Provisionshaftung § 87a HGB

Hallo,

ich habe eine Frage zum Thema Provisions- bzw. Stornohaftung eines selbstständigen Versicherungsvertreters.
Muss ein Vertreter auch „nach Beendigung“ seines Agenturvertrages für stornierte Verträge, die er abgeschlossen hatte, haften und die Provision anteilig zurück bezahlen?
Im §87a HGB Absatz 2 ist zwar beschrieben, dass „wenn der Dritte nicht leistet, entfällt der Anspruch auf Provision; bereits empfangene Beträge sind zurückzugewähren.“
Ob dies jedoch auch nach Vertragsende zwischen der Versicherungsgesellschaft und des Ausschließlichkeitsvertreter Gültigkeit hat, ist nicht genau definiert?

Für hilfreiche Antworten wäre ich sehr dankbar!

MfG

Muss ein Vertreter auch „nach Beendigung“ seines
Agenturvertrages für stornierte Verträge, die er abgeschlossen
hatte, haften und die Provision anteilig zurück bezahlen?

Ja, das muß er.

Ob dies jedoch auch nach Vertragsende zwischen der
Versicherungsgesellschaft und des Ausschließlichkeitsvertreter
Gültigkeit hat, ist nicht genau definiert?

Es ist so. Deswegen bildet jede Gesellschaft für ihre Ausschließlichkeitsvermittler Stronoreserven aus nicht ausgezahlten Provisionen.