Provisionsrückforderungen nach knapp 4 Jahren !

Hallo Experten,

jemand hat bis 2009 bei einer bausparkasse auf deren steine man angeblich bauen kann als freier handelsvertreter gearbeitet und hat dann gekündigt, da er mit den vertriebsmethoden & Produkte der firma nicht d’accord war.

Dannach hat derjenige sich im kreativen bereich selbständig gemacht, zahlt sich aber bis heute kein gehalt und jobbt bis heute teilzeit als koch bis sich die selbständigkeit trägt und er sich ein gehalt ausbezahlen kann.

ca.2011 meldete die bausprakasse in storno gegangene verträge, bestellungen von werbemitteln, ein anscheinend gebuchtes, doch nicht besuchtes seminar, uvm als ausstehende forderungen von knapp 8.000.- beim ehemaligen vertreter an.

nachdem der ehemalige bausparvertreter einen anwalt konsultiert hatte, der die bausparkasse aufforderte die genauen forderungen exakt zu formulieren hat sich bis vor einem monat nichts mehr getan und man dachte der fall sei erledigt. der anwalt wurde bezahlt und alle dachten da passiert nichts mehr.

vor knapp einem monat meldet sich die bausparkasse erneut mit einer forderung von jetzt knappen 5.000.-€.

da der ehemalige bausparkassenvertreter sich noch immer kein gehalt als selbständiger auszahlen kann und lediglich von seinem teilzeitjob und der unterstützung seiner lebensgafärtin über wasser hält und keinerlei vermögenswerte besitzt, hat er den anwalt gebeten prozesskostenhilfe zu beantragen und hat über den anwalt der gegenseite verlauten lassen, man wolle 1000.-€ in raten zu 50 euro tilgen, damit die sache nun langsam ein ende findet, denn es wäre ein fass ohne boden dem richter zu belegen, warum angeblich in storno gegangene verträge gekündigt wurden, usw….nach 4 jahren ist das alles sehr schwer rekapitulierbar, wie ich finde.

Die gegenseite lässt sich auf den deal nicht darauf ein.

Wie kann der ehemalige bausparkassenvertreter sich am besten aus dieser, scheins aussichtslosen, situation befreien?

Hat er den richtigen anwalt?

Was kann dem ehemaligen bausparkassenvertreter im schlimmsten fall passieren?
Haftet die Lebensgefährtin (nicht ehefrau)?

Gibt es einen fall in dem jemand der provisionsrückzahlungen frei gesprochen wurde, da man ja einerseits: storno gefährdete verträge (auch nach ausscheiden) versuchen muß zu retten
Anderseits:
Von seites des ehemaligen arbeitgeber gar nicht mehr an die kunden rangelassen wird und dies auch nicht gerne geduldet wir? Das ist ne zwickmühle, oder?

Freu mich auf konstruktive antworten, vielen dank im voraus!

Hallo,

da er gekündigt hat bei der Bausparkasse, hatte einen Vertrag in dem sicherlich die Stornoregelungen zu finden sind. Ohne die ist mir keine weitere Aussage möglich.

Ciao Ricco

Guten Tag,

  1. Finden Sie exakt heraus:

a. wann Sie bei der Bausparkasse als Handelsvertreter
gekündigt haben.
b. wann Sie das erste Schreiben mit der Forderung
von der Bausparkasse erhalten haben.
Denn es gibt Fristen die man nach Geschäftsausscheiden
bzw. Verträgen einhalten muss.
Ich denke es sind 2 Jahre, aber das müssten Sie über
einen Fachanwalt für Handelsvertreterrecht herausfinden
können.
Sie können sich auch an den Verband für freie
Handelsvertreter wenden. Die kennen Fachanwälte und
auch im übrigen das Vetragsrecht.
Wenn Sie seinerzeit einen Handelsvertretervertrag
mit der Bausparkasse abgeschlossen haben, legen Sie
diesen ggf. zur Prüfung bei der Agentur für Handelsvertreter vor.
2. Wenn überhaupt jemand haftet dann nur Sie und
nicht Ihre Freundin oder Partnerin.

  1. Machen Sie keine Zusagen, etwas zu zahlen, lassen
    Sie die Bausparkasse die Forderungen an Sie
    im Detail schriftlich erstellen, fordern Sie diese
    Unterlagen an. Und zwar mit allen Details, d.h.
    Vertrag, Kündigung des Kunden mit org. Unterschrift,
    dann die Seminarkosten, lassen Sie aufzeigen, dass
    Sie den Seminaren zustimmten mit Unterschrift etc.
    Sie sind ein wenig fahrig in Ihren Ausführungen
    und wage, machen Sie alles konkret und exact !!!
  2. Widersprechen Sie schriftlich der Forderung.

Mit freundlichen Grüssen

Heumond

Hallo spliffrichard,

Leider kann ich ihnen zu diesem Thema nichts sagen.

Gruss Armour

Hallo spliffrichard,

damit kenne ich mich nicht aus, ich hoffe, Sie finden einen anderen Experten, der Ihre Fragen beantworten kann. Idealerweise sollte das allerdings Ihr Anwalt tun, der die Details besser kennt, als jeder hier im Forum.

Gruß florestino

Hi,
zunächst einmal muss ich zu meinem eigenen Schutz folgendes meiner Antwort voranstellen:

Ich bin kein Anwalt, somit kann meine Antwort auch keine verbindliche Rechtsauskunft sein. Auf jeden Fall sollten Sie gerade in dieser Angelegenheit einen Anwalt zu Rate ziehen:

Zunächst einmal wäre es erforderlich, den Arbeitsvertrag zu Rate zu ziehen. Unter welchen Umständen wird eine Provision ausgezahlt und unter welchen Umständen, bzw. nach welcher Zeit muss diese wieder ausgezahlt werden. Das sollte/müsste aus den eigentlichen Verträgen hervorgehen.

In anderen Verträgen ist es so, dass ein halbes Jahr der Vertrag bestehen muss, so dass die Provision nicht zurückgezahlt werden muss, kann aber auch vertragsbedingt länger sein. Ich könnte mir vorstellen, dass gerade bei Versicherungsverträgen mit einer längeren Laufzeit und einer höheren Provision durchaus längere Fristen gelten. Dies sollte dann aber aus dem Vertrag ersichtlich sein.

Rückforderungen: Nach dem BGB ist es so, dass Geldforderungen nach 3 Jahren verjähren, also nicht mehr eingefordert werden können. Hier würde ich einfach einmal vermuten, dass die Forderungen möglicherweise bis ca. 6 Monate (oder dem Zeitraum im Vertrag) nach Beschäftigungsende möglicherweise eingefordert werden könnten.
Diese Forderungen müssen natürlich belegt werden und es kann nicht einfach ohne eine gesicherte (bewiesene Grundlage) eine Forderung aufgestellt werden, die vom „Schuldner“ nicht nachvollziehbar geprüft werden können. Das sollte der ehemalige Vertreter ja anhand seiner Unterlagen nachvollziehen können, wann der Vertrag geschlossen und die Provision ausgezahlt wurde.

Fortbildung, die nicht besucht wurde. Natürlich könnten die Kosten zurückgefordert werden, wenn eine verbindliche Anmeldung in Abstimmung mit dem Fortzubildenden erfolgt, diese dann nicht wahrgenommen wird und für den ehemaligen Arbeitgeber Kosten entstanden sind. Aber auch hier gilt, dass die Forderung grundsätzlich nur 3 Jahre Gültigkeit haben, es sei denn, ein Verjährungshindernis tritt ein, wie beispielsweise eine Forderung, ein Rechtsstriet o.ä…

Werbemittel: auch hier gilt die gleiche Regelung. Wenn Werbemittel geordert wurden und keine Rechnungsstellung erfolgte, d.h. diese erst nach 4 Jahren, so könnte eine Verjährung eingetreten sein.

Was also machen:

Wenn ich anstelle des ehemaligen Versicherungsmaklers wäre, würde zunächst einmal meine eigenen Unterlagen sichten, und feststellen, wann ich die letzte Provisionszahlung erhalten habe. Dann natürlich meinen alten Arbeitsvertrag und die Rückzahlfristen aus Provisionszahlungen ermitteln.

Danach würde ich meinen ehemaligen Arbeitgeber auffordern, die Rückforderungen dezidiert und nachvollziehbar darzulegen, damit ich prüfen kann, ob die Forderungen rechtens sind und ob diese noch innerhalb der Verjährungsfrist liegen.

Érst danach hätte ich ein klares Bild und wüsste, wie hoch die rechtmäßige Rückforderung wäre.

Zur Frage, wie sich der Vertreter aus dem „aussichtslosen Fall“ befreien kann. Ist erst dann zu beantworten, wenn feststeht, ob die Forderungen rechtens sind. Dann würde es entweder automatisch passieren oder dieser wäre dann halt zahlungspflichtig.

Ob dieser den richtigen Anwalt hat. Da kann und will ich keine Antwort drauf geben, da ich weder die Antowrt noch die Schriftsätze des Anwalts kenne. Ich denke aber, es sollte sihc um einen Fachanwalt für Arbeits- und Vertragsrecht handeln.

Ob die Lebensgefährtin haftbar zu machen ist? Nein, soweit ich weiß, nicht. Auch eine Ehefrau, mit der eine Gütertrennung vereinbart wurde (notariel), wäre nicht haftbar zu machen, sollte aber anwaltschaftlcih geprüft werden.

Ob es einen Fall gibt, kann ich nicht sagen. Ich denke aber einmal, dass es sicherlich Fälle gibt, die herangezogen werden könnten. Darüber kann ich jedoch keine Auskunft geben. Es ist auch immer schwer, das zu sagen, da jeder Fall anhand seiner individuellen Merkmale geprüft wird. Es ist immer ein wenig eine Einzelfallentscheidung und jeder Fall kann auch von der nächsten Instanz aufgehoben werden, so eine zugelassen ist (kommt auf die Klagehöhe an).

Sorry, wenn ich keine definitive Auskunft geben kann, ich denke aber, dass zumindest ein Weg aufgezeigt wurde, was erst einmal geprüft und gefordert werden sollte.

Gruß
eterno

Hallo spliffrichard !

Über solche zivilrechtlichen Feinheiten wie Provisions-Rückforderungen habe ich leider keine Ahnung. Ich kann Dir dazu aber auch nichts sagen und gar nichts raten.
Du brauchst einen auf diesem Spezialgebiet gut bewanderten Fach-Anwalt.

Herzliche Grüße
Bernhard

Hallo, die Sache scheint mir alles wie nicht klar. Dazu noch den Anwalt wechseln,scheint mir nicht die richtige Lösung, Auf einen Schadenersatz von ± 5000€ wird das wohl hinauslaufen. Für alle Fälle, auch Schadensanspruch für Anwalthonorar anfordern. Die Reduktion der Forderung von 8000 auf 5000 gibt ja den Anschein, dass man sich bei der Bausparkasse nicht so sicher ist, welcher Betrag gerechtfertigt ist. Also, den Anwalt beauftragen, die beste Lösung zu erwirken. Villeicht lässt er sich auf ein Pauschalhonorar ein.

Hallo spliffrichard,

vorerst einmal Entschuldigung für die verzögerte Beantwortung aus technischen und zeitlichen Gründen.

Also hierzu müsste man noch etwas zur Vertragsgestaltung, ganz explizit etwas zu den Vereinbarungen über die Handlungsweisen beim Kundenstamm (insbesondere auch nach einer Kündigung der Tätigkeit) wissen, da dies auch wichtig ist für die Tatsache, ob nun die Möglichkeit besteht, tatsächlich noch Einfluss auf den einen oder anderen stornogefährdeten Vertrag zu haben oder aber ob man überhaupt nicht mehr im alten Kundenstamm tätig sein darf.

Nach § 88 HGB übrigens bestand bis zum 15.04.2004 eine einheitliche vierjährige Verjährungsfrist von allen Ansprüchen aus dem Handelsvertretervertragsverhältnis. Nach dem 15.04.2004 wurde dies geändert und die Frist auf drei Jahre herabgestuft.

Nach § 204 BGB hemmt im Übrigen ein lediglich übermitteltes Forderungsschreiben die Verjährungsfrist nicht. Diese läuft weiter, soweit nicht eine Klage über die Forderung anhängig ist.

Nun ist die Frage, wann die im Raum stehenden fraglichen 5.000,00 EUR als Forderung entstanden sind. Im besten Fall könnte ein Teil der Forderung bzw. die Gesamtforderung ja verjährt sein.

Ich hoffe, hier konnte ich ein wenig für Klarheit sorgen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
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