Hi!
Würde etwas dagegen sprechen, wenn man als Bonbon für produzierende Mitarbeiter ein Provisionsmodell entwirft, was den Rechtsanspruch allerdings ausschließt, wie es bspw. bei Urlaubs- oder Weihnachtsgeld möglich ist?
LG
Guido
Hi!
Würde etwas dagegen sprechen, wenn man als Bonbon für produzierende Mitarbeiter ein Provisionsmodell entwirft, was den Rechtsanspruch allerdings ausschließt, wie es bspw. bei Urlaubs- oder Weihnachtsgeld möglich ist?
LG
Guido
Hallo Guido,
Würde etwas dagegen sprechen, wenn man als Bonbon für
produzierende Mitarbeiter ein Provisionsmodell entwirft, was
den Rechtsanspruch allerdings ausschließt, wie es bspw. bei
Urlaubs- oder Weihnachtsgeld möglich ist?
Du meinst, dass im Ernstfall die Provision sogar ganz wegfallen können sollte?
Warum sollte das nicht gehen? Ist ja „nur“ zusätzlich, so wie ichs verstehe und der AN würde bei Wegfall nicht am Hungertuch nagen. Oder?
MfG
Komisches Gefühl
Hi!
So sehe ICH das auch!
Aber irgendwie habe ich so ein komisches Gefühl im Bauch, weshalb ich rein aus Interesse einfach mal frage…
LG
Guido, der heute etwas zu früh bei Gericht war, da ging es vor unserem Fall um eine Provi-Geschichte - und da ich zu viel Zeit habe, komme ich halt auf solche Fragen 
Auch Hai, 
So sehe ICH das auch!
Dürfte mindestens ne Frage der genauen Formulierungen sein, dass im nachhinein keine Irrtümer darüber aufkommen, wie wohl dieser oder jener Passus aus einer entsprechenden Vereinbarung (miss)gedeutet werden kann.
und da ich zu viel
Zeit habe, komme ich halt auf solche Fragen
Na mal sehen, was unsere Experten dazu sagen.
MfG
Hallo Guido,
was soll dagegen sprechen. Du mußt dann halt nur die entsprechenden Urteile zu „betrieblicher Übung“ beachten, wenn Du keine Rechtsverpflichtung eingehen willst.
Und das natürlich ein evtl. vorhandener BR da mitbestimmen will, brauch’ ich DIR wohl nicht extra zu sagen.
&Tschüß
Wolfgang
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo Guido,
der Bauch hat Recht, das geht nicht, wobei der Zusammenhang von Provision und Produktion mir noch nicht klar ist (P. ist eine Prämie für eine Leistung im Verkauf oder der Vermittlung).
Freiwillige Leistungen (also keine Gegenleistungen) sind nur möglich bei Vergünstigungen, für die auch keine Leistung durch den AG erwartet wird. Gratifikationen sind an keine Gegenleistungen oder leistungsbedingte Voraussetzungen geknüpft, daher können sie unter Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt werden.
Provisionen werden erdient, wenn eine Leistung erbracht wird, daher können sie nur unter Widerrufsvorbehalt gestellt werden, mit den für diese Vorbehalte bestehenden Einschränkungen (prozentuale Grenzen, Nennung der Gründe für den Widerruf, …).
Grüße
EK
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo.
Ich traue mich ja kaum zu antworten, wenn schon Xolophos explizit auf Experten wartet … :-\
Würde etwas dagegen sprechen, wenn man als Bonbon für
produzierende Mitarbeiter ein Provisionsmodell entwirft, was
den Rechtsanspruch allerdings ausschließt, wie es bspw. bei
Urlaubs- oder Weihnachtsgeld möglich ist?
Das würde ja irgendwie auf eine Prämie für Menge, Qualität, Termintreue, Betriebsmittelverbrauch oder peng hinauslaufen …? Ich vermag nicht zu erkennen, was an einem solchen Modell „on top“ gegen rechtliche Normen verstieße. Wie man die betriebliche Übung vermeidet, wirst Du besser wissen als ich …
Schwierig wird hier m.E. nur die Anwendung (ich habe einschlägige Erfahrungen mit einem Produktions-Bonussystem [das allerdings mit BR, Eintauchtiefe, also nicht komplett on top, usw. usf.]).
Gehen wir mal vom klassischen Akkordarbeiter aus, der inzwischen so langsam ausstirbt. Der bekommt 100% für 100 Stück und 110% für 110 Stück. Jetzt kommt Guido und sagt : „Wenn Du zusätzlich zu Deiner Stückzahlerfüllung noch weniger als 1% Ausschuss machst [1% sei mal die „normale“ Quote durch Umrüsten, Anlaufen, wasweißich - also nicht verhauene Teile!], dann bekommst Du 50 Euronen Prämie im Monat“. Also eine Prämie dafür, dass der Mann seine Maschine besser in Schuss hält als normal. Fein.
Der böse Betriebsrat kommt jetzt aus der Ecke und sagt : „Pass mal auf, mein Freund Guido. Bisher hatte unser Malocher die Verantwortung für seine Stückzahl und seine Maschine; alles, was prozessbedingt war, ging ihn nix an. Und Du huckst dem armen Kerl jetzt noch Prozessverantwortung auf? Dann muss der erstmal geschult werden, und außerdem müssen wir mal die Eingruppierung überprüfen; schließlich ist die zusätzliche Verantwortung doch ein wertigkeitsprägendes Merkmal“ … Sei dies wahr, dann hast Du Dir sockelwirksam! zusätzliche Kosten verschafft und noch nicht ein Gramm Ausschuss reduziert - die Prämie müsstest Du nämlich trotzdem anbieten, sonst ist die Ausschussquote dem Akkordler nach wie vor Banane. Er kann sich ja jederzeit darauf zurückziehen, dass die „normale“ Quote ablaufbedingt ist; kannzumachennix, muzzuguckenzu. Zusätzlicher Knalleffekt : Willst Du die Prämie - die ja freiwillig ist - irgendwann mal nicht zahlen, werden plötzlich unerklärliche Störungen Deine Ausschussquote so in die Höhe treiben, dass Dir alle Sünden einfallen. Also zahlst Du lustig weiter.
Auch, wenn weit und breit kein solcher BR in Sicht ist (und ich sage mal frech : so helle sind die meisten vorhandenen Räte nicht), besteht immer noch ein Problem, nämlich dann, wenn hier mehrere Schichten laufen. Müller hält seine Maschine tipptopp in Ordnung, aber der böse Meier von der Spätschicht - der verstellt ja immer alles. Was Meier natürlich bestreitet, weil der doofe Lehmann von der Nachtschicht … also musst Du Gruppen definieren, die dann eben gemeinsam die Prämie bekommen (oder auch nicht). Und schwups, bist Du vom Einzelakkord in der Gruppenarbeit (mit der Folge neuer Arbeitsorganisation, neuer Arbeitsbewertung … juhu, Silvester!). Hast Du einen Schlampersack in einer solchen Gruppe, dann ist der auch noch regelmäßig AU wegen Gesichtsprellungen. Toll.
Und spielt der Kandidat weiter? Analoge Probleme entstehen bei Qualitäts-, Sauberkeits-, Termin- und Erflückerungsprämien.
Ich will damit nicht sagen, dass man ein solches System - Freiwilligkeit hin oder hott - nicht erfolgreich für beide Seiten einführen kann. Aber man muss nach meiner Erfahrung sehr genau aufpassen, wen man in ein solches System integrieren kann und wen nicht (mehr). Den 45jährigen, der seit seinem 20. Lebensjahr klassischen Akkord schrubbt, wirst Du nicht mehr umerziehen, jedenfalls nicht mit vertretbarem Aufwand. Den Angelernten, dem schlicht der Blick für das jroße Janze fehlt, auch eher nicht.
Es bliebe die Möglichkeit, so etwas mit der Gießkanne auszuschütten und sozusagen einschleichend Gegenleistungen einzufordern : Mit einem jungen, motivierten Facharbeiter lässt sich das machen. Der Nachteil ist, dass Du die vorgenannten Beschäftigten für einen Zeitraum von x Jahren mitprämiierst, obwohl Du genau weißt, dass die zur Prämienerreichung nichts (Außergewöhnliches) beitragen. Das wiederum beschränkt Deine Möglichkeit hinsichtlich der Prämienhöhe. Übersteigt nämlich die Prämie der Nicht-Mitmacher das Pillepalleniveau, dann wird sich auch der motivierteste Mitarbeiter irgendwann fragen, warum er sich denn bitte um diesen Kram kümmert, wenn viele andere den lieben Gott einen guten Mann sein lassen und die gleiche Prämie kassieren.
Bitte um Entschuldigung für diesen weitschweifigen Ausflug in die Personalpolitik. Und grundsätzlich finde ich die Idee hinter Deiner Überlegung auch sehr gut. Nur ist der Teufel ein Eichhörnchen, das immer nach der anderen Krähe auf dem großen Haufen Korn guckt, oder so …
Gruß Eillicht zu Vensre
Hi!
der Bauch hat Recht, das geht nicht, wobei der Zusammenhang
von Provision und Produktion mir noch nicht klar ist (P. ist
eine Prämie für eine Leistung im Verkauf oder der
Vermittlung).
Für mich ist der Verkauf halt irgendwie gleichbedeutend mit Produktion 
Freiwillige Leistungen (also keine Gegenleistungen) sind nur
möglich bei Vergünstigungen, für die auch keine Leistung durch
den AG erwartet wird. Gratifikationen sind an keine
Gegenleistungen oder leistungsbedingte Voraussetzungen
geknüpft, daher können sie unter Freiwilligkeitsvorbehalt
gestellt werden.
Und deshalb frage ich!
Angenommen (bei uns ist es so), dass im Arbeitsvertrag eine stückzahlenmäßige Zielvereinbarung vereinbart ist.
Jetzt käme aber die Geschäftsleitung auf den Trichter, die besonders tollen Verkäufe freiwillig (weil es dem Unternehmen momentan gut geht) mit ein paar Euros extra zu vergüten. Man will aber den Rechtsanspruch ausschließen, weil man befürchtet, dass es dem Unternehmen irgendwann nicht mehr so gut geht…
Also: Verkauft wird von den Mitarbeiter eh, es wird auch gut bezahlt, sie sollen nur einen freiwilligen Bonus für die besonders gewinnträchtigen Produkte bekommen.
Provisionen werden erdient, wenn eine Leistung erbracht wird,
daher können sie nur unter Widerrufsvorbehalt gestellt werden,
mit den für diese Vorbehalte bestehenden Einschränkungen
(prozentuale Grenzen, Nennung der Gründe für den Widerruf,
…).
So in etwa waren auch meine Bedenken - jetzt fehlt mir nur noch ein Beleg.
Hintergrund:
Wie gesagt tummelte ich mich gestern morgen mal wieder beim ArbG Duisburg rum - und da gab es eine solche Fallkonstellation, wobei der AG es versäumte, den Rechtsanspruch vorher auszuschließen, weshalb er auch zahlen durfte.
Da es auch bei uns einen leistungsbezogenen Verkauf gibt, wurde ich einfach mal neugierig - auch, wenn es sich definitiv nicht um einen konkreten Fall handelt (meine Chefin würde mich lynchen, wenn das mit viel Arebit gestrickte Provisionsmodell würde ändern wollen).
LG
Guido
So in etwa waren auch meine Bedenken - jetzt fehlt mir nur
noch ein Beleg.
Hallo Guido,
dazu z.B. Preis im Erfurter Kommentar:
Zielvereinbarungen sind Abreden zwischen AG und AN über die Erreichung von Leistungszielen in einem bestimmten Zeitraum. Sie sind typischerweise mit variablen monetären Leistungsanreizen verbunden. Mit deren Ausgestaltung sind komplexe Fragestellungen verbunden, die aber mit den allg. Grundsätzen lösbar sind (ausf. Deich, Arbeitsvertragl. Gestaltung von Zielvereinbarungen, 2006; C. S. Hergenröder AR-Blattei SD 1855; Preis/Preis II Z 5; Riesenhuber/Steinau-Steinrück NZA 2005, 785). Als leistungsorientierte Vergütungselemente dürfen sie nicht unter Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt werden …
Allerdings geht es bei Euch offenbar ja um einen nachträglichen (!) freiwilligen Zusatzbonus auf eine Provisionsvereinbarung. Das ist eine Gratifikation und kann natürlich mit Freiwilligsvorbehalt ausgestattet sein. Chefin dürfte nur nicht anfangen, dann fürs nächste Jahr auch wieder 100 + X auszuloben und X unter Freiwilligkeitsvorbehalt zu stellen.
Grüße
EK