hier ist das neueste Gerichtsurteil dazu:
„BUNDESFINANZHOF Urteil vom 2.3.2004, IX R 68/02
Keine Leistung des Versicherungsnehmers durch Weiterleiten der
Vertreterprovision an ihn
Leitsätze
Ein Versicherungsnehmer erbringt keine Leistung i.S. von § 22 Nr. 3 EStG,
wenn er es durch eine Vereinbarung mit einem Versicherungsvertreter
(lediglich) erreicht, dass dieser einen Teil seiner Provision an ihn
weiterleitet (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 27. Mai 1998 X R 94/96, BFHE
186, 259, BStBl II 1998, 619).
Tatbestand
I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte in den Streitjahren
(1996 und 1997) Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung,
nichtselbständiger Arbeit und Kapitalvermögen. Er schloss in den
Streitjahren --vermittelt durch Versicherungsvertreter-- jeweils einen
privaten Versicherungsvertrag ab. Dafür standen den Versicherungsvertretern
Provisionsansprüche gegen die Versicherungsunternehmen zu. Sie
verpflichteten sich gegenüber dem Kläger, ihre Provisionen teilweise an ihn
weiterzuleiten. Dies war Voraussetzung für den Abschluss der
Versicherungsverträge. Der Kläger erhielt 1996 einen Provisionsanteil von
13 000 DM und 1997 einen solchen in Höhe von 180 000 DM. Er behandelte
diese Zuflüsse in seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre als
nicht steuerbare Einnahmen. Dementsprechend wurde der Kläger zunächst
veranlagt.
Nachdem der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA–) den
Sachverhalt überprüft hatte, änderte er die Einkommensteuerbescheide der
Streitjahre nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) und unterwarf
die dem Kläger überlassenen Provisionsanteile der Versicherungsvertreter
als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
der Besteuerung. Dabei handele es sich um sog. Eigenprovisionen, die nach
der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) als sonstige Einkünfte zu
versteuern seien.
Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) beurteilte in seinem in
Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 158 veröffentlichten Urteil
die Provisionsanteile des Klägers als nicht nach § 22 Nr. 3 EStG
steuerbar.“
Mit anderen worten: die verbotene (nach letztem Gerichtsurteil) Provisionsabgabe ist steuerfrei.
Eine irre Entscheidung: über etwas steuerrechtlich zu urteilen, was eigentlich verboten ist.
Was ich daraus aber nicht schließen kann, ist, ob ich (falls ich Provision abgeben würde) diesen Teil versteuern muss? Denn ich darf ja nicht mehr als etwa 15 Euro abgeben.
Gebe ich das aber als Betriebskosten/Werbungskosten… an, mache ich mich strafbar!
Wie gesagt: irre.
Grüße
Raimund