Hallo!
Ich habe eine Frage zu dem Anspruch auf Vermittlungsprovision (Immobilienmakler).
Folgender Fall:
Wir haben eine Immobilie besichtigt, die uns von einem Makler vorgeschlagen wurde. Wir gaben ein Gebot ab, der Hauseigentümer lehnte ab und somit haben wir die Sache ersteinmal abgehakt.
Nun erfragte ich (ca. 4 Monate später) beim Makler wie die Sachlage zu der Immobilie zur Zeit ist.
Er erklärte mir, dass sein Verkaufsauftrag abgelaufen sei und die Immobilie momentan nicht am Markt steht.
Wenn wir als Käufer aber weiterhin Interesse an dem Objekt haben, müßten wir den Kontakt zu dem Verkäufer über ihn herstellen. Und außerdem sei dann auch seine Provision fällig, da wir von dem Immobilienangebot ja schließlich durch ihn erfahren haben.
Wer kennt sich aus? Ist das tatsächlich so, dass der Immobilienmakler die Provision verlangen kann, obwohl sein Auftrag ausgelaufen ist?
Gibt es dazu irgendwelche gesetzlichen Bestimmungen?
Danke für eure Antworten!
Hallo Maushase,
Die gültige Rechtssprechung gibt dem Makler Recht. Da er Euch die Immobilie nachgewiesen hat, ist er in Eurem Auftrag tätig geworden und hat Euch das Objekt bekannt gemacht. Das ist ganz unabhängig davon, ob er vom Verkäufer noch einen Vermittlungsauftrag hat oder nicht. Wenn es zwischen Euch und dem jetzigen Eigentümer zu einem notariellen Kaufvertrag kommt, hat der Makler Anspruch auf die Vermittlungs-Provision.
Mit besten Grüßen
Kay Lüneburg
Der Makler hat Recht, da er den Kontakt hergestellt hat. Wenn einer seiner Kunden also auch nach Ablauf des Maklervertrages das Objekt erwirbt, ist der Käufer gegenüber dem Makler provisionspflichtig. Dies ist in § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB geregelt.
Dies ist KEINE Rechtsberatung!
Ja und Nein. Der Makler hat insoweit Recht, dass ihm ein verlängerter Provisionsanspruch zusteht. D.h., hat er ein Objekt einem Interessenten als Kaufobjekt nachgewiesen, dann hat er auch nach dem Auslaufen seines Vermittlungsvertrages weiterhin Anspruch.
Dies gilt aber nur solange, wie das Angebot am Markt verbleibt (zumind. regelm. 12 Monate lt. üblicher Rechtsprechung). D.h., stellt der Verkäufer zwischenzeitlich seine Verkaufsabsicht ein -was u.U. zu beweisen wäre-, dann ist der sogenannte Kausalzusammenhang unterbrochen und es besteht kein Anspruch mehr.
In diesem Fall dürfte deshalb auf keinen Fall der Makler erneut tätig werden (dann in jedem Fall wieder Prov.-Pflicht) und es wäre zu prüfen, inwieweit die Aussage „das Objekt steht nicht mehr am Markt“ zutrifft.