Provisionen und Steuererklärung

Hallo,

angenommen, jemand arbeitet im Angestelltenverhältnis für die Firma X und arbeitet nebenberuflich für die Firma Y, indem er für selbige Kunden gewinnt und dafür Provisionen erhält. Wie müssen diese Provisionen versteuert werden? Steuerberater? Einen Gewerbeschein wird man ja für diese Tätigkeit nicht brauchen, denn das ist ja keine Selbständigkeit, allerdings auch kein Angestelltenverhältnis im Sinne einer Anstellung. Wie ist da die Rechtslage? Danke für Infos.

Gruß Rüdiger

Hi !

Ich hab nicht so ganz verstanden, ob die Provisionen nun als „Gehalt“ bei der Firma Y dem Lohnsteuerabzug unterworfen werden oder ob die „Anstellung“ eher eine freie Mitarbeit darstellt.

Im Fall 1: Anstellung
wurde doch sicherlich eine Lohnsteuerkarte abgegeben. Die Angaben dieser Lohnsteuerkarte sind einfach in die Anklage N der Einkommensteuer-Erklärung einzutragen. Oder wurde es von Y als 400-€ deklariert. Dann ist nichts weiter zu veranlassen.

Im Fall 2: freie Mitarbeit
ist zuerst die Frage zu klären, ob es sich im steuerlichen Sinn (und erst mal nur in dem; was die Gewerbeordnung bzgl. Anmeldung meint, weiß ich nicht) um eine gewerbliche oder eine selbständige Tätigkeit handelt. Die meisten „Vertreter“-Tätigkeiten sind als gewerblich einzustufen. Nachteil: ab einem Gewinn von jährlich € 24.500 fällt zusätzlich zur Einkommensteuer auch noch Gewerbesteuer an. Wenn diese Grenze nicht erreicht wird, ist die Eingruppierung, ob gewerblich oder selbständig egal.
Es ist dann in einer sogenannten Einnahmen-Überschuss-Rechnung (kurz: EÜR) der Gewinn zu ermitteln. Dazu einfach Einnahmen - Ausgaben = Gewinn
Dieser Gewinn wird einfach in die Anlage GSE (Seite 1 ganz oben) übernommen. und fertig.

Sollte es bezüglich der Gewinnermittlung Fragen geben, sind diese sicherlich im Brett Steuern besser aufgehoben. Dazu sollte aber vorher der Sachverhalt noch mal kurz abgeklärt werden.

BARUL76

Wenn diese Grenze nicht erreicht wird, ist die Eingruppierung,
ob gewerblich oder selbständig egal.

Super!

Es ist dann in einer sogenannten Einnahmen-Überschuss-Rechnung
(kurz: EÜR) der Gewinn zu ermitteln. Dazu einfach Einnahmen -
Ausgaben = Gewinn
Dieser Gewinn wird einfach in die Anlage GSE (Seite 1 ganz
oben) übernommen. und fertig.

Hallo,

vielen Dank für Deine Erklärungen. Mit anderen Worten bäuchte ich als freier MItarbeiter keine zusätzliche Lohnsteuerkarte und könnte über die Anlage GSE meine Gewinne direkt über meine bisherige Lohnsteuerkarte abrechnen? Ginge auch Anlage SO? In jedem Fall bräuchte ich dann keinen Steuerberater zu bezahlen und könnte weiterhin zum Lohnsteuerhilfebüro gehen. Richtig? Danke für erneute Auskunft.

Gruß Rüdiger

Hi!

Mit anderen Worten bäuchte
ich als freier MItarbeiter keine zusätzliche Lohnsteuerkarte

das ist vollkommen richtig. Du bist ja gewerblich tätig. Und nur Angestellte brauchen auch eine Lohnsteuerkarte.

und könnte über die Anlage GSE meine Gewinne direkt über meine
bisherige Lohnsteuerkarte abrechnen?

Das Steuerrecht geht zwar andere Wege, aber vom Sinn her ist das schon richtig. Das Einkommensteuerrecht unterscheidet sämtliche Einnahmen grundsätzlich in 8 Bereiche. 7 davon sind für die Einkommensteuer relevant. Einer nicht.
Diese Bereiche werden als „Einkunftsarten“ bezeichnet. Folgende Einkunftsarten kennen wir:

  1. Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft (Anlage L)
  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Anlage GSE - Vorderseite)
  3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Anlage GSE - Rückseite)
  4. EInkünfte aus Nichtselbständiger Arbeit (Anlage N)
  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (Anlage KAP)
  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Anlage V)
  7. sonstige Einkünfte (Anlage SO)
    Es sei angemerkt, dass zur Position 7. nur ein paar gesetzlich festgelegte Sachen gehören (z.B.: Renten, Spekulationsgewinne, gelegentliche Vermittlung)

Ginge auch Anlage SO? In
jedem Fall bräuchte ich dann keinen Steuerberater zu bezahlen
und könnte weiterhin zum Lohnsteuerhilfebüro gehen. Richtig?

Das kommt darauf an. Mir scheint es von der Ferne, also ohne genaue Kenntnis aller Umstände, kein Fall der gelegentlichen Vermittlung zu sein. Aus dem bisher geposteten scheinen eher sämtliche Tatbestandsnerkmale der gewerblichen Tätigkeit vorzuliegen. Es ist der Gewinn daher zwingend in die Anlage GSE einzutragen. Die Inanspruchnahme des Lohnsteuerhilfevereins scheidet daher aus.

BARUL76

Hi,

Danke nochmals. Ich warte auch noch ab, was mir die Firma zu meinen steuerrechtlichen Fragen mitteilen wird, für welche ich nebenberuflich evtl. zu arbeiten gedenke.

Gruß Rüdiger