Provision im nächsten Jahr buchen?

Schönen Guten Abend,

meine Frage:

Ein Internet-Händler (Einfache Buchführung, GuV-Rechnung)verkauft Kommissionsware. Die Abrechnung passiert für manche Kunden nur im 3- bis 4-Monats-Rhythmus. Bei dieser „Abrechnung“ listet der Händler die Verkäufe auf und stellt gleichzeitig die Verkaufsprovision in Rechnung (Verkaufspreis abzüglich der Provision wird dann an den Kunden überwiesen). Die Provision wird zusammengefaßt und mit dem Datum der Abrechnung als Einnahme/Umsatz verbucht.

Aus mehreren Gründen (Kleinunternehmerregelung, Elterngeld) möchte der Händler nun gerne 2010 möglichst wenig, 2011 möglichst viel Umsatz machen.

Da es ja über das Jahr gängige Praxis war, dass Abrechnungen nur alle 4 Monate gemacht werden, kann der Händler nun im Januar’11 für das Quartal IV/2010 Provisionsrechnungen schreiben und die Provision als Einnahme in 2011 verbuchen? Oder muß die Provision für 2010 zwingend auch 2010 zugeordnet werden (und wenn ja, welches Konto benutzt man dann im Januar?)?

Vielen Dank für Eure Hilfe,
Véronique

Servus,

was Du beschreibst, ist keine GuV, sondern eine Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung gem. § 4 Abs 3 EStG.

Bei der Überschussrechnung wird grundsätzlich mit dem Datum der Zahlung verbucht. Regelmäßige Zahlungen (um die es sich hier handelt, wenn immer zum Quartal abgerechnet wird) gelten als noch im alten Jahr eingenommen/ausgegeben, wenn sie kurze Zeit nach dem Jahreswechsel (bis 10 Tage) geleistet werden.

Es spricht also nichts dagegen, dem Auftraggeber am 20.12. eine Provisionsabrechnung mit 30 Tagen Ziel zu schicken. Die dann etwa am 20.01. eigehende Zahlung ist klar Einnahme aus dem neuen Jahr.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin.

vielen Dank für Deine schnelle Antwort!

was Du beschreibst, ist keine GuV, sondern eine
Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung gem. § 4 Abs 3 EStG.

Natürlich, sorry!

Es spricht also nichts dagegen, dem Auftraggeber am 20.12.
eine Provisionsabrechnung mit 30 Tagen Ziel zu schicken. Die
dann etwa am 20.01. eigehende Zahlung ist klar Einnahme aus
dem neuen Jahr.

Die Sache ist die: bei Rechnungstellung wird der Betrag gleich vom Händler vom Verkaufserlös einbehalten (er hat ja den gesamten Verkaufspreis für den Kunden erstmal eingenommen).

Darf er z.B. folgendes machen:

Am 15.02. eine Abrechnung an den Kunden schreiben mit der Auflistung der Verkäufe von Oktober bis Januar mit gleichzeitiger Abrechnung der Provision und Überweisung der Differenz (Verkaufserlös Oktober bis Januar minus Provision Oktober bis Januar) an den Kunden?

Danke Dir!
Véronique

Servus,

Am 15.02. eine Abrechnung an den Kunden schreiben mit der
Auflistung der Verkäufe von Oktober bis Januar mit
gleichzeitiger Abrechnung der Provision und Überweisung der
Differenz (Verkaufserlös Oktober bis Januar minus Provision
Oktober bis Januar) an den Kunden?

Sicher darf er das. Falls er kein abweichendes Wirtschaftsjahr hat, wird ihm aber bei genauerer Betrachtung niemand glauben, daß er nicht wenigstens die wichtigsten Abgrenzungen für seinen Jahresabschluß berechnet und gebucht hat, d.h. die Abrechnung mühelos wie sonst auch zum Quartal hätte erstellen können. Falls es bei dem Überschußrechner zu einer Betriebsprüfung kommt, und falls sich der Prüfer für diese Einzelheit interessiert (das kann z.B. dann sein, wenn die Verschiebung der Einkünfte zwischen den beiden Jahren zu einer insgesamt, für beide Jahre zusammengerechnet, niedrigeren Einkommensteuer geführt hat), hat er die Möglichkeit, diese vom vorher und nachher geübten Rhythmus abweichende Abrechnung wegen § 42 Abgabenordnung zu verwerfen, soweit die Zurechnung der Einnahmen zum anderen Kalenderjahr betroffen ist. Das ärgste, was dabei passieren kann, ist, daß die ESt nach Betriebsprüfung eben so festgesetzt wird, wie sie festgesetzt worden wäre, wenn die Abrechnung noch im alten Jahr berücksichtigt worden wäre.

Für leichtfertige Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung bräuchte es mehr.

Schöne Grüße

MM

Aber Umsatzsteuer wäre trotzdem für dieses Jahr
Hallo Martin,

Es spricht also nichts dagegen, dem Auftraggeber am 20.12.
eine Provisionsabrechnung mit 30 Tagen Ziel zu schicken. Die
dann etwa am 20.01. eigehende Zahlung ist klar Einnahme aus
dem neuen Jahr.

Nur der Vollständigkeit halber:

Im Gegensatz zu den Umnsätzen selbst müsste die darauf entfallende Umsatzsteuer dann - da Leistungserbringung und Rechnungsstellung in 2010 - noch in der USt-Erklärung 2010 angegeben werden, nicht erst 2011.

Auswirkung hat das aber natürlich auch erst in 2011.

Viele Grüße
Frank

Servus,

beim Kleinunternehmer lt. Sachverhalt spielt die USt aber keine Rolle.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

beim Kleinunternehmer lt. Sachverhalt spielt die
USt aber keine Rolle.

Ah stimmt natürlich, den Kleinunternehmer hatte ich ganz überlesen :smile:

Viele Grüße
Frank