Provisionsnachzahlung aus altem Arbeitsvertrag - wie wird es versteuert?

Hallo liebe www- Gemeinde,

ich habe folgende Frage und schildere mal eben ein paar Informationen dazu:

Ein Freund hat den Arbeitgeber gewechselt. Bei seinem alten Arbeitsvertrag hat er ein Festgehalt gehabt, inkl. einer pauschalen Provisionszahlung i.H.v 200€. Der somit ausbezahlte Provisionsbetrag i.H.v. 200€/mtl. mit der Gehaltsabrechnung betrug für das Jahr 2017 = 1800€ (Januar bis September, 9 Monate)

Alles was er nun in dem Zeitraum (9 Monate) an MEHR-Provision erarbeitet hat, wird anschließend mit der fixen Auszahlung gegengerechnet. Nun hat er 4800€ für die gesamte Zeit ins Verdienen gebracht. Somit hat er nun noch einen Anspruch auf Nachzahlung i.H.v. 3000€. (4800 - 1800€).

Nun hat er ein neues Arbeitsverhältnis aber noch nicht die Nachzahlung erhalten. Wie verhält sich dies nun für die Nachzahlung samt Steuerabzügen?!

Der alte Arbeitgeber möchte ihm die Nachzahlung in 2 Schritten auszahlen. Januar 2018 und Januar 2019!
er hingegen möchte natürlich jetzt an sein Geld.

Könnt ihr mir bzw ihm hier weiterhelfen bzw. beraten?

Beste Grüße
Jo

Servus,

Sie ist steuer- und sozialversicherungspflichtig, wie das mit Lohnzahlungen halt so ist.

Eine ermäßigte Besteuerung gem. § 34 EStG kommt nicht in Betracht, weil neun Monate nicht mehr als ein Jahr sind. Je nachdem, wo sich der Mann mit seinem zu versteuernden Einkommen in der Progression befindet, kann die Verteilung auf zwei Jahre eine (geringe) Entlastung von Einkommensteuer bringen.

Grundsätzlich richtet es sich aber nach der getroffenen Vereinbarung, ob die Nachzahlung jetzt oder in zwei Raten fällig ist. Es geht beides, und wenn ein sauberer Vertrag bestanden hat, ist es nicht so wichtig, wer da jetzt was möchte, sondern man braucht nur dort nachzulesen.

Schöne Grüße

MM

Moin,

zusätzlich zu Aprilfischs Antwort möchte ich noch § 614 BGB in den Ring schmeißen, falls es über die Nachzahlung keinen Vertrag gibt.
Steuerlich wird es bei einem neuen Arbeitsverhältnis immer auf Steuerklasse VI hinauslaufen. Der ehemalige Arbeitgeber ist übrigens dazu verpflichtet, in Steuerklasse VI abzurechnen, weil ihm keine aktuellen ELStAM vorliegen.

Data

Hallo,

es handelt sich hier um einen Sonstigen Bezug im Steuerrecht und eine Einmalzahlung im Sozialversicherungsrecht. Der Sonstige Bezug wird bei ELStAM als Nebenarbeitgeber geführt werden. Das führt zum Steuerabzug nach Steuerklasse VI. Das glättet sich aber durch eine Einkommensteuererklärung.

Kannst du das auch begründen?
So, wie es jetzt dasteht, ist dieser Satz in seiner Pauschalität, falsch.

Data

Ich danke euch allen für eure Hilfe. Krankheitsbedingt komme ich nun erst dazu zu antworten :smile:

Was wäre denn, wenn:
könnte ich eine Auszahlung als „Provision“ für eine
Vermittlung oder Tippgeberschaft nach meinem Ausscheiden deklariert werden? Dies hätte zur Folge, dass darauf keine Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden müssten oder? Aber weiterhin würde es, bzw. müsste ich dies dann versteuern richtig?

Nein. Egal, wie das Kind heißt, es ist nachgezahlter Arbeitslohn und der ist steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Data

Guten Abend,
ja, mein Anliegen oben ist nun ja klar und geklärt. nun kann es sein, das ich ja weiterhin als Tippgeber Geschäft heranbringen kann. Wie sehe das denn dann aus? Das ist doch kein nachgezahlter Arbeitslohn!! Ich bin zudem ja auch nicht mehr beschäftigt bei diesem AG. Verstehe somit Ihre Antwort nicht :S