falls ihr weitere Beispiele kennt würden mich die Fälle sehr interessieren.

lg
  Kate

Sind Provision für Mieter üblich

Ja, wenn die Wohnungen von/über einen Makler angeboten werden.

wie hoch sind
sie üblicherweise

2,38 Kaltmieten.

Gruß,
Max

Sofern weder der Eigentümer noch Hausverwalter, sondern eine externer Makler mit Mietersuche beauftragt ist, darf er unverändert 2 Monatskaltmieten zzgl. Mehrwersteuer, also 2,38 Mieten, beim Zustandekommen des Vertrages den Mietern berechnen. Dessen Vertrag lässt man sich daher zeigen und recherchiert mal das Verhältnis zum Eigentümer/Vermieter.

Das ist leider üblich und zulässig, solage die geplante Gestzesänderung, wonach derjenige den Makler zahlt, der ihn beaufragt, ein Wahlversprechen bleibt.

G imager

(…)
Dessen Vertrag lässt man sich daher zeigen und
recherchiert mal das Verhältnis zum Eigentümer/Vermieter.

Ist nicht viel eher der Vertrag zwischen Makler und Mieter maßgeblich? Welches Recht hat der potentielle Mieter auf die Einsichtnahme in Verträge, die ihn nicht betreffen?

Greetz

T.

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Hallo,

Dessen Vertrag lässt man sich daher zeigen und recherchiert mal das Verhältnis zum Eigentümer/Vermieter.

Ist nicht viel eher der Vertrag zwischen Makler und Mieter maßgeblich? Welches Recht hat der potentielle Mieter auf die Einsichtnahme in Verträge, die ihn nicht betreffen?

Na wenn er zahlen soll, dann betreffen sie ihn doch auch? Wenn er prüfen will, ob die Forderung berechtigt ist, muss dies doch möglich sein?

Grüße

Hallo,

Dessen Vertrag lässt man sich daher zeigen und recherchiert mal das Verhältnis zum Eigentümer/Vermieter.

Ist nicht viel eher der Vertrag zwischen Makler und Mieter maßgeblich? Welches Recht hat der potentielle Mieter auf die Einsichtnahme in Verträge, die ihn nicht betreffen?

Na wenn er zahlen soll, dann betreffen sie ihn doch auch? Wenn
er prüfen will, ob die Forderung berechtigt ist, muss dies
doch möglich sein?

Begründet wird die Forderung doch aber dadurch, dass der Mieter die Vereinbarung unterschreibt, die ihm der Makler hinhält, da steht dran, was zu bezahlen ist. Was der Makler jetzt mit dem Vermieter vereinbart hat (dass er z.B. einen für den Vermieter möglichst vorteilhaften Mietvertrag ausformuliert, dass er die Wohnungsabnahme mit dem Vormieter macht, dass er sich -kostenneutral für den Vermieter- vielleicht noch um andere Dinge kümmert, die in der Wohnung zu erledigen sind), geht doch den neuen Mieter wirklich überhaupt nichts an?!

Greetz

T.

1 Like

Hi

Ich glaube der Bezug war hier darauf, überhaupt festzustellen, ob der Vermieter den Makler beauftragt hat.
Da gibt es leider schwarze Schafe, die Angebote ins Interet stellen und sich z.B. schon allein für die Herausgabe einer Adresse bezahlen lassen, und der Eigentümer der zu vermietenden Wohnung weiß gar nichts davon.

lg
Kate

Hi

Ich glaube der Bezug war hier darauf, überhaupt festzustellen,
ob der Vermieter den Makler beauftragt hat.

Nochmal: Der Mieter beauftragt den makler, deswegen muss er ihn ja auch bezahlen!

Da gibt es leider schwarze Schafe, die Angebote ins Interet
stellen und sich z.B. schon allein für die Herausgabe einer
Adresse bezahlen lassen, und der Eigentümer der zu
vermietenden Wohnung weiß gar nichts davon.

Richtig, aber was ändert das für den Mieter? Wenn der Makler nun „regelmäßig online-Portale abfischt“ und hieraus eine eigene aktuelle Mappe zusammenstellt, die eine Wohnung beinhaltet, die dem Mieter bislang nicht bekannt war?!
Der Makler könnte das Copyright von eigestellten Bildern verletzt haben und ein Problem haben, seinen Anspruch exakt zu beziffern, weil der Mieter mit dem Vermieter ja nochmal den Mietpreis verhandelt haben könnte. Aber warum sollte das prinzipiell den Anspruch des Maklers berühren?

Greetz
T.

Ich glaube der Bezug war hier darauf, überhaupt festzustellen,
ob der Vermieter den Makler beauftragt hat.

Nochmal: Der Mieter beauftragt den makler, deswegen muss er
ihn ja auch bezahlen!

das ist aktuell oft nicht der fall. der vermieter beauftragt den makler und der mieter muss zahlen. oder: niemand hat den makler (direkt) beauftragt und der mieter muss zahlen.

Aber warum sollte das
prinzipiell den Anspruch des Maklers berühren?

genau: der steht nämlich im gesetz. §§652…655 BGB.

das ist aktuell oft nicht der fall. der vermieter beauftragt
den makler und der mieter muss zahlen.

Dann habe ich irgendetwas nicht verstanden… Warum muss der Mieter zahlen, wenn der Vermieter den Makler beauftragt hat?!

oder: niemand hat den
makler (direkt) beauftragt und der mieter muss zahlen.

Dann habe ich irgendetwas nicht verstanden… Warum muss der Mieter zahlen, wenn niemand den Makler beauftragt hat?!

Aber warum sollte das
prinzipiell den Anspruch des Maklers berühren?

genau: der steht nämlich im gesetz. §§652…655 BGB.