Provisionsanspruch bei mehreren Maklern

Liebe Experten,

Hier ein kleines Szenario bezüglich eines Wohnungskaufes:

Privatperson A möchte eine Wohnung kaufen A sieht sich viele Annoncen und Exposés im Internet an sowohl für Kauf-als auch für Mietwohnungen.

A kontaktiert Mittwoch morgen Makler X bezüglich einer Eigentumswohnung, bekommt Exposé und Informationen und vereinbart einen Besichtigungstermin für Sonntag.

2 Tage später (Freitag) bekommt A ein Angebot per Email zugesandt, kontaktiert den betreffenden Makler Y, realisiert dabei jedoch nicht, dass es sich um die gleiche wie die von X angebotene Wohnung handelt. Zum Herunterladen des Exposés Freitag nacht musste A die AGBs bestätigen, in denen steht, dass falls A schon ein Exposé für das gleiche Objekt erhalten hat, dieses innerhalb von 48 Stunden mitteilen muss, da ansonsten Provisionspflicht besteht - leider liest A die AGBs nicht sorgfältig genug und übersieht dieses Detail und vereinbart einen Besichtigungstermin für Dienstag.

Sonntag (Pfingstsonntag) besichtigt A die betreffende Wohnung mit Makler X und entscheidet sich zum Kauf. Gleichzeitig realisiert A dass es sich um die von Y angebotene Wohnung handelt und sagt den Besichtigungstermin Montag früh ab (Herunterladen der Datei Freitag nacht, Anfrage eines Besichtigungstermines Samstag nachmittag - Absage am Montag morgen).

Beim Unterschreiben des Kaufvertrages zahlt A die Provision an Makler X.

Nun verlangt Y ebenfalls Provision.

Muss A diese Provision nun zahlen, da A die AGBs nicht genau genug studiert hatte oder ist eine solche Angabe in den AGBs gar nicht zulässig?
Im Nachhinein betrachtet ähneln sich die Exposés durchaus sehr, jedoch hatte A beim Betrachten vieler Annoncen wohl etwas den Überblick verloren…

Danke im Voraus für Eure Hilfe!

Es sind eindeutig zwei Maklerverträge zustande gekommen. Somit ist die Provision für beide Makler fällig.

Danke für die knifflige Frage zum Thema Nachweis/Provisionsanspruch!

Also generell ist der Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss des Hauptvertrages entscheidend. Dass Sie in die Problematik hineingestolpert sind liegt ferner daran, dass der Verkäufer scheinbar keine klar definierten Aufträge oder besser einen Auftrag an einen Makler erteilt hat. Es ist auch vom Verkäufer zu prüfen, wem er tatsächlich einen Maklerauftrag erteilt hat. Sprechen Sie also mit dem Verkäufer. Eventuell war einer der Makler überhaupt nicht berechtigt, die Wohnung anzubieten. Es ist also nicht alleine Ihr verschulden!

Grundsätzlich müssen Makler, wenn sie im so genannten Allgemeinauftrag arbeiten, sich ihre Kunden/Interessenten beim Verkäufer schützen lassen - das nennt man Kundenschutz. Allerdings ist dieser Vorgang nicht nur dazu gut, den Käufer zu schützen, sondern auch dafür die Innenprovision gegenüber dem Käufer zu sichern. Jedoch sind die Verhältnisse so wenigstens geregelt.

Mein Tipp:

Es gilt hier nicht das „Tischprinizp“ nach dem Motto: „Wer als erster Platz nimmt hat Recht.“

Der Provisionsanspruch setzt sich rechtlich aus vier Faktoren zusammen:

  1. Maklerauftrag: Verkäufer-Makler-Käufer
  2. Nachweis: Objekt und Name des Eigentümers an den Käufer/Verkäufer
  3. Abschluss des Kaufvertrags (Hauptvertrag)
  4. Kausalität: die Vermittlung sollte tatsächlich auf die Tätigkeit des Makler zurückzuführen sein.

Sprechen Sie definitiv mit dem Eigentümer. Die Verkäufer tendieren immer mehr dazu, die Käufer in Schwierigkeiten zu bringen, indem sie die Makler am Telefon mit Sätzen wie „bringen Sie mir einen Käufer“ abfertigen. Dieses Verhalten führt dazu, dass Immobilien mehrfach beworben werden und die Makler sich um die Kunden und die daraus resultierenden Provisionsansprüche streiten - meistens zu Lasten der Käufer.

Ich drücke Ihnen die Daumen. Sollte der Verkäufer hier nicht bestrebt sein, Sie zu unterstützen, benötigen Sie definitiv rechtlichen Beistand eines Fachanwaltes für Immobilienrecht. Solange der andere Makler keine Rechnung stellt würde ich mich hingegen nicht verrückt machen lassen.

Und noch etwas: Der Makler, der eine Maklerklausel im notariellen Kaufvertrag stehen hat, hat auch einen rechtlich gültigen Anspruch an Sie. Prüfen Sie den Vertrag, dann wissen Sie schon einmal, wer unumgänglich ist.

Halten Sie mich auch gerne auf dem Laufenden. Mich würde der Verlauf der Angelegenheit sehr interessieren.

Viele Grüße

Ihr

Stefan von Ebner-Eschenbach

Immobilienmakler und Mitglied im Fachausschuss des Immobilienverband Süd (IVD)

EBNER-ESCHENBACH IMMOBILIEN e.K.
Paniersplatz 35
90403 Nürnberg

www.ebner-eschenbach.de

Guten Tag Herr Ebner-Eschenbach,
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Mir war einmal erklärt worden - und ich habe das Gefühl Ihre Email bestätigt dies, dass man bei einer Vorkenntnis nur den Makler bezahlen muss, der das Objekt als erstes nachgewiesen hat, denn das kann ja nur einer gewesen sein und mit diesem wurde dann auch den Hauptvertrag gemacht.
Der Verkäufer hatte die Wohnung anfangs selbst ins Netz gestellt und die Makler sind daraufhin zu ihm gekommen und so wie ich es verstanden habe, hat er dem „vermakeln“ zugestimmt.
Ich hatte bezüglich der Sache mit den ABGs gestern selbst etwas im Internet recherchiert und bezüglich dessen 4 Seiten gefunden, die das als nicht zulässig ausschreiben - sicher bin ich mir deswegen jedoch nicht…
Nachstehend die vier Links, die mir am einleuchtendsten erschienen,
vielleicht könnten Sie mir ja mit der Interpretation helfen?

http://ramydlak.blogspot.fr/2010/05/unzulassige-agb-…

http://www.gevestor.de/details/zulaessige-und-unzula…

http://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-st…

http://www.juraforum.de/lexikon/maklerprovision-kaus…

Vielen Dank für Ihre Hilfe und Ihr Interesse an diesem komplizierten Fall!
Herzliche Grüße,
Lina Baden

Hallo, eine schwierige Situation. Da kann wohl nur ein Rechtsanwalt weiterhelfen. Gruß W.B.

Hier kann ich nicht weiterhelfen, da ich selbst Versicherungsmakler bin.