Provisionierter Link zu Amazon schon ein Gewerbe?

Hallo,

aus aktuellem Anlass möchte ich nochmals meine kurze Frage wg. freiberufliche Tätigkeit contra Gewerbe stellen, die ich im Juni schon einmal kurz gestellt hatte (http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…).

Gibt es dazu womöglich schon (ausser dem Kaffeeautomaten) eine Referenz oder könnte man dazu eine Frage auf verbindliche Auskunft ans Finanzamt stellen?

Nehmen wir an, jemand ist selbständig tätig als Freiberufler (kein Gewerbe). Auf seiner Website empfiehlt er ab und an auch Bücher und andere mit seiner Arbeit verwandte Artikel und verlinkt hierzu die Website z.B. von Amazon.de.

Über diesen Link gelangen Besucher der Website des Freiberuflers auf die Website von Amazon.de und können den jeweiligen Artikel dort einkaufen.

Amazon zahlt dem Freiberufler im Gegenzug dafür von jedem durch die Besucher in dieser Web-Sitzung dort getätigten Einkauf einen kleinen Teil (z.B. 3%) des Nettoverkaufspreises.

Wäre dies dann mit der freiberuflichen Tätigkeit vereinbar und würde einfach als Einnahmen aus Provisionen in die GUV einfließen? Oder wäre dies womöglich ein Gewerbe, das vielleicht auch noch die freiberufliche Tätigkeit infiziert?

Vielen Dank!

Viele Grüße
Frank

Abfärbetheorie Freiberufler --> Gewerbebetrieb
Hi !

Nehmen wir an, jemand ist selbständig tätig als Freiberufler
(kein Gewerbe). Auf seiner Website empfiehlt er ab und an auch
Bücher und andere mit seiner Arbeit verwandte Artikel und
verlinkt hierzu die Website z.B. von Amazon.de.

Nach der Auffassung des BFH (28.06.2001 - IV B 20/01 und 19.09.2002 - IV R 70/00) liegt in dieser Vermittlung eindeutig ein Gewerbebetrieb.

Für die steuerliche Einordnung liegen nun 3 Grundfälle vor:

a)
zwischen beiden Einkunftsarten besteht kein wirtschaftlicher Zusammenhang

b)
zwischen beiden Einkunftsarten besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang, sie lassen sich jedoch leicht voneinander trennen.

c)
zwischen beiden Einkunftsarten besteht ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang, sie lassen sich nur mit erheblichen Schwierigkeiten voneinander trennen.

Vorliegend handelt es sich um einen Fall der Gruppe c). Da nun die gewerbliche Tätigkeit und die freiberufliche Tätigkeit eng miteinander verbunden sind, ist eine einheitliche Zuordnung entweder zu den Einkünften nach § 15 EStG oder nach § 18 EStG vorzunehmen (BFH 07.03.1974 - IV R 196/72). Entscheidend ist, welche Tätigkeit die Gesamttätigkeit charakterisiert (BFH 30.03.1994 - I R 54/93). Von Bedeutung sind hierbei die Tätigkeitsanteile des Berufsträgers für die einzelnen Tätigkeitsbereiche sowie der Kapital- und Arbeitskräfteeinsatz. Unzulässig ist es, allein auf das Verhältnis der Umsatzanteile zueinander abzustellen (BFH 07.03.1974 - a.a.O.). Das sich hiernach ergebende Gesamtbild ist entscheidend für die Einordnung der Tätigkeit als selbstständige (freiberufliche) oder gewerbliche.

Danach scheint es sich vorliegend insgesamt um Einkünfte nach § 18 EStG zu handeln.

Meine, von der Literatur abweichende, Meinung:
Ich würde diese Beträge viel eher den Sonstigen Einkünften (§ 22 EStG) zuordnen. Im Speziellen denke ich, dass es unter den § 22 Nr. 3 EStG (gelegentliche Vermittlung) fällt.

Ich stütze meine Meinung im Wesentlichen darauf, dass ich durch das bloße setzen eines Links eine wichtige Voraussetzung des Gewerbebetriebes (nämlich die „Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr“) für nicht erfüllt ansehe. Eine Abfärbung kommt daher nicht in Betracht.

Ob sich diese Auffassung allerdings auch vor dem BFH vertreten läßt, weiß ich nicht.

BARUL76

Hallo Barul,

vielen Dank für Deine ausführliche Antwort!

Das sieht ja sehr gut aus, dass so eine simple Verlinkung wohl nicht als gewerbliche Einkunft gesehen werden mag/könnte.

Um sicher zu gehen: Wäre das ein Fall, in dem der Stpfl. von seinem FA eine verbindliche Auskunft beantragen könnte? Oder eher nicht - sowas sehen die ja sicher nicht gerne (macht viel Arbeit), nicht dass der dann ein „rotes Reiterchen“ auf seine Karteimappe bekommt…

Viele Grüße
Frank

verbindliche Auskunft verbindliche Zusa
Hi !

Im §§ 204 ff AO ist das Verfahren der „verbindlichen Zusage“ geregelt. Dieses Verfahren darf allerdings ausschließlich im Anschluss an eine Außenprüfung erfolgen.

Auf Grund ständiger Rechtsprechung ist es allerdings den Steuerpflichtigen auch möglich, eine „verbindliche Auskunft“ einzuholen. Über die Voraussetzungen und das Verfahren, habe ich eine email versendet.

BARUL76

1 „Gefällt mir“

Hi,

Auf Grund ständiger Rechtsprechung ist es allerdings den
Steuerpflichtigen auch möglich, eine „verbindliche Auskunft“
einzuholen. Über die Voraussetzungen und das Verfahren, habe
ich eine email versendet.

Vielen Dank! Das ist der Weg, der jetzt beschritten wird - schaun wir mal, was herauskommt …

Viele Grüße
Frank