Provision-Rechnung MWSTfrei nach Gran Canaria?

Gibt es Erfahrungen, wie ein Organisator seine Provision-Rechnung MWSTfrei an einen Autonomo ( Lehrer) nach Gran Canaria stellt? Dort gibt es die MWST nicht.

Zum Beispiel

  • Es wird ein Seminar-Wochenende im Hotel organisiert.
  • Ein deutscher Lehrer kommt von GC und gibt einen Kurs.
  • Er schreibt die Rechnungen für die Teilnehmer mit seiner NIF Steuernummer aus GC.
  • Der Orgaanisator stellt seine 30% Provision in Rechnung und schickt sie MWSTfrei nach GC

Herzlichen Dank für eine richtige Antwort! Danigis

Umsatz aus Vermittlung USt-frei auf Gran Canaria?
Servus,

wenn Du gestattest, dass auch ohne das berühmte „Erfahrungswissen“ (im Steuerrecht finde ich diesen Begriff gänzlich deplaziert) eine richtige Antwort gegeben wird:

Der Empfänger der Vermittlungsleistung ist mutmaßlich der autónomo, alldieweil an diesen fakturiert wird. Wenn irgendjemand anders als der Lehrer die Vermittlung beauftragt und damit Leistungsempfänger ist, gilt das natürlich nicht, aber dafür wäre der vollständige Sachverhalt notwendig.

Alldieweil dieser über eine NIF aus Gran Canaria verfügt, betreibt er sein Unternehmen mutmaßlich auf Gran Canaria. Möglich ist freilich auch, dass seine NIF sich bloß auf die Besteuerung seines Einkommens bezieht, weil er dort wohnt, auch dafür wäre der vollständige Sachverhalt notwendig.

Wenn der selbständige Lehrer nun Leistungsempfänger und ein Unternehmer ist, der sein Unternehmen auf Gran Canaria betreibt, ist der Ort der Vermittlungsleistung Gran Canaria, und sie unterliegt dem für Gran Canaria geltenden IVA-Recht. Alldieweil auf Gran Canaria keine IVA erhoben wird, wird auf den Umsatz aus der Vermittlungsleistung keine IVA geschuldet.

Dieses:

  • Der Orgaanisator stellt seine 30% Provision in Rechnung und
    schickt sie MWSTfrei nach GC

ist aber trotzdem falsch, aus zwei Gründen:

(1) Das Schweizer Mehrwertsteuer gesetz findet in keinem Fall Anwendung. In Deutschland und Österreich wird ggf. auf Umsätze aus sonstigen Leistungen Umsatz steuer erhoben.
(2) Die Leistung ist auch nicht USt-frei, weil das voraussetzen würde, dass sie dem deutschen UStG unterliegt. Das tut sie aber nicht, weil der Ort der Leistung Gran Canaria ist. Folge:

Der Umsatz aus der Vermittlungsleistung ist in Deutschland nicht steuerbar.

Et c’est ainsi qu’Allah est grand

Dä Blumepeder