Provisionsangabe 'VB'. Wie hoch ist die Abmahnung?

Hallo liebe Experten!

Mal angenommen ein Immobilienmakler stellt seine Miet- und Kaufangebote mit der Provisionsangabe „VB“ (was „verhandelbar“ heißen soll)ins Internet. Dann ist er doch auf jeden Fall abmahnfähig, da er keinen Bruttosatz (wie z.B. 1,19 Kaltmieten inkl. 19% MwSt.) angegeben hat, oder?

Wenn dem so ist, mit welchem Umfang der Abmahnung müsste er schlimmstenfalls rechnen, wenn er das bei allen Angeboten auf seiner Homepage und in den Immobilienportalen so angibt? Wird die Höhe der Abmahnung pauschal festgelegt, oder je einzelnem Angebot, das einen Verstoß bei der Angabe der Provision enthält? Wie berechnet sich das überhaupt?

Vielen Dank für die Hilfe!

Meine letzte Frage ist vielleicht etwas sehr konkret. Mir genügt auch (zur Not) eine Aussage, ob man je einzelnem Angebot abgemahnt würde und es dadurch schlimmer ausfiele, oder ob generell pauschal abgemahnt würde.

Sollte ich die Frage in einem anderen Themenbereich stellen?

Hallo,

die Frage ist wirklich für Experten. VB, falls es verhandelbar heißen sollte, entspricht natürlich nicht den gesetzlichen Vorschriften und dürfte m.E. zumindest im Wettbewerbsrecht gem. UWG abmahnefähig sein.

Abmahnen kann jedoch nur der, der im Wettbewerb steht, also der Immobilienmakler etc., nicht der Rechtsanwalt um die Ecke.

Abmahnen kann jeder Wettbewerber, wobei der Abgemahnte auch jedem Abmahner eine Unterlassungserklärung abgeben muss. Der Abgemahnte kann sich nicht darauf berufen, bereits dem Wettbewerber xy eine Unterlassungserklärung abgegeben zu haben.
Da die Internetangebote vermutlich vom Immobilienmakler jederzeit abgeändert werden kann, dürfte es sich für den Makler äußerst schwierig gestalten, wenn er z.B. 24 Stunden nach 1. Abmahnung immer noch den falschen Text benutzt.

Für die Abmahnung und Abgabe der Unterlassungserklärung wird ein Streitwert festgelegt; da sind mir die örtlichen Daten nicht bekannt, wobei jedoch der Abgemahnte den geltend gemachten Streitwert nicht anerkennen muss und hier rechtlich vorgehen kann.

lG

Hallo,

wie bereits oben erklärt, jeder Wettbewerber hat das Recht auf Unterlassung, die generell für jeden Abmahner abgegeben werden muss, es sind auch die Kosten gem. Streitwert zu bezahlen, wobei die Höhe des Streitwertes nicht akzeptiert werden muss.
Es sind mir derzeit unterschiedliche Rechtssprechungen, teilweise älteren Datums bekannt, wobei jedoch überhöhte Streitwerte, oftmals von Rechtsanwälten begehrt, von Gerichten nicht mehr in der vollen Höhe anerkannt werden.

lG

Oha, das ist ja kompliziert.

Vielen Dan für die guten Infos!