Provisionsreduzierung nach Werbeaktion?

Hallo allerseits,

in einem (fiktiven) Unternehmen sind Vertriebsmitarbeiter beschäftigt, die neben ihrem Grundgehalt auch Provisionen erhalten. Letztere werden als Vorauszahlung geleistet und mit den Provisionsansprüchen aus tatsächlich abgeschlossenen Verträgen verrechnet.

Nun plane die Geschäftsführung eine Werbeaktion (externer Callcenter-Einsatz), um die Umsätze zu verbessern. Die hierbei entstehenden Kundenkontakte sind verbindlich durch die Vertriebsmitarbeiter zu bearbeiten.
Die GF „entscheidet“ nun, dass zur Finanzierung der Aktion auch die Mitarbeiter beizutragen haben, indem sie auf einen Teil ihrer Provision verzichten müssen, die aus der Aktion generiert werden.
Begründung der GF: „Wenn ihr [die Mitarbeiter] durch die Werbeaktion profitiert, müsst ihr euch auch daran finanziell beteiligen.“
Ob es einen solchen „Profit“ überhaupt geben wird (weil - Aktion hin oder her - letztendlich der Kunde immer noch frei entscheidet, ob er kauft oder nicht), ist nicht gesichert - soll heißen: es ist kein „leichtes Geschäft“.

Die Vertriebsmitarbeiter sind sich uneins: ein Teil wünscht sich die Aktion und ist auch bereit, auf Teile der Provision zu verzichten. Ein anderer Teil findet zwar die Aktion gut, sträubt sich aber gegen die Provisionsabgabe. Und der letzte Teil lehnt die Aktion ganz ab.

Frage 1: Ist es rechtlich zulässig, dass die GF eine derartige Regelung vorgibt, sprich: müssen die MA die Kürzung der Provision hinnehmen?
Frage 2: Muss eventuell der Betriebsrat einer solchen Regelung zustimmen?
Frage 3: Haben die Mitarbeiter, die die Aktion in dieser Form ablehnen, Möglichkeiten hiergegen vorzugehen?

Besten Dank vorab.

Viele Grüße
Camelot

Hallo allerseits,

Hallo,

Frage 1: Ist es rechtlich zulässig, dass die GF eine derartige
Regelung vorgibt, sprich: müssen die MA die Kürzung der
Provision hinnehmen?

Es kommt auf den arbeitsrechtlichen Status (AN oder selbstständig) und die jeweilige vertragliche Vereinbarung an.
Handelt es sich um AN und der Betrieb hat mehr wie 10 Beschäftigte, kann der AG in bestehende Arbeitsverträge einseitig nur unter den Bedingungen des § 2 KSchG per Änderungskündigung eingreifen.
http://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__2.html
Diese Vorschrift versuchen viele AG gerne zu ignorieren oder zumindest zu umgehen - zB durch „einvernehmliche“ Vertragsänderungen.

Frage 2: Muss eventuell der Betriebsrat einer solchen Regelung
zustimmen?

Sofern es sich bei den Vertrieblern um AN handelt, dürfte dies der erzwingbaren Mitbestimmung des BR nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegen.
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html
Allerdings darf die Mitbestimmung des BR grundsätzlich nicht zum Nachteil des AN in bestehende individualrechtliche Verträge eingreifen.

Frage 3: Haben die Mitarbeiter, die die Aktion in dieser Form
ablehnen, Möglichkeiten hiergegen vorzugehen?

Sofern die AN aus ihrem Arbeitsvertrag heraus Ansprüche auf Provisionszahlungen haben, können sie diese natürlich vor dem Arbeitsgericht einklagen.

Besten Dank vorab.

Viele Grüße
Camelot